Universal­schlichtungs­stelle » Was Online-Händler wissen müssen

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Am 1. Januar 2020 wurde das VSBG angepasst. Dabei handelt es sich um das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, durch welches die ADR-Richtlinie der EU in Deutschland umgesetzt wird. Werden nun Informationspflichten verletzt oder andere Verstöße begangen, drohen Abmahnungen, die hohe Kosten verursachen können.

Geändert wurde hier vor allem die praktische Umsetzung: Bisher durften die Bundesländer für eine flächendeckende Versorgung ergänzende Schlichtungsstellen betreiben. Gleichzeitig existierte die bundesweit tätige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl. Da in den letzten Jahren festgestellt wurde, dass Verbraucher kein Bedürfnis nach einem regionalen Ansprechpartner haben, wurde die Struktur angepasst: Seit dem 1. Januar 2020 gibt es jetzt ausschließlich online die Universalschlichtungsstelle.

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Unser Tipp

Erfahre mehr zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz oder finde die wichtigsten Informationen zusammengefasst in unserer Infografik.

 


Aufgaben der Universal­schlichtungs­stelle

Die Universalschlichtungsstelle soll Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen kostengünstig schlichten. Beide Seiten sollen zu ihrem Recht kommen, ohne dabei mühselige und möglicherweise jahrelange Gerichtsverfahren in Kauf nehmen zu müssen.

Unterschied zur Online-Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitbeilegung darf nicht mit der OS-Plattform (Online-Streitbeilegungsverfahren) verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Dinge. Die OS-Plattform ist außerdem lediglich bei Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen zuständig.

Mehr Informationen findest du in der ODR-Verordnung.

In welchen Fällen hilft die neutrale Schlichtungsstelle?

Bei Streitigkeiten mit Unternehmern, etwa über Mängel an Produkten, können sich Verbraucher an die Universalschlichtungsstelle wenden. Die Online-Streitbeilegungsstelle ist ausschließlich bei Online-Geschäften zuständig.

Die Schlichtungsstelle schaltet sich dann als unparteiischer Streitschlichter zwischen die Parteien und versucht die Angelegenheit einfach und unbürokratisch zu regeln. Dabei sollen stets die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Während das Verfahren für Verbraucher kostenlos ist, müssen Unternehmen zahlen. Daher ist die Teilnahme in vielen Bereichen freiwillig.

Welche Gebühren fallen für Unternehmer an?

Die Höhe der Gebühr, die die Universalschlichtungsstelle für das Streitbeilegungsverfahren erhebt, ergibt sich aus dem Streitwert. In § 6 der Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV) ist folgende Staffelung vorgesehen:

Höhe Streitwert Höhe Gebühr
Bis einschließlich 100 € 40 €
100,01 € - einschließlich 200 € 80 €
200,01 € - einschließlich 500 € 150 €
500,01 € - einschließlich 2.000 € 300 €
2.000,01 € - einschließlich 5.000 € 400 €
5000,01 € - einschließlich 10.000 € 500 €
10.000,01 € - einschließlich 30.000 € 650 €
ab 30.000,01 € 800 €

Die Gebühren können unter bestimmten Umständen auch ermäßigt werden oder komplett wegfallen. Erkennt der Unternehmer den Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Gebühr auf folgende Werte:

Höhe Streitwert Höhe Gebühr
Bis einschließlich 100 € 35 €
100,01 € - einschließlich 200 € 50 €
500,01 € - einschließlich 2.000 € 75 €
2.000,01 € - einschließlich 5.000 € 150 €
ab 5.000,01 € 250 €

Wann wird die Universal­schlichtungs­stelle tätig?

Die Universalschlichtungsstelle wird ausschließlich auf Antrag von Verbrauchern tätig. Voraussetzung für den Antrag ist, dass sich der Verbraucher vorher um eine konfliktfreie Einigung mit dem Unternehmen bemüht hat. In dem Antrag selbst muss der Verbraucher den Sachverhalt wiedergeben und erkennen lassen, welches Ziel er mit dem Antrag verfolgt.

Streitet sich der Verbraucher mit einem Unternehmen bezüglich einer mangelhaften Sache, muss er in dem Antrag also entsprechend erläutern, inwiefern ein Mangel vorliegt und darlegen, dass er beispielsweise eine erneute Lieferung wünscht.

Universal­schlichtungs­stelle: Was ändert sich für Händler?

Für die Händler ändert sich im Grunde genommen nicht viel, denn: Abgesehen von bestimmten Branchen, wie etwa Versicherungen und Reisen, sind sie nicht dazu verpflichtet, an dieser außergerichtlichen Schlichtung teilzunehmen.

Alle branchenspezifischen Schlichtungsstellen kannst du hier einsehen.

Für Mitglieder des Händlerbundes ändert sich nur etwas, sofern sie freiwillig an der außergerichtlichen Schlichtung teilnehmen.

 

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Wichtig

Wer am 31.12. des Vorjahres mindestens 11 Mitarbeiter beschäftigt hat, ist dazu verpflichtet, die Kunden darüber zu informieren, inwiefern die Bereitschaft zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren besteht. Wer seiner Informationspflicht nicht nachkommt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Diese kann Kosten in vierstelliger Höhe verursachen.

 

 

Wer es außerdem versäumt, den Namen der benannten Schlichtungsstelle in Universalschlichtungsstelle zu ändern, muss ebenfalls mit einer Abmahnung rechnen. Inwiefern hier bereits Händler abgemahnt wurden, ist uns allerdings nicht bekannt.

Die Universalschlichtungsstelle fungiert als Auffangstelle, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle zuständig ist. Solche branchenspezifischen Schlichtungsstellen gibt es beispielsweise für die Bereiche Energie, Versicherungen und Reisen. Während die Teilnahme an der branchenspezifischen Schlichtungsstelle in der Regel verpflichtend ist, ist die Teilnahme von Online-Händlern an Verfahren der Universalschlichtungsstelle freiwillig.

Mit dem Rechtstextegenerator des Händlerbunds kannst du den Hinweis auf Teilnahme am Schlichtungsverfahren direkt in deine Rechtstexte integrieren lassen. Dieser Service ist in allen Mitgliedschaftspaketen enthalten — Jetzt im Paketberater informieren und Mitglied werden!

Unsere Mitgliedschaftspakete

  • Abmahnsichere Rechtstexte in 8 Sprachen schon ab 9,90 Euro*
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  • Soforthilfe bei Abmahnung** (Unlimited und Professional)
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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

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