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Mit Photovoltaikanlagen wird Sonnenlicht in Elektrizität umgewandelt. Diese Art der Stromgewinnung gilt als besonders umweltschonend und wird daher als ein Schlüssel zur Klimaneutralität eingeordnet. Neben den klassischen Photovoltaikanlagen, die man von Hausdächern oder Wiesen kennt, gibt es mittlerweile auch sehr viel kleinere Modelle. So gibt es mittlerweile kleine Kraftwerke, die auf den Balkon passen (Balkonkraftwerke). Außerdem gibt es auch Anlagen, die praktisch in die Handtasche passen und mit denen sogar Notebooks betrieben werden können.
Photovoltaikanlagen bestehen aus einigen Komponenten: Dazu gehören natürlich die Solarmodule und das Montagegestell. Dazu kommen aber auch Baueinheiten, wie etwa Stromzähler, Wechselrichter und gegebenenfalls ein Speicher.
Egal, ob große Anlage oder kleines Kraftwerk für die Handtasche: Es gibt nichts, was gegen einen Online-Verkauf von Solaranlagen spricht. Jeder Händler darf die Produkte anbieten. Allerdings gibts es ein paar produktspezifische Regeln, die dabei beachtet werden müssen. Dazu gehören neben dem Elektrogesetz noch die seit 2023 geltende Mehrwertsteuerregelung.
PV-Anlagen fallen unter das Elektrogesetz und müssen entsprechend bei der Stiftung EAR registriert werden. In der Regel ist für die Registrierung der Hersteller der Produkte zuständig. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Wer unter seiner eigenen Marke PV-Anlagen herstellen lässt, gilt selbst als Hersteller und muss die Pflicht erfüllen. Wer Anlagen vertreibt, die nicht korrekt registriert sind, gilt ebenso als Hersteller im Sinne des Gesetzes und muss für die Pflichten einstehen.
Händler sollten daher darauf achten, dass auf der Rechnung, die sie von ihrem Lieferanten bekommen eine WEEE-Nummer abgedruckt ist und diese auf ihre Aktualität prüfen.
Unser Tipp
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PV-Anlagen dürfen, wie die meisten elektronischen Produkte, nicht einfach über den Hausmüll entsorgt werden. Damit diese Information auch beim Verbraucher ankommt, müssen die Module mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne versehen werden. Dieses Symbol muss direkt auf dem Produkt angebracht werden.
Um den Ausbau der erneuerbaren Energien weiterhin voranzutreiben, gilt seit dem 1.1.2023 ein besonderer Steuersatz für Solaranlagen: In bestimmten Fällen soll die Umsatzsteuer gerade mal 0 Prozent betragen.
Es werden Anlagen erfasst, die bestimmte Standortbedingungen erfüllen. Bedingungen sind:
Diese Voraussetzung zu überprüfen, würde für Händler allerdings einen großen Aufwand bedeuten. Zur Vereinfachung legt das Gesetz daher fest, dass die Voraussetzung als erfüllt gelten soll, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Der neue Steuersatz gilt für alle Bestandteile einer PV-Anlage, einschließlich der Installation. Bei Reparaturen greift der Steuersatz nur dann, wenn tatsächlich ein Teil ausgetauscht werden muss. Ebenso gilt der Steuersatz für Balkonkraftwerke, allerdings nicht für mobile Solarmodule.
Nein, grundsätzlich gibt es keine Pflicht zur Weitergabe der Steuerbegünstigung.
Für Händler, die die Anlagen gleichzeitig montieren, ist die Anwendung des korrekten Steuersatzes einfach. Anders sieht es bei reinen Verkäufern aus. Hier ist aktuell noch unklar, welche Kontrollpflichten konkret bestehen. Wer lediglich einen Verkauf tätigt, sollte sich im Zweifel schriftlich bestätigen lassen, dass die Anlage so verbaut wird, dass die Steuerbegünstigung greift.
Für Anlagen deren Leistung nicht mehr als 30kW (peak) beträgt, ist eine Prüfung jedenfalls nicht notwendig. Hier gelten die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung automatisch als erfüllt.
Da es sein kann, dass ein und dieselbe Anlage einmal unter dem normalen Steuersatz und einmal mit der 0-Prozent-Umsatzsteuer vertrieben werden kann, ist es empfehlenswert, unterschiedliche Angebote im Shop einzustellen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass für den Käufer erkennbar ist, dass ein bestimmtes Angebot nur für den Fall gilt, dass die Anlage an begünstigten Standorten errichtet werden soll.
Im Fernabsatzgeschäft ist grundsätzlich das Lieferdatum relevant für die Anwendung des Steuersatzes. Wurde bereits 2022 ein Modul bestellt, welches erst 2023 geliefert wurde, gilt also die Umsatzsteuer in Höhe von 0 Prozent, wenn alle anderen Standortvoraussetzungen auch erfüllt sind.
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