Welche Schutzrechte gibt es und was bringen sie?
Wer kreativ arbeitet, ist oft geschützt, ohne es zu wissen. Denn das Urheberrecht entsteht automatisch, sobald ein Werk eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Daneben gibt es angemeldete Schutzrechte, die gezielt eingesetzt werden können und im Streitfall deutlich schlagkräftiger sind.
Welches Schutzrecht greift, hängt davon ab, was genau geschützt werden soll: der Name des Labels, die Form eines Produkts oder das kreative Gesamtwerk. Für Mode, Schmuck und Accessoires kommen vier Schutzrechte infrage, die unterschiedliche Aspekte eines Produkts schützen:
| Schutzrecht | Was wird geschützt? | Wie entsteht der Schutz? | Aufwand/Kosten |
|---|---|---|---|
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Urheberrecht |
Kreative Werke mit ausreichender Schöpfungshöhe (z. B. ein außergewöhnliches Musterdesign) |
Automatisch mit der Schöpfung, keine Anmeldung nötig |
Kostenlos, aber im Streitfall muss Urheberschaft bewiesen werden
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Eingetragenes Design (Geschmacksmuster) |
Die äußere Erscheinungsform eines Produkts (Form, Muster, Farbe, Komposition) |
Durch Anmeldung beim DPMA oder als Unionsgeschmacksmuster beim EUIPO |
Anmeldegebühr ab ca. 60 Euro, Schutz bis zu 25 Jahre
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Kennzeichen wie Name, Logo, Slogan, nicht die Produktform selbst
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Durch Anmeldung beim DPMA oder EUIPO
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Anmeldegebühr ab ca. 290 Euro, Schutz zunächst 10 Jahre
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Gebrauchsmuster
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Technische Erfindungen (z. B. neuartiger Verschlussmechanismus)
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Durch Anmeldung beim DPMA
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Für reine Designfragen bei Mode oder Schmuck in der Regel nicht relevant, da oft kein technischer Erfindungsgehalt vorliegt
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Ergänzend greift in bestimmten Fällen der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht. Er schützt vor unlauterer Nachahmung, wenn ein Produkt eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachahmung zusätzliche unlautere Umstände aufweist, etwa eine bewusste Täuschung der Käuferschaft oder Rufausbeutung. Dieser Schutz greift unabhängig davon, ob ein eingetragenes Schutzrecht besteht.
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Was ist überhaupt schutzfähig?
Ob ein Designelement rechtlich geschützt ist, hängt nicht davon ab, wie viel Arbeit darin steckt, sondern ob es die nötige Eigenart mitbringt, um sich vom Marktumfeld abzuheben. Reine Schnittformen (z. B. ein A-Linien-Kleid, ein Wickel-Top, Stoffbeutel) erreichen in der Regel keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe und sind auch über das Designrecht kaum sinnvoll zu schützen, da sie meist nicht neu und eigenartig genug sind. Anders bei konkreten Mustern, Drucken, Stickereien oder besonders auffälligen Designdetails. Diese können sowohl urheberrechtlich als auch als eingetragenes Design geschützt sein.
Faustregel: Je abstrakter und allgemeiner ein Gestaltungselement ist, desto eher darf es übernommen werden. Je konkreter und individueller, desto eher liegt eine schützbare Leistung vor.
Exkurs: Lizenzstoffe
Auch der gewerbliche Einsatz von Stoffen mit lizenzierten Motiven oder Designs (z. B. Disney-Motive, Stoffe von Stoff-Designern wie Amy Butler) ist nicht automatisch erlaubt. Der Kauf eines bedruckten Stoffs im Einzelhandel berechtigt in der Regel nur zur privaten Verwendung, nicht zur gewerblichen Weiterverarbeitung und zum Verkauf der daraus gefertigten Produkte. Für eine gewerbliche Nutzung ist regelmäßig eine gesonderte Lizenz des Rechteinhabers erforderlich. Wird ohne diese Lizenz verkauft, drohen sowohl urheber- als auch markenrechtliche Ansprüche.
Beispiele aus der Praxis
Dass auch vermeintlich kleine Details erhebliches Schutzpotenzial haben können, belegt das rote Fähnchen von Levi's: Das kleine rote Textiletikettchen an der hinteren Gesäßtasche ist als Marke eingetragen und genießt aufgrund jahrzehntelanger, exklusiver Nutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Wer ein ähnliches (rotes) Fähnchen an der gleichen Stelle anbringt, riskiert eine Markenverletzung, auch wenn Schnitt oder Stoff verschieden sind.
Ähnliches gilt für die drei Streifen von Adidas: Sie sind als Bildmarke in zahlreichen Varianten geschützt und selbst zwei oder vier Streifen in vergleichbarer Anordnung wurden von Gerichten teils als verwechslungsfähig eingestuft. Dienen sie rein dekorativen Zwecken (wie Verzierungen oder Zierbändern), ist die Nutzung durch andere Marken zulässig.
Beim roten Schuhsohlen-Design von Christian Louboutin entschied der EuGH 2018, dass eine Marke für eine konkrete Produktposition (nämlich die Laufsohle in Kontrastfarbe zum Oberschuh) grundsätzlich als Positionsmarke schutzfähig ist.
In Prozessen um wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz ging auch die Streetwearmarke Naketano hart gegen Plagiate vor, scheiterte aber häufig vor Gericht. Gerichte (wie das OLG München) urteilten oft zugunsten der Beklagten, da an die wettbewerbliche Eigenart von Modeartikeln hohe Anforderungen gestellt werden. Die Gerichte entschieden, dass einfache oder alltägliche Designelemente bei Kleidung keinen Schutz vor Nachahmung genießen. Eine besonders originelle und neue Gestaltung ist zwingend erforderlich
Faustregel: Allgemeine Stilmerkmale, die zum Grundrepertoire einer Warengruppe gehören, sind nicht monopolisierbar. Ein schlichtes Streifenmuster auf einem T-Shirt, eine klassische Klotzform bei einem Sneaker (Chunky-Sneaker) oder eine außergewöhnliche Reißverschlussanordnung reichen für sich genommen nicht aus, damit sie exklusiv verwendet werden dürfen. Anders sieht es aus, wenn mehrere charakteristische Elemente zusammenkommen, ein Produkt durch langjährige Nutzung einen ohen Wiedererkennungswert aufgebaut hat oder ein einzelnes Merkmal so ungewöhnlich ist, dass es bereits für sich allein als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.
Die Krux mit der Inspiration: Wie frei darf inspiriert werden?
Modetrends, Schnittformen oder allgemeine Stilrichtungen (z. B. Statement-Ohrringe oder Schlaghosen) sind grundsätzlich nicht geschützt und dürfen aufgegriffen werden. Anders sieht es aus, sobald ein konkretes Produkt eines anderen Labels identisch oder nahezu identisch nachgebaut wird, etwa wenn ein spezifisches Musterprint, eine charakteristische Verzierung oder eine unverwechselbare Formgebung 1:1 übernommen wird.
Große Marken nachahmen: Lookalikes und Markenanspielungen
Beliebt, aber riskant: Anspielungen auf bekannte Marken, etwa ein springender Pudel statt des Puma-Logos auf einer Stofftasche oder Wortspiele wie GUTSCHI statt GUCCI. Solche Anspielungen können aus mehreren Gründen rechtlich problematisch sein:
- Verwechslungsgefahr: Wenn Käuferinnen und Käufer das Motiv mit der Originalmarke verwechseln oder zumindest eine gedankliche Verbindung herstellen könnten, liegt eine Markenverletzung nahe.
- Rufausbeutung: Auch ohne Verwechslungsgefahr kann eine Markenverletzung vorliegen, wenn der Ruf einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
- Parodie: Eine Markenparodie kann im Einzelfall zulässig sein, wenn sie erkennbar humoristisch gemeint ist und keine wirtschaftliche Anlehnung an die fremde Marke bezweckt. Die Rechtsprechung legt hier jedoch strenge Maßstäbe an. Ein Freifahrtschein ist die Parodie nicht. Grundsätzlich gilt: Je offensichtlicher die humoristische Distanzierung vom Original, desto eher greift die Parodie als rechtliche Verteidigung.
Gerade bei bekannten Marken ist immer mit Abmahnungen zu rechnen, unabhängig davon, wie das Motiv gemeint ist. Großkonzerne mahnen mitunter auch dann ab, wenn die rechtliche Lage nicht eindeutig ist, schlicht weil sie es können und Kleinunternehmen den Rechtsstreit scheuen. Aber auch, wenn Marken, um ihren Schutz zu behalten, gegen Trittbrettfahrer vorgehen müssen.
Tückisch ist auch die umgekehrte Richtung: Nicht nur bewusste Anspielungen sind heikel – auch viele scheinbar harmlose Alltagswörter sind in Wahrheit eingetragene Marken. Wer sie etwa im Produkttitel oder in der Beschreibung verwendet, riskiert eine Abmahnung, ohne es zu ahnen. Welche Begriffe dazugehören, zeigt unsere Übersicht der Alltagsbegriffe, die eigentlich geschützte Marken sind.
Ein Händler bot in seinem Online-Shop und stationären Geschäft Gürtel und Schmuck mit einer Schließe an, die der ikonischen Verschlussform des bekannten Luxuslabels Hermès stark ähnelte, inklusive der charakteristischen Stoffführung und eines H-Symbols, das bei dem Original als dreidimensionale Marke geschützt ist. Schon eine hochgradige Ähnlichkeit der charakteristischen, herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmale reichte für die rechtliche Bewertung als Markenverletzung beziehungsweise unlautere Nachahmung aus.
Die Folge: eine anwaltliche Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft über sämtliche verkaufte Stückzahlen, Lieferanten und erzielte Umsätze zu erteilen, betroffene Ware zurückzurufen und die Anwaltskosten zu erstatten. Allein die geltend gemachten Abmahnkosten beliefen sich auf einen Betrag von über 6.000 Euro, der Streitwert wurde mit 500.000 Euro beziffert.
Begründet wurde der Anspruch sowohl mit dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz (unlautere Produktnachahmung mit Herkunftstäuschung und Rufausbeutung) als auch mit der Verletzung eingetragener dreidimensionaler Marken.
Bemerkenswert: Es kam dabei nicht darauf an, ob die Käuferschaft selbst getäuscht wurde. Es genügte bereits, dass Dritte (z. B. etwa Personen, die die Trägerin oder den Träger später sehen) das Produkt für ein Original halten könnten (sogenannte Post-Sale-Confusion).
Lehre für die Praxis: Je bekannter und charakteristischer ein Designdetail eines Originals ist (hier: eine ikonische Schließe samt Markenbuchstabe), desto geringer sind die Anforderungen an den Grad der Ähnlichkeit, ab dem eine Rechtsverletzung vorliegt. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch kleine Shops und Manufakturen müssen mit solchen Ansprüchen rechnen, sobald sie sich zu nah an bekannten Designmerkmalen orientieren.
Fest steht: Auch wenn der Streit letztendlich zugunsten des abgemahnten Unternehmens ausgeht, der Schreck sitzt tief, wenn man sich mit einem Weltkonzern mit aggressiven Rechtsbeiständen auseinandersetzen muss.
Fazit Designschutz
Wie du dir schon denken kannst: Die Grenze ist fließend. Ob ein Designelement schutzfähig ist, ob eine Anlehnung zur Nachahmung wird oder eine Parodie als solche durchgeht, all das lässt sich selten mit einem klaren Ja oder Nein beantworten.
Die relevanten Rechtsbegriffe wie wettbewerbliche Eigenart, Schöpfungshöhe oder Verwechslungsgefahr sind keine festen Größen, sondern Abwägungsfragen, die von den konkreten Umständen, dem jeweiligen Marktumfeld und nicht zuletzt dem zuständigen Richter abhängen. Zwei Gerichte können denselben Sachverhalt unterschiedlich bewerten. Wer auf Nummer sicher gehen will, kommt um anwaltliche Beratung im Einzelfall kaum herum.
Egal ob rechtssichere AGB für deinen Online-Shop, Beratung zu Designschutz oder Soforthilfe im Ernstfall – mit den Mitgliedschaftspaketen des Händlerbunds bist du rundum abgesichert.

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