Streichpreise » So bleibt dein Shop rechtssicher

Hanna Hillnhütter
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Stand: 17.08.2026 Min. Lesezeit

Werbung mit Rabatten gehört im Online-Handel zum Alltag und kann für viele Kunden den entsprechenden Kaufanreiz geben. Durch die Preisangabenverordnung gelten allerdings einige Vorgaben, die Händler beachten sollten, wenn sie keine Abmahnung riskieren wollen.

Seit die Preisangabenverordnung (PAngV) im Mai 2022 durch die sogenannte Omnibus-Richtlinie der EU verschärft wurde, gelten klare Vorgaben dafür, wie Preisermäßigungen kommuniziert werden müssen. Die Gerichte beschäftigen sich seitdem intensiv mit der Frage, wann Preiswerbung zulässig ist und wann sie als Irreführung eingestuft wird.

Wer die Regeln nicht kennt oder missachtet, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsurteile und empfindliche Geldbußen. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die geltende Rechtslage, die wichtigsten Urteile und was das konkret für deine Praxis bedeutet.

Streichpreise » So bleibt dein Shop rechtssicher
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Diese Regeln gelten nach der Preisangabenverordnung

Die wichtigste Vorgabe zum Werben mit Rabatten ist § 11 der Preisangabenverordnung. Hier heißt es, dass beim Werben mit einer Preisermäßigung als Referenzpreis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss.

So sollen Verbraucher ein realistisches Bild über die tatsächliche Ersparnis bekommen. Es soll verhindert werden, dass Händler Preise kurzzeitig erhöhen, um dann einen besonders hohen Rabatt anzubieten, oder Vergleiche mit Preisen aufgestellt werden, die so nie verlangt wurden.

Konkret bedeutet das: Wird ein Produkt am Tag einer Aktion für 69 Euro angeboten und soll damit geworben werden, dass es zuvor teurer war, muss als Streichpreis der tatsächlich niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Lag der Preis in diesem Zeitraum zwischenzeitlich bei 79 Euro, aber vorübergehend auch mal bei 89 Euro und Händler nutzen die 89 Euro als Referenz, ist das ein Verstoß – auch wenn das Produkt irgendwann tatsächlich 89 Euro gekostet hat.

Wichtig ist außerdem, wo und wie diese Angabe erscheint. Der BGH hat im Oktober 2025 klargestellt, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden muss – versteckte Hinweise in Fußnoten oder im Kleingedruckten genügen den Anforderungen nicht.


Wann greift die 30-Tage-Regel?

Die 30-Tage-Regel greift immer dann, wenn mit einer Preisermäßigung geworben wird – also wenn deutlich gemacht wird, dass ein Produkt jetzt günstiger ist als vorher. Das umfasst klassische Streichpreise (alter Preis durchgestrichen, neuer Preis darunter), prozentuale Rabattangaben wie „-30 %" sowie Formulierungen wie „jetzt nur noch X Euro statt Y Euro".

Ebenfalls zu beachten: Die Pflicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, gilt produktbezogen. Das heißt, sie gilt für jedes einzelne Produkt, nicht pauschal für den gesamten Shop oder eine Kategorie. Wer hundert Artikel in einer Sale-Aktion rabattiert, muss für jeden dieser Artikel den korrekten Referenzpreis ermitteln und dokumentieren können.

Eine praktische Konsequenz für Händler, die längere Aktionen planen: Läuft eine Rabattaktion länger als 30 Tage, wird der rabattierte Preis selbst zum neuen Referenzpreis – man kann dann also nicht mehr mit dem ursprünglichen Streichpreis werben. Möglich bleibt aber der Hinweis, dass der Preis nach einem bestimmten Datum wieder steigen wird.


Darf ich den Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen?

Viele Händler vergleichen ihre Preise allerdings gar nicht mit einem früheren Preis, sondern mit der unverbindlichen Preisempfehlung. Bei einem Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung handelt es sich nicht um eine Preisermäßigung, sodass zunächst fraglich ist, ob die Regeln diesbezüglich anwendbar sind.

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit kein eindeutiges Urteil gefällt. Zuletzt hat das OLG Köln entschieden, dass ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung zulässig ist. Hier hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Penny geklagt. Dabei hat das OLG Köln anders entschieden als in ähnlichen Fällen gegen Netto und Aldi Süd.

Wichtig ist vor allem, dass erkennbar ist, dass es sich um einen Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung handelt und nicht um eine Preisermäßigung. Zusätze wie „30 Prozent billiger" sollten daher vermieden werden.


FAQ zur Preisangabenverordnung

Welcher Preis muss als Streichpreis angegeben werden?

Beim Werben mit einer Preisermäßigung muss als Referenzpreis der niedrigste Preis angegeben werden, zu dem das Produkt in den letzten 30 Tagen vor der Preissenkung tatsächlich angeboten wurde. Ein fiktiver Preis, ein Durchschnittspreis oder ein früherer Preis von vor mehr als 30 Tagen ist nicht zulässig.

Darf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) als Streichpreis dienen?

Das ist derzeit rechtlich nicht abschließend geklärt. Das LG Köln hat das 2025 verneint, das OLG Köln hat im Mai 2026 in derselben Sache für Penny entschieden, dass es unter bestimmten Bedingungen zulässig sei – sofern die UVP klar als solche gekennzeichnet ist. Die Verbraucherzentrale hat Revision angekündigt. Bis zur BGH-Entscheidung ist Vorsicht geboten.

Reicht es, den korrekten Referenzpreis irgendwo in den Bestellprozess einzubauen?

Nein. Sowohl der BGH als auch das OLG Köln haben entschieden, dass der korrekte Referenzpreis von Anfang an – also beim ersten Kontakt mit dem Angebot – klar und gut lesbar und sichtbar sein muss. Ein Hinweis im Bestellprozess oder in einer Fußnote genügt nicht.

Was gilt für App-exklusive Rabatte?

Das OLG Hamm hat im April 2026 entschieden, dass das Anbieten von Rabatten ausschließlich für App-Nutzer keine unzulässige Diskriminierung nach dem AGG darstellt. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig; die Revision zum BGH ist zugelassen. Grundsätzlich sind App-exklusive Rabatte damit derzeit zulässig – mit dem Vorbehalt, dass das letzte Wort noch aussteht.

Gilt die 30-Tage-Regel auch auf Marktplätzen wie Amazon?

Die Pflicht gilt für alle Angebote, unabhängig vom Vertriebskanal. Auf Plattformen wie Amazon kontrolliert der Händler die Preisdarstellung aber oft nicht selbst. Amazon war bereits mehrfach Gegenstand von Klagen wegen regelwidriger Preisdarstellungen – Drittanbieter sollten im Blick behalten, wie ihre Produkte dort dargestellt werden.
Hanna Hillnhütter

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Hanna Hillnhütter

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