Wer trägt das Risiko bei Transportschäden und -verlust?

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Viele Online-Händler stellen sich die Frage: Wer trägt eigentlich das Risiko beim Transport der Ware? Was passiert, wenn die Ware auf dem Weg zum Kunden beschädigt wird oder gar verloren geht? Welche Unterschiede gibt es im B2C- und B2B-Handel? Wir haben die rechtlichen Regelungen für dich in diesem Ratgeber zusammengefasst.

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Wer trägt das Risiko im B2C-Handel?

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, trägt das Transportrisiko der Unternehmer. Das Transportrisiko kann nicht auf den Verbraucher übertragen werden. Etwaige Klauseln dieser Art, beispielsweise in den AGB, sind unzulässig.

hb-iconset-stoerer-info-2Info: Transportrisiko = die Gefahr, dass die Ware zufällig, also ohne Verschulden des Verkäufers oder Käufers, auf dem Versandweg beschädigt wird oder verloren geht

Bei einer Lieferung an einen Verbraucher geht die Transportgefahr erst mit Übergabe der Ware an den Käufer über, d.h. mit der Übertragung des Besitzes. Erst wenn der Kunde das Paket "in den Händen hält", ist die Ware zugestellt. Eine Abgabe beim Nachbarn ist keine wirksame Übergabe an den Käufer. Ebensowenig eine Abgabe in der Postfiliale, wenn dies nicht ausdrücklich gewünscht ist.

 

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Ausnahme: Garagenvertrag

Der Garagenvertrag stellt eine individuelle Vereinbarung zwischen dem Empfänger und einem Paketdienstleister dar, die diesen ermächtigt, das Paket auch bei Abwesenheit des Kunden an einem vorher bestimmten Ort abzustellen (sog. Abstellgenehmigung), z.B. in einer Garage. Mit der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Kunden soll das Ablegen der Sache am vereinbarten Ort als ordnungsgemäße Zustellung gelten. Dies führt wiederum dazu, dass mit der Ausführung dieses Vorgangs die Transportgefahr auf den Käufer übergeht. Wird das Paket beispielsweise aus der Garage gestohlen, muss der Online-Händler dafür nicht einstehen.

 

 

Beweislast

Der Verkäufer muss sicherstellen und beweisen, dass die Lieferung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Rechtsfolgen

Bei einem Transportverlust ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher den bereits gezahlten Kaufpreis zu erstatten, wenn dieser glaubhaft versichern kann, dass er die Ware nie erhalten hat und der Händler den Gegenbeweis der ordnungsgemäßen Zustellung nicht erbringen kann. Hat der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann der Händler diesen vom Verbraucher nicht mehr verlangen. Anders sieht es bei der Beschädigung auf dem Transportweg aus: Hier stellt der Schaden regelmäßig einen Sachmangel dar. Der Käufer hat also einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Nachforschung

Der Unternehmer hat die Möglichkeit, einen Nachforschungsauftrag bei dem beauftragten Transportunternehmen aufzugeben, um auf diese Weise die Ware zurückzubekommen oder Schadensersatzansprüche zu erheben. Streitigkeiten mit dem Transportunternehmen sind aber nicht "auf dem Rücken des Verbrauchers" auszutragen. Das Geld ist daher unabhängig von der Auseinandersetzung mit dem Transportunternehmen zurückzuerstatten.

Eine Rechtspflicht des Verbrauchers zur Mitwirkung (z. B. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) gibt es jedoch nicht.

Transportversicherung

Bei einem Verkauf an einen Verbraucher kann eine Transportversicherung Sinn ergeben. Gegenüber dem Käufer ist sie jedoch ohne Bedeutung, denn der Verbraucher erhält sein Geld bei einem Transportverlust auf jeden Fall zurück. Eine Transportversicherung darf daher bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht als besondere Leistung im Rahmen des Angebots auf der Webseite beworben werden, da sonst der Eindruck entstehen könnte, dass der Verbraucher in irgendeiner Weise ein Transportrisiko zu tragen hat.

Transportgefahr und Widerrufsrecht

Auch bei einer Rücksendung nach Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher trägt der Unternehmer das Risiko, wenn die Sendung verloren geht oder beschädigt wird. Hat der Verbraucher die Ware sorgfältig verpackt an das Transportunternehmen übergeben und geht sie auf dem Transportweg verloren oder wird beschädigt, so hat der Verkäufer in diesem Fall das Nachsehen.

Wer trägt das Risiko im B2B-Handel?

Bei Verkäufen, bei denen beide Parteien Unternehmer sind (B2B), trägt bei einem Versendungskauf per Gesetz der Empfänger das Transportrisiko. In diesen Fällen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sendung dem Transportunternehmen übergeben hat. Für einen Transportschaden muss der Verkäufer nur einstehen, wenn dieser beispielsweise auf eine ungeeignete Verpackung zurückzuführen ist.

Bei Transportschäden oder Transportverlust hat der Empfänger (= Unternehmer) keinen Anspruch auf Ersatz oder Kaufpreiserstattung gegenüber dem Verkäufer und bleibt damit ggf. auf einem eventuellen Schaden sitzen. Der Verkäufer kann den Schaden des Käufers gegenüber dem Transportunternehmen geltend machen. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Abtretung des Schadensersatzes verlangen.

 

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