Eine Unterlassungserklärung kündigen zu wollen, ist für viele Online-Händler ein Thema, wenn sich rechtliche Rahmenbedingungen ändern, eine Abmahnung zweifelhaft war oder die abgegebene Erklärung im Nachhinein zu weitreichend erscheint. Doch ein Unterlassungsvertrag ist rechtlich bindend und kann nicht ohne Weiteres einseitig beendet werden.
In diesem Beitrag erfährst du, wann eine Kündigung, Anfechtung oder sonstige Auflösung einer Unterlassungserklärung in Betracht kommen kann, welche Voraussetzungen dafür gelten und warum du bestehende Unterlassungsverträge nicht eigenmächtig, sondern immer rechtlich prüfen lassen solltest.
Das Problem mit Unterlassungserklärungen
Im Online-Geschäft stehen Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrechts an der Tagesordnung. Neben Kostenansprüchen wie Schadensersatz oder Anwaltskosten wird zur außergerichtlichen Streitbeilegung des Unterlassungsanspruchs regelmäßig auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von den jeweiligen Abmahnern verlangt. Eine solche vom Abmahner selbst vorformulierte Unterlassungserklärung ist dem Abmahnschreiben in den meisten Fällen bereits beigefügt.
Es kommt vor, dass betroffene Online-Händler bei Erhalt einer solchen Abmahnung häufig ohne vorherige rechtliche Überprüfung durch einen Anwalt oder eine Anwältin die beigefügte Unterlassungserklärung selbstständig und änderungslos unterzeichnen. Oft sehen sich kleine Unternehmen bereits aus Kostengründen zur Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet.
Welche weitreichenden Konsequenzen und Pflichten mit einer solchen Erklärung verbunden sind, zeigt sich in der Praxis häufig erst nach der Unterzeichnung. Dies kann sich unter anderem in Form von Vertragsstrafenforderungen oder erneuten Abmahnungen bemerkbar machen.
Erst im Nachhinein zeigt sich mitunter, dass die abgegebene Unterlassungserklärung weiter gefasst ist als erforderlich oder sich auf ein Verhalten bezieht, das rechtlich zulässig gewesen wäre.
In Bezug auf ältere Unterlassungserklärungen kann gelegentlich festgestellt werden, dass ein damals als rechtswidrig abgemahntes Verhalten, zu welchem sich im Rahmen der Unterlassungserklärung verbindlich verpflichtet wurde, aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt als zulässig angesehen werden muss.
Der häufigste Grund, warum sich Händler mit der Kündigung einer Unterlassungserklärung beschäftigen, ist jedoch, dass der ursprüngliche Abmahner zwischenzeitlich seine Abmahnbefugnis verloren hat oder Gerichte ihm in anderen Fällen rechtsmissbräuchliches Verhalten bescheinigt haben.
In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich eine Partei, in der Regel der Unterlassungsschuldner, einseitig nachträglich von einem solchen Vertrag lösen kann, wenn der Unterlassungsgläubiger einer Auflösung regelmäßig nicht zustimmt.
Grundsätzliches zu Unterlassungserklärungen
Bei einer Unterlassungserklärung bzw. konkret dem zwischen den Parteien aufgrund der Unterlassungserklärung zustande gekommenen Unterlassungsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.
Nach Zustandekommen eines solchen Unterlassungsvertrages hat dieser Bindungswirkung („Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten). Du musst dich daher an die Unterlassungserklärung halten. Es gelten weitreichende Unterlassungs- und Beseitigungspflichten. Anderenfalls drohen im Verletzungsfall eine erneute Abmahnung oder Vertragsstrafenforderungen in Höhe von mehreren tausend Euro.
Der Unterlassungsvertrag kann ohne Einverständnis der Gegenseite daher nur ausnahmsweise und nur in engen Grenzen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einseitig aufgelöst werden.
Kündigung einer Unterlassungserklärung
Ein Unterlassungsvertrag als Dauerschuldverhältnis kann gemäß § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dir unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Solche wichtigen Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung einer Unterlassungserklärung berechtigen sollen, wurden von der Rechtsprechung beispielsweise in folgenden Fällen angenommen:
- Nachträglicher Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, beispielsweise durch nachträgliche Änderung der Gesetzeslage oder Änderung der Rechtslage nach höchstrichterlicher Leitentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014, I ZR 210/12 – „fishtailparka“)
- Fehlverhalten des Abmahners, beispielsweise rechtsmissbräuchliche Abmahnung (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2019, I ZR 6/17 – „Kündigung der Unterlassungserklärung“)
Neben der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist eine Kündigung des Unterlassungsvertrages generell auch gemäß § 313 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage denkbar. Die Rechtsprechung stellt im Rahmen von § 313 BGB höhere Anforderungen als bei § 314 BGB, sodass eine Kündigung eines Unterlassungsvertrages nach § 313 BGB nur in absoluten Ausnahmesituationen in Betracht kommt.
Anfechtung einer Unterlassungserklärung
Darüber hinaus ist neben der Kündigung bei Einhaltung der jeweiligen Anfechtungsfrist und Vorliegen eines Anfechtungsgrundes auch eine Anfechtung des Unterlassungsvertrages denkbar (§§ 119 ff. BGB).
Erwähnenswert ist dabei vorrangig die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB. Immer wieder kommt es im Rahmen außergerichtlicher Abmahnungen zu Täuschungshandlungen des Abmahners über wesentliche Umstände, beispielsweise sogenannte „Fakeshops“, das Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder die Täuschung über Mitgliederzahlen bei Wettbewerbsverbänden. Ziel solcher Handlungen kann die Abgabe der Unterlassungserklärung sein.
In diesen Fällen kann eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Der gerichtsfeste Nachweis einer solchen Täuschung, den du als Unterlassungsschuldner erbringen musst, gestaltet sich in der Praxis jedoch in den meisten Fällen als sehr schwierig.
Auflösende Bedingung im Vertrag und sonstige Nichtigkeitsgründe
Auflösende Bedingungen können den Vertrag ebenfalls zu Fall bringen, soweit diese zulässig sind bzw. von dem Unterlassungsgläubiger bei Abgabe der Unterlassungserklärung akzeptiert werden. Da eine Unterlassungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, können derartige Bedingungen aber ebenfalls nur in engen Grenzen zugelassen werden.
Schließlich gelten für Unterlassungsverträge die allgemeinen vertraglichen Nichtigkeitsgründe, beispielsweise § 104 ff., § 134 BGB und § 138 BGB.
Nach alledem kann insgesamt nur empfohlen werden, bestehende Unterlassungsverträge, insbesondere mit Blick auf Änderungen in der Sach- und Rechtslage, regelmäßig überprüfen zu lassen.
Die eigenmächtige Aussprache von Kündigungen, Anfechtungen oder vergleichbaren Erklärungen sollte dabei nur unter anwaltlicher Beratung stattfinden, um rechtliche Konsequenzen und Kostenrisiken zu vermeiden oder zu minimieren. Unabhängig davon solltest du bereits bei Erhalt eines Abmahnschreibens und vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um die oben diskutierten Folgefragen bestenfalls unmittelbar zu vermeiden.
Sonderfall IDO: Können alte Unterlassungserklärungen gekündigt werden?
Ein besonders praxisrelevanter Fall betrifft Unterlassungserklärungen, die Online-Händler in der Vergangenheit gegenüber dem IDO-Verband abgegeben haben. Der Verband hatte über viele Jahre zahlreiche Händler abgemahnt und dabei häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen gefordert.
Für betroffene Händler ist vor allem wichtig: Eine solche Erklärung verschwindet nicht automatisch, nur weil sich die rechtliche Bewertung des Verbandes geändert hat.
Allerdings gibt es inzwischen wichtige gerichtliche Entscheidungen, die eine Kündigung alter IDO-Unterlassungsverträge ermöglichen können. Hintergrund ist unter anderem, dass der IDO-Verband nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Fehlt einem Verband die entsprechende Befugnis, Wettbewerbsverstöße im eigenen Namen zu verfolgen, kann dies nach der Rechtsprechung ein wichtiger Grund sein, um sich von einem bestehenden Unterlassungsvertrag zu lösen.
Das bedeutet aber nicht, dass jede gegenüber dem IDO-Verband abgegebene Unterlassungserklärung automatisch unwirksam ist oder einfach ignoriert werden darf. Betroffene Händler sollten genau prüfen lassen, welche Erklärung abgegeben wurde, wann sie abgegeben wurde, worauf sie sich bezieht und ob eine Kündigung, Anfechtung oder eine andere rechtliche Lösung im konkreten Fall in Betracht kommt.
Wichtig ist außerdem: Solange eine Unterlassungserklärung nicht wirksam beendet wurde, kann ein Verstoß weiterhin erhebliche finanzielle Risiken auslösen – insbesondere durch Vertragsstrafenforderungen. Wer eine alte IDO-Unterlassungserklärung loswerden möchte, sollte daher nicht eigenmächtig handeln, sondern den Vertrag anwaltlich prüfen und eine mögliche Kündigung rechtssicher erklären lassen.
Mehr dazu findest du auf Onlinehändler News.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.



