Urheberrechte und Quellenangaben bei Fotos im E-Commerce

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Wer Inhalte im Internet veröffentlicht, braucht passende Bilder. Ohne Bilder sind Beiträge oder Präsentationen auf Blogs und Social Media kaum vorstellbar. Es ist fast immer notwendig, zumindest ein Bild für die Verlinkung und Vorschau zu verwenden, beispielsweise beim Veröffentlichen eines YouTube-Videos.

Schnell passende Bilder finden: Die Google Bildersuche und andere Suchmaschinen bieten viele Bildquellen, die per Mausklick kostenlos kopiert werden können. Doch hierbei kann es schnell zu einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen der Verletzung des Urheberrechts kommen.

Das Urheberrecht

Hinter jedem Foto und jeder Grafik steht ein Schöpfer - der Urheber - welcher alle (Verwertungs-) Rechte an seinem Werk hat. Bei der Bilderstellung sind besonders die Rechte von Personen zu wahren, ebenso aber auch mögliche Rechte an Objekten.


Fotografien von Personen

a) Grundsatz (§ 22 KunstUrhG):

  1. Bildnisse (wenn eine Person erkennbar wiedergegeben wird) dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
  2. Die Einwilligung des Abgebildeten gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

b) Ausnahmen in engen Grenzen (§ 23 KunstUrhG), u.a.:

  1. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen.

hb-iconset-hammerBeispielfall LG Hamburg (Urteil vom 10.10.2008, AZ: 324 O 459/08) zu § 22 KunstUrhG: "...Der Kläger ist U-Bahn-Zugführer und (ist)...auf dem Foto zu erkennen. Der Kläger erscheint auf dem Foto jedoch lediglich als Beiwerk neben einem U-Bahn-Haltestellenszenario i.S. einer "sonstigen Örtlichkeit". Diese sonstige Örtlichkeit prägt vorliegend den Gehalt des Bildes. Die Personenabbildung ist derart untergeordnet, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich Gegenstand und Charakter des Bildes verändern würden. Bei dem Bild handelt es sich auch um ein bloßes Symbolfoto, mit dem ein Bezug zum Verkehrsverbund geschaffen wird..."


  1. Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Aufzügen, Festen oder bei ähnlichen Vorgängen (z.B. in Diskotheken).

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Beispielfall AG Ingolstadt (Urteil vom 03.02.2009, AZ: 10 C 2700/08): "...Es stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, wenn (ohne Einwilligung des Abgebildeten) ein Foto aus einer Diskothek ins Internet gestellt wird, auf dem zwar die Masse der Diskothekenbesucher zu sehen ist, im Vordergrund aber eine Person, die mit ihren individuellen Gesichtszügen gut erkennbar ist. Die Bilder zeigen den Verfügungskläger auf der Tanzfläche der von ihm besuchten Diskothek, wobei die Person des Verfügungsklägers gut erkennbar im Vordergrund des Bildes positioniert ist. Im konkreten Fall handelt es sich um gut erkennbare, die individuellen Gesichtszüge des Verfügungsklägers wiedergebende Fotos, die ins Internet eingestellt wurden. Im Übrigen wurde zwar, was den Randbereich der Bilder anbelangt, eine Aufnahme der Masse der Diskothekenbesucher gefertigt, jedoch ist der Verfügungskläger auf den besagten Fotos im Vordergrund hervorgehoben, eindeutig erkennbar und identifizierbar. In diesem Fall ist eine Einwilligung i.S.d. § 22 KUG erforderlich, eine Ausnahme des § 23 KUG liegt nicht vor..."

  1. Bilder, die die Zeitgeschichte dokumentieren.

hb-iconset-stoerer-info-2Merke: Voraussetzung ist in jedem Fall: die Abbildung des Geschehens ist von Belang und die Personen dürfen nur notwendiges Beiwerk bilden

c) Minderjährige

Minderjährige haben eine besondere Schutzbedürftigkeit mit generellem Bildrechtsschutz. Bei Verletzung ihrer Rechte haben sie einen eigenen Unterlassungsanspruch, den sie geltend machen können. Ihre Einwilligung in die Ablichtung und Verwendung der Bilder ist nur wirksam, wenn sie durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben worden ist oder aber der gesetzliche Vertreter der Erklärung des Minderjährigen zugestimmt hat.

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Beispielfall des OLG Hamburg (Urteil vom 24.06.2008, 7 U 38/08): "..Mit Rücksicht auf den umfassenden Schutz von Minderjährigen vor einwilligungslosen Bildveröffentlichungen kommt - nach mehrfachen Verletzungshandlungen - ein generelles Verbot für Bildnisse in Betracht, die das Kind eines Prominenten zeigen... Die weitere Begehungsgefahr manifestiert sich in den bisherigen offensichtlich vorsätzlichen Veröffentlichungshandlungen und rechtfertigt ein weitergehendes generelles Bildverbot..."


Fotografien von Objekten

a) Grundsatz

Der Urheber des Originals hat die Nutzungsrechte am Originalwerk inne. Der Urheber eines Fotos des Originalwerkes grundsätzlich die Nutzungsrechte an dem hergestellten Foto. Bei Veröffentlichung des Fotos ist die Erlaubnis des Urhebers des Originals erforderlich, ansonsten Verstoß gegen:

  1. das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG, weil eine Kopie vorliegt sowie
  2. das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG und das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG, wenn das Foto bereits im Webshop platziert wurde.

b) Ausnahmen

Privatkopie bei ausschließlich privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern (§ 53 Absatz 1 UrhG) und Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden (§ 59 UrhG).


Vermeidung von Rechtsverletzungen

Um sicherzugehen, dass die Rechte der abgelichteten Person bzw. Rechte des Urhebers eines Objekts nicht verletzt werden, wird im Zweifel die vorherige Einholung einer Freigabeerklärung empfohlen (sog. Model Release- bzw. Property Release-Freigaben).

Auf dem HB Marketplace findest du einen von Juristen erstellte Mustervorlage zum Model-Release-Vertrag.


Bildagenturen

Im Grundsatz gilt: das Urheberrecht an den Inhalten bleibt beim Urheber. Werden Fotos o.ä. von einer Microstock-Agentur heruntergeladen, erwirbt der Kunde lediglich die Nutzungsrechte an den Daten. Dem Urheber steht außerdem das Recht auf Urheberkennzeichnung, d.h. auf Nennung als Urheber an einem Bild, zu. Diese Pflicht findet sich in vielen Nutzungsbedingungen und FAQ der Microstock-Agenturen wieder, die die genaue Angabe des Urheberrechts-Hinweises festlegen. Nachfolgend sollen die erforderlichen Copyright-Hinweise des Fotoarchives Pixelio dargestellt werden.

Microstock-Agenturen wie Pixelio & Co. sind Bildagenturen, die Fotos, Audio- und Videodateien auf Vorrat erwerben, auf ihre Qualität hin überprüfen und archivieren, um diese zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen. Diese sind zwar kostenpflichtig, bieten dafür aber eine Nutzungserlaubnis.

PIXELIO

Bei jeglicher Nutzung von PIXELIO-Bildern muss u.a. laut der Nutzungsbedingungen der Bildquellenachweis erfolgen:

Bildquellenangabe
8.1 Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat am Bild selbst oder auf der gleichen Seite PIXELIO und den Urheber, mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO, in folgender Form zu nennen: ‘© Fotografenname / PIXELIO’ oder ’ Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen. Es genügt, wenn auf der Website eine Verlinkung zu PIXELIO erfolgt (z. B. aus dem Impressum).

Wenn die Urhebernennung und Quellenangabe nicht direkt beim Bild erfolgt, muss eine Zuweisung zum Bild erfolgen (z.B. durch setzen einer Fußnote). Bei der isolierten Darstellung des Bildes, durch direkten Aufruf der Bild-URL, ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.

Bei einer Nutzung im Rahmen des eingeschränkten Social Media Nutzungsrechts (Verlinkung auf einer Social Media Plattform) ist es ausreichend, die Urhebernennung und Quellenangabe wie vorstehend beschrieben auf der verlinkten Website anzugeben.

8.2 Für eine von 8.1 abweichende Urhebernennung und Quellenangabe (z. B. im ALT-Tag, title-Tag, auskommentiert in den HTML-Quelltext, gesondertes Bildquellenverzeichnis im Impressum oder ohne Angabe) ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen.

8.3 Bei fehlerhafter oder fehlender Urhebernennung und Bildquellenangabe ist eine Lizensierung dennoch vorhanden. Die Nutzungsrechte entfallen nicht.

Weiter Hinweise und die Beantwortung von häufigen Fragen findest du im FAQ von PIXELIO.

 

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