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Richtlinien zum Verkauf von
Festbrennstoff­kessel & Verbundanlagen

Mit Stichtag 1. April 2017 müssen Händler eine Energieverbrauchskennzeichnung beim Verkauf von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen beachten. Wir haben für Sie zusammengefasst, was es beim Verkauf von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen im Internet zu beachten gilt. Welche Geräte sind betroffen, welche Kennzeichnungspflichten gibt es - in diesem Artikel erfahren Sie es.

Was es beim Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln allgemein zu beachen gilt, erfahren Sie im verlinkten Ratgeber.

Welche Geräte sind betroffen?

Betroffen von der Energiekennzeichnung sind Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW sowie Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW und Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Ein Festbrennstoffkessel ist eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verliert.

Eine Energiekennzeichnung ist nicht erforderlich für

  • Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,
  • Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,
  • Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW,
  • Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse.

Welche Pflichten haben Online-Händler?

Händler von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen müssen sicherstellen, dass

  • Werbung für ein bestimmtes Festbrennstoffkesselmodell, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält;
  • In Online-Angeboten das vom Lieferanten bereitgestellte Energielabel in der Nähe des Produktpreises dargestellt wird und gut sichtbar sowie leserlich ist. Alternative: Kann das Energielabel über einen kleinen "Vorschaupfeil" dargestellt werden. Das Energielabel erscheint dann beim Mausklick auf bzw. dem Maus-Rollover über den Pfeil.

Neue Pflichten im Online-Handel seit 01.08.2017

Aufgrund der Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, muss in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell

  • auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.

Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Gerät, bei dem Energieeffizienzklassen von A+++ bis D zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägigen Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A+++ bis D) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.

Kennzeichungspflichten im Online-Handel seit 01.08.2017

Aufgrund der Verordnung Nr. 2017/1369, sog. EU-Energielabel-Verordnung, muss zusätzlich in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z. B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell

  • auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.

Dies bedeutet beispielsweise für die Werbung für ein Gerät, bei dem Energieeffizienzklassen von A+++ bis D zur Verfügung stehen, dass auf die einschlägigen Energieeffizienzklassen und zusätzlich auf das Spektrum (A+++ bis D) hingewiesen werden muss. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.

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