Einwilligungsverwaltungs­verordnung » PIMS für deine Cookies

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Cookies spielen eine entscheidende Rolle im Tracking von Online-Aktivitäten. Seit dem EuGH-Urteil, das die Verwendung von Cookies nur mit ausdrücklicher Einwilligung erlaubt, gestaltet sich die Situation schwierig. Es fehlt bislang an einer klaren gesetzlichen Grundlage, die den Umgang mit Cookies regelt. Zusätzlich lässt auch die E-Privacy-Verordnung, die eigentlich für eine spezifische Regelung von Cookies gedacht ist, weiterhin auf sich warten.

Um diese Lücke zu schließen und Klarheit zu schaffen, wurde in Deutschland zum 1. April 2025 die Einwilligungsverwaltungsverordnung (PIMS) in Deutschland eingeführt. Diese Verordnung zielt darauf ab, klare Richtlinien und Standards für die Verwaltung von Einwilligungen in Bezug auf die Verwendung von Cookies zu etablieren. Damit soll die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Cookies geschaffen und die Anforderungen an die Einwilligungserklärung konkretisiert werden.

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Was ist das Ziel der Einwilligungsverwaltungsverordnung?

In der gegenwärtigen Situation wird jeder Besucher einer Webseite mit umfangreichen Cookie-Bannern konfrontiert, die oft als störend empfunden werden. Sie überlagern die Website, enthalten eine Fülle von Informationen und verlangen Reaktionen seitens der Nutzer.

Die Idee hinter PIMS (Personal Information Management Services) oder Diensten zur Einwilligungsverwaltung ist, dieses Phänomen zu beseitigen. Anstatt auf jeder einzelnen Webseite wiederholt anzugeben, welche Einwilligungen man erteilt, könnte ein Website-Besucher eine entsprechende Software-Lösung nutzen, die seine Einwilligungseinstellungen zentral verwaltet. Diese Einstellungen würden dann automatisch beim Besuch der Website übermittelt. Dadurch würde das Auspielen eines Cookie-Banners überflüssig werden.

 

Vom Referentenentwurf zum Gesetz: Hintergrund der Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

Bereits im Jahr 2022 wurde erstmals ein Entwurf für eine Verordnung zu sogenannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung öffentlich. Diese Dienste könnten künftig eine zentrale Rolle bei der Verwaltung von Nutzereinwilligungen spielen und perspektivisch die heute weit verbreiteten Cookie-Banner weitgehend überflüssig machen. Nachdem der erste Entwurf bekannt wurde, blieb es zunächst ruhig um das Thema.

Im Frühjahr 2023 legte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) einen neuen Referentenentwurf vor. Grundlage für diese Regelung bildet das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz), der die Möglichkeit zur Einführung von Einwilligungsverwaltungsdiensten grundsätzlich vorsieht. Während das TTDSG jedoch nur die rechtlichen Rahmenbedingungen skizziert, ist es Aufgabe der Einwilligungsverwaltungsverordnung, die praktischen und technischen Anforderungen an solche Dienste im Detail zu regeln. Ziel ist es, einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der eine nutzerfreundliche, standardisierte und datenschutzkonforme Einwilligungsverwaltung ermöglicht. Dieser liegt nun in Form der Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) vor.

 

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Ab wann gilt die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)?

Die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) wurde verabschiedet und tritt am 1. April 2025 in Kraft. Damit liegt ein verbindlicher Rechtsrahmen für den Einsatz von Diensten zur Einwilligungsverwaltung (PIMS) vor. Website-Betreiber und Dienstanbieter haben bis zum Inkrafttreten Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und entsprechende technische Anpassungen vorzunehmen.

 

Was regelt die Einwilligungsverwaltungsverordnung konkret?

Mit der Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) wird ein verbindlicher Rahmen für den Einsatz von Diensten zur Einwilligungsverwaltung (PIMS) geschaffen. Ziel ist es, die Erteilung und Verwaltung von Einwilligungen deutlich zu vereinfachen – sowohl für Nutzer als auch für Website-Betreiber.

Nutzer profitieren von einer zentralen Steuerung ihrer Datenschutzpräferenzen, ohne auf jeder Website erneut Entscheidungen treffen zu müssen. Gleichzeitig ermöglicht die Verordnung Website-Betreibern, Einwilligungen effektiv, rechtssicher und nachweisbar einzuholen – ohne die Nutzer durch aufdringliche Banner abzuschrecken. Perspektivisch kann dadurch nicht nur die User Experience verbessert, sondern auch der technische und organisatorische Aufwand rund um Cookie-Banner reduziert werden.

 

Was sind mögliche Folgen der Einwilligungsverwaltungsverordnung?

Das Gesetz hat verschiedene Auswirkungen:

  1. Klarheit schaffen: Es soll dazu beitragen, klare Richtlinien und Standards für die Verwendung von Cookies zu etablieren, was zu einer verbesserten Rechtssicherheit führen soll.
  2. Reduzierter Aufwand für Webseitenbetreiber: Wenn klare Regeln und Standards festgelegt sind, könnten Webseitenbetreiber weniger Zeit und Ressourcen für die Implementierung und Verwaltung von Cookie-Richtlinien aufwenden.
  3. Modernisierung im Umgang mit Cookies: Das Gesetz soll dazu beitragen, den Umgang mit Cookies an moderne Datenschutzstandards anzupassen und damit den Schutz der Privatsphäre der Nutzer zu verbessern.


 

 

 
tip

Was bedeutet PIMS?

PIMS steht für "Personal Information Management Services". Auf Deutsch lässt es sich als "Dienste zur Einwilligungsverwaltung" übersetzen. Diese Dienste könnten die Verwaltung und Einholung von Einwilligungen in Bezug auf die Verwendung von persönlichen Informationen oder Cookies auf Websites erleichtern.

 

 

Wie könnte die technische Umsetzung aussehen?

Mit Inkrafttreten der Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) dürfen Website-Betreiber anstelle herkömmlicher Cookie-Banner anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung (PIMS) einsetzen. Diese PIMS ermöglichen es Nutzern, ihre Datenschutzpräferenzen zentral zu speichern und zu verwalten – etwa über Browser-Erweiterungen, mobile Apps oder Betriebssystemfunktionen.

Besucht ein Nutzer eine Website, übermittelt das eingesetzte PIMS automatisiert die hinterlegten Einwilligungseinstellungen an den Webserver. Die Website muss diese Informationen über eine standardisierte Schnittstelle auslesen und entsprechend umsetzen. Das sorgt für eine einheitliche, benutzerfreundliche und datenschutzkonforme Einwilligungspraxis – ganz ohne störende Banner.

Für Betreiber bedeutet das: Wer künftig auf PIMS setzt, muss seine Systeme technisch anpassen, insbesondere durch Integration der vorgesehenen Schnittstellen zur Abfrage und Verarbeitung zentral verwalteter Einwilligungen.

 

Wie geht es jetzt weiter?

Mit dem Inkrafttreten der Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) am 1. April 2025 ist der rechtliche Rahmen gesetzt – die eigentliche Umsetzung steht aber noch am Anfang. Denn: Die entsprechenden Softwarelösungen, sogenannte Dienste zur Einwgungsverwaltung (PIMS), müssen sich nun erst am Markt etablieren.

Damit ein PIMS offiziell anerkannt wird, müssen Anbieter einen umfangreichen Zertifizierungsprozess durchlaufen, der technische Sicherheit, Datenschutzkonformität, Nutzerfreundlichkeit und Unabhängigkeit sicherstellt. Erst nach erfolgreicher Prüfung durch die Bundesnetzagentur und Datenschutzbehörden dürfen diese Dienste eingesetzt werden.

Für Händler und Website-Betreiber bedeutet das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, aufmerksam zu bleiben. Wer frühzeitig Entwicklungen beobachtet, Anbieter vergleicht und technische Voraussetzungen prüft, kann sich Wettbewerbsvorteile sichern. Auch wenn die Nutzung von PIMS freiwillig bleibt – sie könnte sich schon bald zur bevorzugten Lösung für eine benutzerfreundliche, rechtssichere Einwilligungspraxis entwickeln.


Was Website-Betreiber für die EinwV brauchen

  1. Schnittstellen-Integration: Implementierung einer standardisierten Schnittstelle zur Kommunikation mit anerkannten PIMS.
  2. Datenschutzkonforme Verarbeitung: Empfangen und Berücksichtigen der zentral übermittelten Einwilligungseinstellungen – DSGVO-konform.
  3. Protokollierung und Nachweisbarkeit: Einwilligungen müssen technisch protokolliert und im Streitfall nachvollziehbar dokumentiert werden.
  4. Regelmäßige Updates und Kompatibilität: Systeme müssen mit verschiedenen PIMS-Anbietern interoperabel sein und regelmäßig aktualisiert werden.
  5. Fallback-Mechanismus: Für Nutzer ohne PIMS muss ein alternativer Einwilligungsweg (z. B. klassisches Banner) angeboten werden.
  6. Dokumentation und Datenschutzhinweise: Die Nutzung eines PIMS muss in der Datenschutzerklärung transparent erläutert werden.

 

 

 

Fazit

Die Einführung der Einwilligungsverwaltungsverordnung (PIMS) könnte das Cookie-Dilemma verbessern. Mit klaren Einwilligungsrichtlinien soll die Nutzererfahrung optimiert und der Verwaltungsaufwand für Webseiten-Betreiber minimiert werden. Der Entwurf für dieses Gesetz durchläuft derzeit Prüfungen und könnte eine moderne Lösung für den Umgang mit Einwilligungen bieten.

Das Gesetz könnte eine klare Rechtsgrundlage für Cookies schaffen, den Aufwand für Website-Betreiber reduzieren und eine moderne Cookie-Nutzung ermöglichen. Es liegt noch als Entwurf vor, der aktuelle Stand und seine organisatorische Umsetzung sind unklar.
pims
Hanna Hillnhütter

Geschrieben von
Hanna Hillnhütter

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