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Haben Sie eine Abmahnung wegen einer rechtswidrigen Verwendung von Cookies erhalten? Dann wissen Sie bereits, dass dadurch hohe Kosten entstehen können. Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Ansprüche Sie erfüllen müssen, damit eine Abmahnung aufgrund der von Ihnen verwendeten Cookies oder des Cookie-Banners nicht möglich ist.
Zudem empfehlen wir: Lassen Sie sich juristisch beraten. Die erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Händlerbundes helfen gerne weiter. Wir vertreten Sie im Rahmen einer Unlimited- und Professional-Mitgliedschaft - auch rückwirkend.
Derzeit regelt die „Cookie-Richtlinie“ den rechtlichen Umgang mit Cookies in der EU. Diese Richtlinie sieht eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vor. Bisher wurde dies in Deutschland jedoch nicht umgesetzt. Dies hat sich im Dezenmber 2021 mit dem deutschen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) bereits geändert und wird sich ab 2022 durch den geplanten Einzug der neuen europäischen ePrivacy-Verordnung weiter verändern. In erster Linie soll durch die ePrivacy-Verordnung das unkontrollierte Sammeln von Nutzerdaten eingedämmt und die Privatsphäre geschützt werden.
Im Dezember 2021 trat das TTDSG in Kraft, bei dem es sich rechtlich um die Umsetzung der DSGVO sowie die Zusammenführung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemedien-Gesetzes (TMG) handelt. Erfahren Sie alles rund um die Änderungen zum TTDSG.
Das EuGH-Urteil zu Cookies vom 01.10.2019 konnte nur auf Grundlage der geltenden Rechtslage ergehen und enthält eine wichtige Entscheidung zur Auslegung der Cookie-Richtlinie 2009/136/EG. Hintergrund der Entscheidung ist der Fall des Unternehmens Planet49, das ein Online-Gewinnspiel zu Werbezwecken veranstaltete. Dabei war ein Auswahlkasten bereits vorausgewählt, der die Einwilligung zum Setzen von Cookies für einen Webanalysedienst erteilte. Dies ist laut EuGH keine gültige Einwilligung des Nutzers in das Setzen von Cookies und daher unzulässig. Dies wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Verwendet man Checkboxen, muss das Häkchen also aktiv durch den Besucher gesetzt werden. Für die Funktionalität unbedingt erforderliche Cookies sind davon ausgeschlossen, siehe unter Session Cookies. Lesen Sie in unserem Leitfaden zur Cookie-Einwilligung nach, wie Sie rechtssicher mit Cookies umgehen und einer Abmahnung vorbeugen können.
Cookies bedeutet wörtlich übersetzt Kekse. Fällt das Wort im Zusammenhang mit dem Internet, sind damit jedoch regelmäßig keine Leckereien, sondern kleine Datenpakete gemeint. Diese werden auf den Computern der Nutzer einer Website gespeichert. Die Cookies speichern und verarbeiten personenbezogene Daten der Nutzer.
Cookies haben sehr viele unterschiedliche Aufgaben. Die verschiedenen Arten von Cookies können grob in notwendige und nicht notwendige Cookies unterteilt werden. Ohne notwendige Cookies lässt sich die jeweilige Webseite nicht oder nicht vollständig nutzen. Notwendige Cookies speichern beispielsweise kurzfristig die Login-Daten, damit sich der Nutzer nicht alle paar Sekunden erneut anmelden muss. Nicht notwendige Cookies dienen dagegen in der Regel nicht dem Nutzer, sondern dem Betreiber der Website oder dem Hersteller der Cookies. Besonders bekannt sind Tracking-Cookies und Analyse-Tools. Deren Aufgabe ist die Speicherung der Gewohnheiten des Nutzers, um Websites zu verbessern und Werbung zu individualisieren.
Da Cookies personenbezogene Daten speichern und verarbeiten, gibt es zahlreiche Regeln zu ihrer Nutzung. Schon vor der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mussten Nutzer von deutschen Websites aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Verwendung von Cookies hingewiesen werden. Die EU hat diese Regel erweitert. Nun braucht der Betreiber der Website entweder ein berechtigtes Interesse oder die Einwilligung des Nutzers, um Cookies legal zu verwenden.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Sache ernst nehmen, aber gleichzeitig Ruhe bewahren. Das Schreiben eines Mitbewerbers oder einer Bildagentur, welches zur Zahlung von Lizenzgebühren auffordert bzw. ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Urheberrechtsverletzung, sollte in jedem Fall von einem Rechtsanwalt sorgfältig geprüft werden.
Bevor Sie die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, ist die Klärung ratsam, ob die gestellten Ansprüche überhaupt in der geforderten Größenordnung berechtigt sind. In einigen Fällen ist die Unterlassungserklärung zu weit gefasst oder der geforderte Betrag zu hoch angesetzt. Daher sind voreilige Reaktionen im Abmahnfall weder notwendig noch hilfreich.
Eine Abmahnung ist erstmal ein Schock. Aber keine Panik, wir übernehmen für Sie.
Wichtig ist jetzt: Lassen Sie Ihre Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.
Warum? Wenn die beiligende Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, können sich daraus unangenehme Konsequenzen für Sie ergeben. Eventuell drohen dann bei zukünftigen Verstößen erhebliche Vertragsstrafen.
Eine Abmahnung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleiben Sie ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt.
Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu Ihrem Nachteil. Wir prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlen Sie weniger.
Nutzen Sie den Abmahnungsupload und senden Sie uns alle vorhanden Unterlagen zu. Um Sie vollumfänglich vertreten zu können, ist die Buchung des Unlimited- oder Professional-Mitgliedschaftspakets notwendig. Neben der Vertretung im Abmahnfall profitieren Sie von vielen weiteren Leistungen wie Shop-Tiefenprüfung, Rechtstextservice und vielem mehr.
Wenn Sie Ihr Abmahnschreiben komplett hochgeladen haben, wählen und buchen Sie im nächsten Schritt Ihr gewünschtes Mitgliedschaftspaket.
Jetzt übernehmen unsere spezialisierten Juristen. Wir haben schon mehr als 21.000 Abmahnungen erfolgreich bearbeitet und helfen auch Ihnen weiter.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gern an. Wir sind rund um die Uhr erreichbar: 0341 926 59 590.
Eine risikoarme Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, wie sie zuletzt durch den BGH bestätigt wurden, ist die Cookie-Einwilligung. Dafür blenden Sie auf Ihrer Website bei Seitenaufruf für Ihre Besucher z.B. ein Banner ein, auf dem Sie folgendes darstellen:
Es muss eine Bestätigungs- und Ablehnungsmöglichkeit für den Besucher geben. Bevor der Besucher nicht seine Zustimmung gegeben hat, dürfen keine Cookies gesetzt und keine Daten übertragen werden.
Auch Google straft Cookie-Verstöße inzwischen ab.
Die Verwendung von Cookies ist nach der ePrivacy-Verordnung grundsätzlich weiterhin erlaubt. Allerdings soll der Nutzer zukünftig für jeden Cookie-Einsatz seine ausdrückliche Zustimmung erteilen, sonst drohen Abmahnungen. Von dem Einwilligungserfordernis sollen nach derzeitigem Stand neben Session Cookies auch Cookies zur Reichweitenmessung ausgenommen sein.
Ausgenommen von der Einwilligungspflicht sind Cookies, die für die Nutzung von Anwendungen notwendig sind, so z.B.:
Der Session Cookie wird in der Regel gelöscht, wenn der Browser geschlossen wird. Er dient beispielsweise der Speicherung von Warenkorbwerten. Möchte ein Besucher in einem Online-Shop einen Artikel kaufen und es würde kein Session-Cookie gesetzt, hätte der Browser den Warenkorb auf der nächsten Checkout-Seite schon wieder "vergessen", weil die neu geöffnete Seite nicht gespeichert hat, was auf der vorherigen eingegeben wurde. Mehr als Eingabewerte des Nutzers werden dabei generell nicht gespeichert.
Das Cookie-Banner muss mehrere Anforderungen erfüllen.
Jeder Fehler kann abgemahnt werden. Hier einige Beispiele:
Unser erfahrenes Anwaltsteam hilft Online-Händlern schnell und zuverlässig bei Abmahnungen
Zusätzlich profitieren Sie von E-Commerce-Lösungen, die Sie zukünftig vor Abmahnungen schützen
Als Europas größter Online-Händlerverband setzen wir uns seit über 12 Jahren für Online-Händler ein
Ja, eine Abmahnung ist ärgerlich. Aber es gibt keinen Grund, den Kopf zu verlieren. Wir helfen Ihnen schnell und bewährt weiter - nicht nur bei Abmahnungen, sondern auch in vielen weiteren Bereichen des E-Commerce-Alltags.
Als Unlimited- oder Professional-Mitglied helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung sofort weiter.
Als Mitglied können Sie ein umfangreiches Leistungspaket in Anspruch nehmen – von Rechtstexten, Shop-Tiefenprüfung und Rechtsberatung bis hin zu verschiedenen Angeboten, die Ihnen den E-Commerce-Alltag erleichtern.
Mit dem Cookie-Banner haben Sie noch nicht alle rechtlichen Vorgaben erfüllt. In der Datenschutzerklärung müssen alle Cookies, sowie deren Rechtsgrundlagen und Verwendungszwecke aufgeführt werden.
Die DSGVO befasst sich nicht ausdrücklich mit Cookies. Dadurch gab es bei ihrer Einführung Unsicherheiten, wie von nun an mit Cookies umgegangen werden muss. Mittlerweile herrscht allerdings Einigkeit darüber, dass für die Verwendung von notwendigen Cookies ein berechtigtes Interesse vorliegt. Eine Einwilligung wird nicht benötigt. Der Nutzer muss jedoch über die Verwendung von Cookies informiert werden. In die Verwendung von nicht notwendigen Cookies muss der Nutzer darüber hinaus einwilligen. Die Einwilligung wird regelmäßig mit Hilfe von Cookie Bannern eingeholt.
Im Dezember 2021 hat die Bundesregierung das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf setzt in der derzeitigen Fassung die einschlägige Rechtsprechung zum Thema Cookies um und besagt, dass Cookies nur mit DSGVO-konformer Zustimmung der Endnutzer gesetzt werden dürfen. Bisher hatte Deutschland diese Vorgaben aus der europäischen Cookie-Richtlinie nie korrekt in nationales Recht umgesetzt.
Eine Richtlinie legt ein einheitliches Ziel auf EU-Ebene fest. Jedoch ist es Sache der einzelnen Länder, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung zu erlassen. Eine Verordnung gilt in allen EU-Ländern selbstständig, was neben der erst kürzlich in Kraft getretenen DSGVO auch bei der ePrivacy-Verordnung der Fall sein wird. EU-Verordnungen benötigen also im Vergleich zu Richtlinien keinen Umsetzungsakt in das nationale Recht.
Derzeit ermöglicht das Cookie-Tracking die Zuordnung und Verfolgung des Users anhand eines bestimmten Cookies.
Nach aktuellem Stand soll das Tracking zu Werbezwecken eine Einwilligung des Nutzers bedürfen.
Für die Einholung der Einwilligung zum Speichern der Userdaten, liegt die Verantwortung beim Websitebetreiber. Dabei ist zu beachten, dass zukünftig bei einem Cookie Hinweis der Einwilligungstext beim ersten Aufruf der Seite eingeblendet werden muss.
Cookies sind einsehbar, löschbar und mit dem Eintritt der ePrivacy-Verordnung auch jederzeit widerrufbar. Eine genaue Vorgabe zur Umsetzung ist bisher noch nicht bekannt.
Chrome-Browser auf dem Computer öffnen ▶ Rechts oben das Symbol anklicken ▶ Einstellungen ▶ Erweitert (Seitenende) ▶ Website Datenschutz und Sicherheit ▶ Browserdaten löschen ▶ Entweder alle oder nur vereinzelte Cookies löschen (Tabs "grundlegend/ erweitert") ▶ Entfernung bestätigen
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