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FAQ zur Streitschlichtung

Rechtliches | 24.01.2017

Es wird niemals langweilig...! In der nächsten Woche haben Online-Händler eine weitere Informationspflicht zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat es den Betroffenen jedoch (wie so oft) nicht leicht gemacht und es bestehen noch zahlreiche Unklarheiten bei der Umsetzung Informationspflichten zur Steitbeilegung. Der Händlerbund beantwortet nachfolgend die am häufigsten gestellten Fragen der Händler. 

Die wichtigsten Fragen zur Online-Streitbeilegung

Frage 1: Muss ich mich einer Verbraucherschlichtungsstelle anschließen?
Jein. In den meisten Fällen dürfen sich die Unternehmer aussuchen, ob sie sich solch einer Stelle anschließen möchten. Die Regel ist ein freiwilliger Anschluss. Bei einer aufgezwungenen Teilnahme öffnen sich die Streitenden nur sehr ungern dem Lösungsvorschlag des Schlichters und die alternativen Streitbeilegungsverfahren verlaufen nicht erfolgreich. Nur in seltenen Fällen ist ein Unternehmer verpflichtet, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen (etwa im Banken-, Reise und Versicherungssektor). Reine Online-Händler dürften hierunter nicht fallen.

Frage 2: Welche Vorteile bringt mir ein Anschluss an eine Verbraucherschichtungsstelle?
Bei Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von etwa 800,00 € sind die Schlichtungsverfahren mit einer Maximaldauer von 90 Tagen nicht nur erheblich schneller, sondern auch erheblich kostengünstiger im Vergleich zu Gerichtsverfahren. Aber auch sofern der Unternehmer mit ausländischen Verbrauchern Verträge schließt, ist die alternative Streitbeilegung kostengünstiger.

Frage 3: Woher weiß ich, ob ich einer Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen bin?
Der Anschluss erfolgt durch eine Mitgliedschaft, da alle anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen als Verein fungieren.

Frage 4: Wenn ich mich nicht anschließe, entstehen mir dann Nachteile?
Nein. Die Parteien haben in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit, das Schlichtungsverfahren zu verlassen. Es ist kostengünstig und schnell. Ein Anschluss bedeutet jedoch keinerlei Nachteile. So hat es auch keine rechtlichen Folgen, sich keiner Schlichtungsstelle anzuschließen.

Frage 5: Wo finde ich eine Übersicht über die Schlichtungsstellen?
Eine Liste der in Deutschland anerkannten Schlichtungsstellen bietet beispielsweise das Bundesjustizamt oder auf der OS-Plattform unter folgendem Link: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show

Frage 6: Ich habe weniger als 11 Mitarbeiter. Dann habe ich keine Informationspflichten?
Ja und nein. Unternehmer, die sich keiner Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen haben und zum 31.12.2016 weniger als 11 Mitarbeiter beschäftigt haben, müssen keine Änderung ihrer Rechtstexte vornehmen. Händler haben auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren freiwillig verpflichtet hat oder wenn er zur Teilnahme verpflichtet ist (z.B. im Banken-, Reise und Versicherungssektor) – unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Jedoch bestehen für alle Unternehmer die „nachstreitlichen“ Informationspflichten gegenüber dem Kunden, mit dem ein Streit besteht.

Frage 7: Wie ist die genaue Definition der Mitarbeiteranzahl?
Bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter ist nur die Kopfzahl entscheidend. Die Summe der Arbeitskraftanteile bzw. die Art der Anstellungsverträge spielen hierbei keine Rolle.

Frage 8: Was heißt „nachstreitliche“ Informationspflicht?
Auf einen Unternehmer, der eine bereits entstandene Streitigkeit nicht mit dem Verbraucher beilegen kann, kommen weitere Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu. Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer einer Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist und auch unabhängig von der Anzahl seiner Mitarbeiter. Der Unternehmer hat den Verbraucher in Textform darüber zu unterrichten, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich der Verbraucher wenden kann. Gleichzeitig teilt der Unternehmer dem Verbraucher mit, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen würde.

Der Händlerbund stellt folgende Musterformulierungen bereit:

Erklärung zur Teilnahme                         Erklärung zur Nicht-Teilnahme

Frage 9: Bleibt der OS-Link Pflicht?
Ja. Der bisherige Hinweis "Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr" bleibt unverändert bestehen und hat nichts mit den neuen Informationspflichten zu tun.

Frage 10: An welcher Stelle in den Rechtstexten müssen die Informationspflichten erfüllt werden?
Die Informationspflichten müssen im Impressum, in den AGB und in den Kundeninformationen ergänzt werden.

Frage 11: Haben Händlerbund-Mitglieder die Möglichkeit, rechtssichere Texte zu erhalten?
Selbstverständlich! Händlerbund-Mitglieder können sich den neuen Hinweistext in ihrem Mitgliederbereich herunterladen.


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** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
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