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Abmahnung: Impressum im Online-Handel ist Pflicht

Rechtliches | 27.06.2017

Aktuell werden Händler wieder wegen allgemein fehlenden Angaben im Impressum abgemahnt. Wir zeigen, was zu beachten ist.

Was ist ein Impressum?

Die auch sog. Anbieterkennung bildet die notwendigen Informationen des Inhabers einer Webseite ab, so dass klar erkennbar ist, wer bei Fragen und Ansprüchen des Käufers Ansprechpartner ggf. Gegner ist. Ihre rechtliche Grundlage findet sich in § 5 Telemediengesetz. Im Wortlaut besagt dieser : „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten...“

Wen trifft die Pflicht?

Umfasst werden alle Telemedien bwz. Telemediendienste und damit alle elektronischen Information- und Kommunikationsdienste die geschäftsmäßig betrieben werden.

Damit werden neben Homepages auch Soziale Netzwerke wie Facebook, Foren oder Blogs erfasst. Die Pflicht entfällt lediglich, wenn es rein privaten oder familiären Zwecken dient. Das Einbinden von Werbebanner, kann jedoch schon dazu führen, dass die Seite nicht mehr als rein privat gilt.

Wie sieht ein vollständiges Impressum aus?

Folgende Angaben sind - je nach Rechtsform und Berufszweig des Anbieters - im Impressum Pflicht:

 

  • Name/Firma/ggf. Rechtsformzusatz sowie Anschrift des Anbieters;

  • ggf. Adresse der Hauptniederlassung (bei juristischen Personen);

  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften usw. die Angabe des/der Vertretungsberechtigten;Angaben zu Kommunikationsmitteln, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also z.B. Telefonnummer, Kontaktformular, einschließlich der E-Mail-Adresse;

  • wenn eine Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, dann Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. bei Apotheken);

  • gehört der Anbieter einem freien Beruf an (z.B. Arzt, Ingenieur, Architekt usw.), ist die Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben und die berufsrechtlichen Regelungen müssen benannt und im Volltext oder per Link zum Volltext einsehbar sein;

  • Im Impressum ist ein Hinweis nebst Link auf die Online-Streitschlichtungsplattform („OSPlattform“) der EU-Kommission zu erteilen;

  • wenn eine Eintragung im Handelsregister vorliegt, das zuständige Registergericht und die entsprechende Registernummer;

  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a UStG (nicht: Steuernummer), soweit diese vom Finanzamt erteilt wurde;

  • Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern vorhanden;

  • Redaktionelle Verantwortlichkeit. 

Wo ist das Impressum zu platzieren?

Das Impressum muss für die Besucher der Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Um dies sicherzustellen, ist zu empfehlen, ein zentrale abrufbare Schaltfläche mit der Beschriftung “Impressum” auf der Seite einzufügen.

Abmahngefahr

Aktuell werden Händler wieder wegen allgemein fehlenden Angaben abgemahnt. Aber auch Fehler in Form, wie Platzhalter im Impressum und die Kuriosität des hochkantigen Impressums können zu Abmahnungen führen. Insbesondere da Fehler im Impressum schnell ersichtlich sind, sollte als Praxistipp darauf ein besonderer Augenmerk gelegt werden.

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