Rechtssicher Retouren bearbeiten

© My Life Graphic/shutterstock.com
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Im Januar haben viele Händler eine erhöhte Anzahl von Retouren. Um diese rechtssicher zu bearbeiten, müssen sich Online-Händler mit dem Thema gesetzlicher Widerruf und Widerrufsrecht auskennen. Wir beantworten wichtige Fragen zum Thema.

Müssen Händler ein Retouren-Label zur Verfügung stellen?

Viele Händler nutzen nach wie vor die Möglichkeit und legen einen Retourenlabel direkt der Bestellung bei. Dieses kann der Kunde nutzen. Andere gehen einen technischen Weg und der Kunde kann das Label im Kundenportal abfordern und selbst ausdrucken. Eine rechtliche Pflicht ist dies jedoch nicht, sondern lediglich ein Service-Angebot für den Kunden. Wichtiger ist, dass jeder Händler in seiner wiederum verpflichtenden Widerrufsbehlerung dem Kunden mitteilt, ob er oder der Händler die Rücksendekosten trägt. Trägt der Händler kulanterweise die Rücksendekosten, kann es aber unter Umständen günstiger sein seine Vereinbarung mit einem bestimmten Versanddienstleister zu nutzen und ein Retourenlabel bereitzustellen. Doch verpflichtend ist das Retourenlabel für den Kunden nicht.

Kann nur Ware in Originalverpackung zurückgegeben werden?

Eine Ware sieht besonders gut in der Originalverpackung aus. Doch die Rückgabe der Ware von der Originalverpackung abhängig zu machen ist nicht erlaubt. Das Widerrufsrecht sieht lediglich vor, dass der Verbraucher die Ware in einer geeigneten Verpackung zurücksendet. Daher sind Formulierungen in der Widerrufsbelehrung, die als ein “Muss” dahingehend verstanden werden, verboten. Jedoch kommt bei Fehlen der Originalverpackung ein Wertersatz in Frage.

Kann Software auch zurückgegeben werden?

Auch für Software besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Dieses kann jedoch entfallen, wenn die Software in einer versiegelten Packung befindet und diese Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Doch muss mit dem Siegel ein Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts angebracht werden.

Wertersatz nach Widerruf

Falls ein Kunde die Waren übermäßig gebraucht und dies über die notwendige Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht, kann ein Händler Wertersatz fordern. Wann ein übermäßiger Gebrauch vorliegt muss im Einzelfall anhand der Ware entschieden werden. Bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzes sollte eine realistische Einschätzung, zu welchem Preis die Ware in dem aktuellen Zustand noch angeboten bzw. verkauft werden kann, erfolgen. Die Forderung von Wertersatz setzt aber immer voraus, dass der Kunde in der Widerrufsbelehrung darüber informiert wurde.

Muss der Widerruf auch Widerruf heißen?

Der Widerruf muss dem Händler gegenüber erklärt werden. Dies kann jedoch durch irgendeiner Erklärung geschehen. Aus der Kontaktaufnahme muss nur der Wille zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Dies muss aber nicht explizit als Widerruf bezeichnet werden. Möglich ist dies durch Brief, Fax, E-Mail, Benutzung und Zusendung des ausgefüllten Muster-Widerrufsformulars. Nur kommentarlos darf ein Kunde die Ware nicht zurücksenden.

Wann muss ein Händler den Kaufpreis zurückzahlen?

Auch bei viel Stress zu Jahresbeginn müssen Händler die Rückzahlung des Kaufpreises im Auge behalten. Dies hat hat unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Widerruf zu erfolgen. Händler können aber die Rückzahlung so lange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.

Müssen Händler auch unfreie Rücksendungen annehmen?

Ein großes Ärgernis sind unfreie Rücksendungen durch den Kunden, da der Betrag von dem Paketdienstleister zunächst beim Händler eingezogen wird. Verweigern kann der Händler die Annahme jedoch leider nicht, da er rechtlich verpflichtet ist das erwartete Paket anzunehmen. Die Kosten, die durch die Annahme eines unfreien Paketes entstanden sind, kann er jedoch später von dem zu erstattenden Kaufpreis abziehen.

Noch mehr Fragen zum Widerrufsrecht? Hier geht zu unserem FAQ.

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