Weihnachten naht und während man Geschenke organisiert und Plätzchen backt, deren leckerer Duft durch jeden Raum schwebt, stellt sich nur eine Frage – Muss man wirklich arbeiten? Lass die juristischen Stolperfallen unterm Tannenbaum liegen und starte rechtssicher in die für viele schönste Zeit des Jahres. Ob Heiligabend als Arbeitstag zählt, wie Urlaub über die Feiertage funktioniert und ob man tatsächlich ins Büro schlittern muss, hier gibt's die Antworten, die du wirklich brauchst.
Arbeiten an Weihnachten: Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage rund um das Arbeiten an Weihnachten bildet in Deutschland primär das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dieses legt zum Beispiel in:
- § 9 fest, dass für an gesetzlichen Feiertagen wie dem 25. und 26. Dezember grundsätzlich ein Arbeitsverbot gilt und
- § 10 fest, welche Branchen von diesem Arbeitsverbot ausgeschlossen sind, zum Beispiel Pflege, Feuerwehr, Gastronomie, Verkehr, Landwirtschaft.
Arbeiten über Weihnachten bzw. grundsätzlich ist Weihnachten im Arbeitsrecht durch verschiedene Gesetze geregelt. Deine Pflichten als Arbeitgeber zu Weihnachten ergeben sich neben den ArbZG also auch aus:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das Vertragsrecht und Kündigungsfristen definiert
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das sich um Urlaubsansprüche dreht
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches Kündigungsmöglichkeiten einschränkt und viele weitere Gesetze.
Zur Arbeit an Weihnachten sind diese Vorschriften zu berücksichtigen, um Konsequenzen zu vermeiden.
Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Achtung, Mythos! Entgegen der weitläufigen Meinung handelt es sich bei Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) nicht um gesetzliche Feiertage, auch nicht um halbe Feiertage. Es sind Werktage, für die die „Normalregeln” des Arbeitsrechts und des ArbZG gelten.
Dass viele Arbeitnehmer nur einen halben Urlaubstag nehmen müssen, liegt an betrieblichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf diesen „halben Feiertag”. Nach langjähriger Praxis können Mitarbeiter das aber aufgrund des „Gewohnheitsrechts” (Betriebliche Übung) erwarten.
An Feiertagen besteht keine Arbeitspflicht
Es gilt ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an diesen Tagen von 0 bis 24 Uhr nicht arbeiten. Arbeit an Feiertagen ohne gesetzliche oder behördliche Ausnahme ist verboten und kann für dich als Arbeitgeber sogar richtig teuer werden.
Es gibt aber wichtige Ausnahmen: Mitarbeiter, die in bestimmten Branchen oder Einrichtungen tätig sind, müssen nach § 10 ArbZG auch an Feiertagen arbeiten, zum Beispiel im Gesundheitswesen oder im öffentlichen Nahverkehr. § 11 ArbZG hält weiterhin fest, dass für die Arbeit an Feiertagen Ersatzruhetage gewährt werden müssen.
Wer darf an Weihnachten arbeiten, wer nicht?
An Heiligabend (24.12.) gilt in allen Bundesländern grundsätzlich eine frühere Schließzeit für Läden, meist spätestens um 14 Uhr. An den eigentlichen gesetzlichen Feiertagen (25. und 26.12.) sind die meisten Geschäfte geschlossen. Ausnahmen gibt es für:
- Tankstellen
- Apotheken
- Verkaufsstellen auf Flughäfen, Bahnhöfen und Reisecentern
- Bäckereien oder Blumenläden unter bestimmten Bedingungen sowie
- Gastgewerbe oder lebensmittelbezogene Geschäfte mit Ausnahmen.
Für den Online-Handel gibt es im Arbeitsrecht zu Weihnachten keine explizite Öffnungszeitenregelung, da dieser zeitlich unabhängig ist und keine physische Öffnungszeit vorschreiben kann. Er kann grundsätzlich auch an Feiertagen verkaufen, aber die Mitarbeiter in Deutschland sind nicht im Einsatz.
Sonderregeln für Not- und Schichtdienste
Feiertagszuschläge, Lohn und Weihnachtswelt, was muss eigentlich gezahlt werden?
- Es gibt keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld
und auch kein Gesetz, welches Sonderzahlungen regelt, sie können von dir als Arbeitgeber aber als Benefit bzw. als freiwillige Sonderzahlung gewährt werden. Diese sind dann in einem Arbeits-, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. - Weihnachtsgeld kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.
Ob du bereits gezahltes Weihnachtsgeld zurückfordern kannst, hängt von vertraglichen Regelungen ab. Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde. Grundsätzlich empfehlen wir dir aber, von einer Rückforderung nur in schwerwiegenden Fällen Gebrauch zu machen. - Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Das Gesetz schreibt keinen gesetzlichen Feiertagszuschlag vor, sondern nur einen Ausgleich in Form eines Ersatzruhetags. Allerdings zahlen viele Unternehmen freiwillig Zuschläge oder sind durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dazu verpflichtet. Gerade in tarifgebundenen Branchen oder bestimmten Sektoren (z. B. Gesundheitswesen, Gastronomie) sind Feiertagszuschläge häufig üblich und fest geregelt. Üblicherweise bewegen sich Feiertagszuschläge zwischen 50 bis 150 % des Stundenlohns. - Es gibt keine Ausnahmen für Minijobber oder Teilzeitkräfte.
Für Minijobber gelten im Arbeitsrecht zu Weihnachten dieselben Grundsätze: Es besteht kein Anspruch auf Minijobber Weihnachtsgeld oder Feiertagszuschläge. Wenn solche Zahlungen geleistet werden, sind es freiwillige Leistungen, die sich nach den vertraglichen und tariflichen Regelungen richten oder sich durch betriebliche Übung ergeben.
Übrigens: Fallen Feiertage auf einen regulären Arbeitstag, haben Beschäftigte nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.
„Betriebliche Übung”: Wiederholst du als Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig, können deine Mitarbeiter daraus schließen, dass es sich um eine dauerhafte Leistung handelt. Dann spricht man von einer „betrieblichen Übung”. Diese kann aber nur bei Leistungen entstehen, die in einer Austauschbeziehung des Arbeitsverhältnisses fußen, bei der z. B. Arbeit gegen Geld getauscht wird. Weihnachtsgeschenke auf einer Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit zählen beispielsweise nicht dazu.
Häufig gestellte Fragen von Arbeitnehmern
Auch deine Mitarbeiter stellen sich rund um die Arbeitszeiten zu Weihnachten verschiedene Fragen. Unsicherheiten kannst du entgegenwirken und alle relevanten Fragen für deine Mitarbeiter beantworten.
Ja, der 24.12. ist ein gewöhnlicher Werktag, also ein ganzer Arbeitstag. Verkürzte Arbeitszeiten sind durch Betriebs-, Tarifregelungen oder Kulanz möglich. Heiligabend ist also kein gesetzlicher Feiertag.
Für gewöhnlich müssen volle Urlaubstage genommen werden. Halbe Feiertage sind gesetzlich nicht vorgegeben, können vom Arbeitgeber aber freiwillig ermöglicht werden.
Nein. Fällt ein gesetzlicher Weihnachtsfeiertag in den genehmigten Urlaubszeitraum, wird dieser nicht als Urlaubstag abgezogen (§ 3 BUrlG).
Arbeiten über Weihnachten ist nach § 9 ArbZG untersagt und Ausnahmen bestehen nur in bestimmten Branchen.
Ja, im Fall von Betriebsurlaub mit legitimer Begründung und rechtzeitiger Ankündigung. Betriebsurlaub ist zwischen den Jahren gängig, sodass an Weihnachten nicht gearbeitet werden muss.
Nur dann, wenn Betriebsurlaub angeordnet wurde. Ohne Betriebsurlaub gilt die normale Arbeitspflicht oder der individuelle Urlaubsanspruch.
Nein. Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung und es besteht nur ein Anspruch, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist oder eine betriebliche Übung vorliegt.
Wer an einem Feiertag frei hat, bekommt für den Tag die durchschnittliche Stundenanzahl gutgeschrieben. Für die Arbeit an Weihnachten werden von Unternehmen häufig freiwillige Feiertagszuschläge gezahlt, ansonsten wird es wie ein regulärer Arbeitstag behandelt.
Nein. An gesetzlichen Feiertagen entsteht kein Minusstunden-Risiko, da der Tag als voll geleistet gilt, alle Ausnahmen müssen ausdrücklich geregelt sein.
Gesetzliche Feiertage am Arbeitsort werden bezahlt wie ein normaler Arbeitstag. Ob Zuschläge gezahlt werden, ist freiwillig oder durch Vertrag/Tarif vorgeschrieben.
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Urlaub über die Feiertage – Das musst du wissen
Urlaub über Weihnachten bis ins neue Jahr ist wohl die gängigste Urlaubszeit des Jahres. Als Arbeitgeber musst du wissen:
- Du kannst Urlaubsantrage aus betrieblichen Gründen ablehnen oder sogar eine Urlaubssperre verhängen. (BUrlG)
- Um Urlaubswünsche zu gewährleisten, kannst du priorisieren und beispielsweise Eltern den Vorrang geben.
Feiertage selbst werden bei der Urlaubsberechnung übrigens nicht als Urlaub gewertet: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in den genehmigten Urlaubszeitraum, wird er nicht als Urlaubstag abgezogen (§ 3 BUrlG).
Was passiert mit dem Resturlaub?
Trotz des Urlaubsanspruchs zu Weihnachten ist es möglich, dass Arbeitnehmer Ende des Jahres noch Urlaubstage übrig haben. Nach BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden und der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) sagt, dass etwaiger Resturlaub am 31. Dezember verfällt.
In bestimmten Fällen (z. B. dringende persönliche oder betriebliche Gründe) können Urlaubstage mit ins neue Jahr genommen werden, dann verlängert sich die Frist auf den 31. März des folgenden Jahres.
Hinweis für Arbeitgeber: Du bist dazu verpflichtet, deine Mitarbeiter schriftlich darüber zu informieren, dass ihre Urlaubstage zu verfallen drohen. Ansonsten bleibt der Urlaubsanspruch seitens deiner Mitarbeiter nämlich einfach bestehen.
Betriebsferien über Weihnachten?
Als Arbeitgeber kannst du aus betrieblichen Erfordernissen (z. B. fehlende Zulieferungen) Betriebsferien „zwischen den Jahren” anordnen, aber Arbeitnehmer müssen dafür ihre eigenen Urlaubstage verwerten. Dafür musst du:
- den Betriebsurlaub ankündigen. Du kannst nicht spontan entscheiden, dass das Unternehmen Betriebsferien macht, denn deine Mitarbeiter müssen genügend Zeit haben, sich darauf einzustellen bzw. entsprechend zu planen. Eine angemessene Ankündigungsfrist ist sechs bis zwölf Monate.
- sicherstellen, dass die Betriebsferien nicht dem gesamten Jahresurlaub deiner Mitarbeiter entsprechen. Legitim sind drei Fünftel bzw. 60 % des Jahresurlaubs, die zu einem festen Zeitpunkt genommen werden müssen. Das ergibt sich durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 1 ABR 79/79).
Betriebsurlaub entspricht dem Urlaub deiner Mitarbeiter. Daher gelten im Krankheitsfall die gleichen Regeln: Wird ein Mitarbeiter nachweislich (durch ein ärztliches Attest) krank, werden die arbeitsunfähigen Tage abgezogen.
Praktische Tipps für Online-Händler als Arbeitgeber
Um im Arbeitsrecht zu Weihnachten alle Stolperfallen zu umschiffen, kannst du zum Beispiel:
- Weihnachtsarbeitszeit, Urlaubsanspruch, Weihnachtsgeld, Feiertagszuschlag oder andere Sonderzahlungen konkret im Arbeitsvertrag regeln.
- Dienstpläne frühzeitig erstellen und Arbeitszeiten sowie freie Feiertage klar kommunizieren.
- Dein Team rechtzeitig informieren über Urlaubsplanung, etwaige Betriebsferien und eventuelle Arbeitspflichten.
- Klare Regeln schaffen über die Erreichbarkeit und Vertretung in Krankheitsfällen.


