Impressum auf Flyern und & Prospekten » Pflichtangaben & Muster

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Wer als Online-Händler Flyer oder Prospekte druckt, denkt meist an Gestaltung, Papierqualität und Verteilkosten, aber selten ans Impressum. Dabei lauert hier ein unterschätztes Abmahnrisiko: Werbeprospekte mit konkreten Produktangeboten müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anbieterkennzeichnung tragen. Wer das ignoriert, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. 

Dieser WissensSnack zeigt kompakt, wann die Impressumspflicht für Flyer greift, welche Pflichtangaben hineingehören, wie ein rechtssicheres Muster-Impressum aussieht und welche Fehler am häufigsten gemacht werden.

Kurz-Check: Braucht dein Werbeprospekt oder dein Flyer ein Impressum?

Die schnelle Orientierung für den Alltag:

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Kein Impressum nötig

Bei folgenden Flyern reicht in der Regel dein Logo und ein Verweis auf deine Website:

  1. Imageflyer (nur Logo, Slogan, Website, Unternehmensvorstellung)
  2. Slogan-Karte (ein inspirierender Spruch oder Branding ohne konkrete Angebote)
  3. Rabattkarte ohne konkrete Nennung von spezifischen Artikeln und Produktpreise
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Impressum ist Pflicht

Hier schreibt der Gesetzgeber eine klare Anbieterkennzeichnung vor:

  1. Produktflyer mit konkretem Produkt und Preis (z. B.  „Haarschnitt für 25 Euro")
  2. Prospekt mit Bestellcoupon oder QR-Code, der direkt zum Kaufabschluss führt
  3. Beileger im Paket mit Produktangeboten, die zum Nachkauf spezifischer Produkte animieren

Faustregel: Sobald ein durchschnittlicher Verbraucher auf Basis des Flyers eine Kaufentscheidung treffen könnte, also Produkt und Preis klar erkennbar sind, besteht eine Informationspflicht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Zweifel: Impressum rein. Der Platzbedarf ist minimal, das Risiko ohne Impressum erheblich.

 

Impressumspflicht Flyer: Wann ist sie gegeben?

Flyer und Prospekte sind keine digitalen Medien im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das klassische Website-Impressum, was du sicher kennst, ist daher nicht direkt übertragbar. Dennoch können zwei Rechtsgebiete eine Anbieterkennzeichnung auf Printmedien verlangen:

1. Wettbewerbsrecht (UWG) – für Werbung mit konkreten Angeboten

Nach § 5a und b UWG müssen Unternehmen wesentliche Informationen bereitstellen, wenn eine geschäftliche Handlung vorliegt. Eine solche liegt bereits vor, wenn ein Flyer Produkte mit Preisen so konkret beschreibt, dass der Verbraucher auf dieser Grundlage eine Kaufentscheidung treffen könnte. Ein rechtlich bindendes Angebot ist dafür nicht nötig. Es reicht, dass der Verbraucher das Angebot bewerten und sich für oder gegen den Kauf entscheiden kann.

Konkret bedeutet das: Ein Flyer, der ein bestimmtes Smartphone-Modell mit Produktfoto, technischen Eckdaten und dem Preis „ab 799 Euro“ zeigt, löst die Informationspflicht aus. Angaben zu Name, Rechtsform und Geschäftsanschrift des Anbieters müssen dann auf dem Flyer stehen.

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Ein bloßer Link zum Website-Impressum auf dem Flyer reicht nicht aus. Das Impressum muss direkt auf dem Printmedium abgedruckt sein.

2. Presserecht (Landespressegesetze) für alle Druckerzeugnisse

Parallel zur wettbewerbsrechtlichen Pflicht greifen die Landespressegesetze der Bundesländer. Sie definieren den Begriff Druckerzeugnis sehr weit: Darunter fallen alle mittels Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur öffentlichen Verbreitung bestimmten Schriften und bildlichen Darstellungen, also ggf. auch Flyer, Faltblätter und Prospekte.

Die Landespressegesetze verlangen, dass auf jedem Druckerzeugnis erkennbar ist, wer dafür verantwortlich zeichnet. Viele Bundesländer nehmen reine Werbedrucksachen (z. B. Preislisten, reine Image-Flyer) ausdrücklich von dieser Pflicht aus. In anderen Ländern gilt die Pflicht dagegen breiter.

Wichtig für Online-Händler: Wer Flyer mit konkreten Produktangeboten und Preisen druckt, ist ohnehin über das UWG in der Pflicht, das Presserecht ist dann nur ein zusätzlicher Aspekt.

 

Wann kann ein Flyer ohne Impressum funktionieren?

Nicht jedes Printmaterial benötigt zwingend ein Impressum. Ein reiner Image-Flyer, der lediglich das Firmenlogo, einen Werbeslogan und die Website-Adresse zeigt, ohne konkrete Produkte, Preise oder Bestellmöglichkeit, löst die wettbewerbsrechtliche Informationspflicht in der Regel nicht aus. Gleiches gilt für allgemeine Markenkommunikation, bei der nur eine Produktkategorie oder ein Sortiment ohne konkrete Kaufmöglichkeit beworben wird.

Auch Rabattkarten, die lediglich einen pauschalen Rabatt versprechen, ohne spezifische Preise zu nennen, fallen meist nicht unter die UWG-Pflicht.

Trotzdem gilt: Auch ohne rechtliche Pflicht ist ein kleines Impressum empfehlenswert. Es schafft Vertrauen, wirkt professionell und schützt vor Unklarheiten, zumal die Abgrenzung zwischen reiner Markenwerbung und konkretem Angebot in der Praxis fließend ist und im Streitfall ein Gericht entscheidet.

 

Welche Angaben gehören ins Flyer-Impressum?

Pflichtangaben nach UWG (bei Produktflyern mit Preisen)

Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:

  1. Vollständiger Name des Unternehmens (inkl. Rechtsformzusatz, z. B. GmbH, e.K., UG) sowie der Vertretungsberechtigten
  2. Vollständige Geschäftsanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Ergänzende Angaben, die empfohlen werden, aber nicht zwingend vorgeschrieben sind:

  1. E-Mail-Adresse
  2. Telefonnummer
  3. Website

V.i.S.d.P. – Was bedeutet das?

V.i.S.d.P. steht für „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“. Die Abkürzung kennzeichnet die Person, die presserechtlich für den Inhalt des Druckerzeugnisses verantwortlich ist. Die Information über die Person muss deren vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift, also eine Straßenadresse, enthalten.

Für gewerbliche Flyer mit Produktangeboten übernimmt in der Regel jemand aus dem Unternehmen selbst diese Verantwortlichkeit, bei einer GmbH beispielsweise der Geschäftsführer oder die verantwortliche Person aus dem Bereich Marketing/Redaktion.

Wichtig: Das Impressum darf nicht hochkant zum übrigen Text gedruckt werden.

Wann sind weitere Angaben nötig?

Wer über den Flyer Fernabsatzverträge anbahnt, etwa durch einen QR-Code, der direkt in den Checkout des Online-Shops führt, muss zusätzlich ggf. auf weitere aus dem Online-Shop bekannte Rechtstexte wie die Widerrufsbelehrung hinweisen. Rechtliche Beratung ist hier empfehlenswert.

 

Muster-Impressum Flyer

Nachfolgend ein Muster:

Impressum

Max Mustermann

Phantasiename bzw. geschäftliche Bezeichnung [soweit vorhanden]

Musterallee 1

01234 Musterhausen

 

Welche Fehler beim Flyer-Impressum führen am häufigsten zu Abmahnungen?

In der Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Stolpersteine:

 

 

FAQ zum Flyer-Impressum

Ist ein Impressum auf Flyern Pflicht, wenn ich meinen Online-Shop bewerbe?

Wenn der Flyer konkrete Produkte mit Preisen zeigt und so gestaltet ist, dass ein Verbraucher auf dieser Grundlage eine Kaufentscheidung treffen könnte, ja. Das gilt auch dann, wenn der eigentliche Kauf erst über den Online-Shop abgewickelt wird.

Reicht ein QR-Code oder Link zum Website-Impressum auf dem Flyer aus?

Nein. Ein Verweis auf das Online-Impressum, egal ob als URL oder QR-Code, erfüllt die gesetzliche Pflicht zur direkten Anbieterkennzeichnung auf dem Printmedium nicht.

Wo sollte das Impressum auf dem Flyer stehen?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Position. In der Praxis hat sich die Fußzeile auf der Rückseite bewährt, Hauptsache in noch gut lesbarer Schrift. Wichtig ist, dass die Platzierung die Lesbarkeit nicht unnötig erschwert.

Wie klein darf die Schrift im Impressum sein?

Eine gesetzlich festgelegte Mindestschriftgröße gibt es nicht. Grundsatz ist jedoch, dass das Impressum „in geeigneter Weise“ erkennbar sein muss. Als Orientierung gilt: 6 bis 8 Punkt gelten in der Praxis als unterste Grenze, darunter wird die Lesbarkeit erfahrungsgemäß problematisch. Im Zweifel lieber etwas größer drucken, der Platzbedarf für Name, Rechtsform und Adresse ist minimal.

Brauche ich Register- und USt-ID-Angaben auch in Printwerbung?

Für das Flyer-Impressum nach UWG sind Handelsregister-Angaben und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zwingend vorgeschrieben, anders als beim Website-Impressum nach DDG. Wenn man sie dennoch abdruckt, schadet es nicht.

Gilt die Impressumspflicht auch für Event-Flyer, Rabattkarten oder Beileger?

Das kommt auf den Inhalt an:

  1. Event-Flyer: Presserechtlich kann eine Kennzeichnung (V.i.S.d.P.) greifen, wettbewerbsrechtlich meist nicht – es sei denn, der Flyer bewirbt auch konkrete kostenpflichtige Leistungen (z. B. Ticketpreise mit direkter Buchungsmöglichkeit).
  2. Rabattkarten: Ohne konkrete Produktpreise in der Regel keine UWG-Pflicht. Sobald aber z. B. „10 % auf alle Artikel ab 50 Euro“ steht und ein bestimmtes Sortiment erkennbar ist, nähert man sich der Grenze.
  3. Beileger im Paket: Enthält ein Beileger Produktangebote mit Preisen, ist er wie ein klassischer Produktflyer zu behandeln – Impressum erforderlich.

 

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