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Das Widerrufsrecht zählt zu den wesentlichen Verbraucherrechten im Online-Handel. Doch bei Produkten mit Kundenspezifikation gelten für den Widerruf Ausnahmen. Ins Besondere dann, wenn die Ware durch die Spezifikation des Kunden schwer oder gar nicht andersweitig verkäuflich ist. Wann das Widerrufsrecht erlischt und welche Spezifikationen dafür notwendig sind, erklären wir in diesem Ratgeberbeitrag.
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Der Widerruf ist jedoch gem. § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB bei Verträgen über die Lieferung von Waren ausgeschlossen, bei "Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind."
Die Ausschlussregelungen des § 312 g Abs. 2 BGB sind als Ausnahmen vom Widerrufsrecht eng auszulegen. Des Weiteren handelt es sich dabei um eine abschließende Aufzählung, weitere Ausnahmetatbestände dürfen somit vom Händler nicht hinzugefügt werden.
Siehe auch:
Bei einem Notebook im Wert von 10.290,14 € ist die Zerlegung der Endkonfiguration des aus vorgefertigten elektronischen Bauteilen zusammengefügten Gerätes mit einem Arbeitsaufwand von 3h à 150 € möglich -> die 5% des Warenwertes sind nicht überschritten, so dass keine Kundenspezifikation vorliegt. (Grundlegendes Urteil des BGH - Grundsätze auch auf aktuelle Rechtslage weiterhin anwendbar, BGH Urteil vom 19. 3. 2003 - VIII ZR 295/01 -)
Kundenspezifikation bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Waren liegen bei folgenden Beispielen nicht vor:
Im Streitfall trägt der Verkäufer die Beweislast für die Tatsache, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss des Widerrufs vorliegen, d.h. der Verkäufer müsste nachweisen, dass er die Ware nicht anderweitig bzw. nur mit unzumutbaren Umsatzeinbußen absetzen kann.
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