Gründen unter 18 » Dein Weg zum eigenen Business

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Ab dem 18. Lebensjahr gilt man in Deutschland als voll geschäftsfähig. Grundsätzlich darf man daher auch erst ab diesem Alter ein Gewerbe anmelden.

Doch gute Geschäftsideen halten sich nicht immer an Altersgrenzen: Manche starten schon früh mit einem eigenen Online-Business oder sind bereits als Influencer erfolgreich.

Eine Unternehmensgründung unter 18 ist möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wir erklären dir, wie das geht.

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Rechtliche Voraussetzungen für die Unternehmensgründung unter 18

Grundsätzlich gilt: Minderjährige können nicht ohne Weiteres ein Unternehmen gründen, da sie nur beschränkt geschäftsfähig sind. Für eine selbstständige Tätigkeit braucht es daher eine besondere rechtliche Grundlage.

Diese findet sich in § 112 BGB. Die Vorschrift ermöglicht es Minderjährigen unter bestimmten Voraussetzungen, ein eigenes Erwerbsgeschäft zu betreiben. Ob das im Einzelfall zulässig ist, hängt jedoch nicht allein vom Gesetzestext ab, sondern maßgeblich vom Alter und von der persönlichen Reife.

Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig und scheiden damit vollständig aus. Ab sieben Jahren wäre eine Gewerbeanmeldung zwar theoretisch denkbar, in der Praxis wird das Familiengericht eine Zustimmung jedoch nicht erteilen.

Erfahrungswerte zeigen, dass frühestens ab etwa 14 Jahren eine Zustimmung in Betracht kommt. Deutlich häufiger genehmigt werden Gründungen von 16- oder 17-Jährigen.

Wann ist die Zustimmung der Eltern erforderlich?

Ohne die Zustimmung der Eltern geht es nicht. Der erste Schritt sollte daher immer ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten sein. Stimmen diese dem Vorhaben nicht zu, ist eine Unternehmensgründung nicht möglich.

Sind die Eltern einverstanden, müssen sie den weiteren Weg aktiv begleiten. Dazu gehört insbesondere die Mitwirkung beim Antrag an das Familiengericht. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile zustimmen, andernfalls ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich.

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§ 112 BGB: Selbstständigkeit mit Zustimmung des Gerichts

Damit ein Minderjähriger selbstständig tätig werden darf, braucht es zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts. Grundlage ist § 112 BGB.

Hierfür wird ein formloser Antrag gestellt, der unter anderem den Namen und das Geburtsdatum des Minderjährigen, die Namen der Eltern sowie eine kurze Beschreibung der Geschäftsidee enthält. Außerdem sollte dargelegt werden, dass die nötige Reife, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, um ein Gewerbe eigenverantwortlich zu führen.

Dem Antrag können unterstützende Unterlagen beigefügt werden, etwa Schulzeugnisse, Stellungnahmen von Lehrkräften oder Nachweise über grundlegende kaufmännische Kenntnisse. Auch ein Businessplan kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.



Was erwartet mich beim Familiengericht?

Nach Eingang des Antrags prüft das Familiengericht, ob der Minderjährige in der Lage ist, die volle rechtliche Verantwortung für sein Unternehmen zu übernehmen. Dazu findet in der Regel eine Anhörung statt, zu der sowohl der Minderjährige als auch die Eltern eingeladen werden.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ausreichend Reife, Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und Verantwortungsbewusstsein vorhanden sind. Gleichzeitig wird geprüft, ob die Eltern das Vorhaben tatsächlich unterstützen oder ob sie ihr Kind lediglich vorschieben wollen.

Das Gericht entscheidet im Einzelfall und kann weitere Unterlagen anfordern. Auch Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern können eingeholt werden. Erst wenn die Genehmigung erteilt wurde, darf das Gewerbe angemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Minderjährige die volle rechtliche Verantwortung für sein Unternehmen – mit allen Rechten und Pflichten, aber auch mit klaren Grenzen, etwa bei Krediten oder Immobiliengeschäften.

Welche Rechte und Pflichten haben die Eltern?

Mit der Genehmigung nach § 112 BGB dürfen Minderjährige ihr Unternehmen grundsätzlich eigenständig führen. Die Eltern treten damit rechtlich in den Hintergrund und sind nicht mehr für die laufenden Geschäfte verantwortlich.

Die Rolle der Eltern beschränkt sich vor allem auf die Zustimmung zum Vorhaben und die Mitwirkung im Genehmigungsverfahren. Nach erteilter Erlaubnis haften die Eltern nicht für Verträge, die im Rahmen des genehmigten Gewerbes abgeschlossen werden.

Gleichzeitig verlieren sie für diesen Bereich auch ihr Mitspracherecht: Entscheidungen über das Unternehmen trifft der Minderjährige selbst. Eine nachträgliche Einflussnahme oder ein Widerruf der Zustimmung ist nicht vorgesehen.

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Wichtig ist jedoch: Die Verantwortung der Eltern endet nicht vollständig. Sie bleiben weiterhin erziehungsberechtigt und müssen einschreiten, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Die unternehmerische Selbstständigkeit ändert daran nichts.



Wie melde ich ein Gewerbe als unter 18-jährige Person an?

Liegt die Genehmigung des Familiengerichts nach § 112 BGB vor, unterscheidet sich die Gewerbeanmeldung kaum noch von der eines Volljährigen. Mit dem gerichtlichen Beschluss dürft ihr das genehmigte Erwerbsgeschäft eigenständig betreiben.

Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Dort gebt ihr an, welche Tätigkeit ihr ausüben möchtet, und legt die Genehmigung des Familiengerichts vor. Ohne diesen Beschluss ist eine Anmeldung nicht möglich.

Nach der Anmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch weitere Stellen, etwa das Finanzamt. Von dort erhaltet ihr einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den ihr selbst ausfüllen müsst. Ab diesem Zeitpunkt seid ihr auch für steuerliche Pflichten verantwortlich, etwa für die Abgabe von Steuererklärungen.

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Wichtig: Die Genehmigung gilt nur für das konkret genehmigte Gewerbe. Wollt ihr später eine andere selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ein weiteres Unternehmen gründen, ist erneut die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.


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Welche Verträge dürfen Minderjährige selbst abschließen?

Mit der Genehmigung des Familiengerichts nach § 112 BGB dürfen Minderjährige alle Verträge abschließen, die unmittelbar mit dem Betrieb des genehmigten Gewerbes zusammenhängen. Sie handeln dabei rechtlich wie Volljährige und tragen die volle Verantwortung für ihre Entscheidungen.

Dazu gehören insbesondere Verträge, die für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlich sind, etwa Mietverträge für Geschäftsräume, Arbeitsverträge mit Beschäftigten oder Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern. Auch steuerliche Pflichten müssen eigenständig erfüllt werden.

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Nicht umfasst sind jedoch besonders weitreichende oder risikobehaftete Geschäfte. Ohne gesonderte Genehmigung dürfen Minderjährige insbesondere keine Kredite aufnehmen, keine Immobilien kaufen und keine Prokura erteilen.

Wichtig ist außerdem: Die Genehmigung gilt ausschließlich für das konkret genehmigte Gewerbe. Verträge, die darüber hinausgehen oder einen anderen Geschäftsbereich betreffen, sind nicht von der Erlaubnis gedeckt.

Geschäftskonto eröffnen unter 18 – geht das?

Ein Geschäftskonto ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, in der Praxis aber dringend zu empfehlen. Ob ein Konto für Minderjährige eröffnet werden kann, hängt von der jeweiligen Bank ab. Viele Banken verlangen zusätzlich zur Genehmigung nach § 112 BGB die Zustimmung der Eltern.

Wichtig: Das Konto sollte eindeutig dem genehmigten Gewerbe zugeordnet sein. Private und geschäftliche Einnahmen sollten nicht vermischt werden.

Steuerliche Pflichten bei einer Gewerbeanmeldung unter 18

Minderjährige Gründer unterliegen den gleichen steuerlichen Pflichten wie Volljährige. Nach der Gewerbeanmeldung meldet sich das Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Je nach Tätigkeit können Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer anfallen. Die Verantwortung für korrekte Angaben und fristgerechte Abgaben liegt vollständig beim Minderjährigen.

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Typische Geschäftsmodelle unter 18

In der Praxis gründen Minderjährige häufig Unternehmen mit niedrigen Einstiegskosten und klaren Strukturen. Dazu zählen vor allem digitale Geschäftsmodelle oder Dienstleistungen, die sich gut neben der Schule ausüben lassen. Entscheidend ist, dass das Modell überschaubar ist und keine unverhältnismäßigen Risiken birgt.

Online-Shop gründen unter 18

Ein eigener Online-Shop ist grundsätzlich möglich, sofern eine Genehmigung nach § 112 BGB vorliegt. Neben der Gewerbeanmeldung müssen jedoch zahlreiche rechtliche Vorgaben eingehalten werden, etwa zu Impressum, Datenschutz, Widerrufsrecht und Preisangaben.

Gerade hier prüft das Familiengericht häufig genau, ob die nötige Reife und das rechtliche Grundverständnis vorhanden sind.

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Dropshipping unter 18 Jahren

Dropshipping ist rechtlich nicht ausgeschlossen, aber besonders anspruchsvoll. Vertragsbeziehungen mit Lieferanten, Haftungsfragen, Verbraucherrechte und Lieferprobleme bergen erhebliche Risiken.
Für Minderjährige ist dieses Modell daher oft schwer umzusetzen und wird vom Familiengericht eher kritisch bewertet.

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Influencer- und Creator-Business als Minderjähriger

Das Influencer- oder Creator-Business ist eines der häufigsten Geschäftsmodelle unter 18. Einnahmen aus Werbung, Kooperationen oder Affiliate-Links gelten als gewerbliche Einkünfte.

Auch hier ist bei nachhaltiger Gewinnerzielung eine Gewerbeanmeldung erforderlich – einschließlich steuerlicher Pflichten und Werbekennzeichnung.

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Abmahnrisiken für junge Gründer

Minderjährige genießen keinen rechtlichen Sonderstatus. Verstöße gegen Wettbewerbsrecht, Datenschutz oder Informationspflichten können genauso abgemahnt werden wie bei volljährigen Unternehmern.

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Unwissenheit schützt nicht vor Haftung. Gerade Online-Geschäftsmodelle sind daher mit erhöhtem Abmahnrisiko verbunden.


Gibt es Alternativen zur Gewerbeanmeldung unter 18?

In begrenzten Fällen kann eine Tätigkeit als rein private, gelegentliche Einnahme eingeordnet werden. Sobald jedoch eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Andere Alternativen gibt es kaum, wenn regelmäßig Einnahmen erzielt werden sollen.

Gründung über eine volljährige Person – Vor- und Nachteile

Eine häufig genutzte Alternative ist die Gründung über eine volljährige Person, etwa ein Elternteil. Diese Person tritt dann rechtlich als Unternehmer auf.

Der Vorteil liegt in der einfachen Umsetzung ohne gerichtliches Verfahren. Der Nachteil: Die volljährige Person trägt die volle rechtliche und finanzielle Verantwortung. Zudem ist der Minderjährige rechtlich nicht selbstständig, sondern lediglich beteiligt oder unterstützend tätig.

 

 

Fazit gründen unter 18 Jahren

Gründen unter 18 ist in Deutschland möglich, aber an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Mit der Zustimmung der Eltern und gegebenenfalls des Familiengerichts können Minderjährige unternehmerisch tätig werden. Wer früh Verantwortung übernimmt und sich gut vorbereitet, legt damit eine solide Grundlage für unternehmerisches Denken – sollte rechtliche und finanzielle Pflichten jedoch von Anfang an ernst nehmen.
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