Transparenzregister » Das müssen Online-Händler wissen

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Das Transparenzregister wirft viele Fragen auf. Wer muss sich eigentlich dort eintragen? Gilt das wirklich für alle Rechtsformen? Warum bleibt die GbR außen vor? Fakt ist, dass durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion Unternehmen und Vereinigungen nun zur Meldung in das Transparenzregister verpflichtet sind. Zukünftig müssen alle transparenzpflichtigen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden. Warum es das Transparenzregister überhaupt gibt, welchen Sinn es hat und wie man sich einträgt, erfährst du in den nächsten Absätzen.

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Transparenzregister: Waage und Richterhammer

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist eine offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland und im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff verankert. Es basiert auf einer europäischen Richtlinie und ist ein in national-gesetzlicher Form eingeführtes Register. Dort sind seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen.

Was ist Sinn und Zweck des Transparenzregisters?

Das Transparenzregister wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Entsprechend wurden die gesetzlichen Regelungen zum Transparenzregister in das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG), integriert.

Die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten. Änderungen sind der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Trusts, Treuhandverhältnisse und nichtrechtsfähige Stiftungen werden ebenso von der Meldepflicht erfasst.

Wie ist das Transparenzregister entstanden?

Das Transparenzregister wurde ab 2017 als sogenanntes Auffangregister geführt. Eine Mitteilung an das Transparenzregister war nur notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern ergaben.

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion und den Gesetzesänderungen vom 01.08.2021 wurde das Transparenzregister zu einem Vollregister umgewandelt. Dies hat zur Folge, dass zukünftig alle transparenzpflichtigen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister selbst melden müssen.

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Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar 

  1. mehr als 25 % der Kapitalanteile hält
  2. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

 

Wer muss sich ins Transparenzregister eintragen?

Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen bereits seit dem 31. März 2022 im Transparenzregister stehen. Seit 1. Juli 2022 müssen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) in das Transparenzregister eingetragen sein. Die Eintragungspflicht gilt auch für Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften und Genossenschaften. Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und eingetragene oder konzessionierte Vereine haben noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022.

Nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist derzeit noch nicht zu einer Eintragung in das Register verpflichtet.

Wie kann ich mich eintragen?

Die Eintragung kann der wirtschaftlich Berechtigte, z. B. du als Geschäftsführer einer GmbH, selbst vornehmen oder ein Vertreter, z. B. dein Steuerberater oder dein Rechtsanwalt.

Für die Eintragung selbst benötigst du ein Nutzerkonto im Transparenzregister. Hast du dieses erstellt, kann direkt der Eintrag ins Register über den Einreichungsassistenten gestartet werden. Oder du gehst einen anderen Weg: Über “Meine Aktionen” gelangst du zu “Wirtschaftlich Berechtigte eintragen und verwalten” und klickst auf “Transparenzpflichtige Rechtseinheiten anlegen/wirtschaftlich Berechtigte eintragen“.

Der Eintrag erfolgt in drei Schritten:

  1. Nutzerkonto erstellen
  2. Unternehmensdaten erfassen
  3. Wirtschaftlich Berechtigte anlegen

Welche Informationen müssen im Transparenzregister hinterlegt werden?

Zunächst trägst du dein Unternehmen mit der eintragungspflichtigen Rechtsform ein:

  1. Firmennamen
  2. Rechnungsadresse
  3. Einzutragende Gesellschaft

Anschließend die wirtschaftlich Berechtigten. Folgende Angaben werden dafür benötigt:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Wohnsitzland
  5. alle Staatsangehörigkeiten
  6. Typ des wirtschaftlich Berechtigten
  7. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

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Sollten sich Angaben ändern, müssen diese mitgeteilt werden
Bei Rechtsfragen und zum Thema Transparenzregister stehen wir dir gern zur Seite. Als Händlerbund-Mitglied hast du je nach Paket Anspruch auf eine Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon. Du kannst also jederzeit einen Rechtsanwalt online bzw. telefonisch mit deinem Problem betrauen.

 

Welche Besonderheiten gibt es für verschiedene Rechtsformen?

Alle Kapitalgesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen jetzt aktiv Mitteilungen zum Transparenzregister machen. Besonders betroffen von der Umstellung ist die GmbH. Bisher war in den meisten Fällen keine Meldung zum Transparenzregister notwendig, da alle relevanten Informationen sich im Rahmen der Mitteilungsfiktion aus dem Handelsregister ergeben haben.

Ist eine GbR im Transparenzregister einzutragen?

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht derzeit noch keine Meldepflicht, da die GbR zurzeit noch keine eingetragene Personengesellschaft ist. Was sich aber wohl ab 2024 mit dem MoPeg (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ändern könnte.

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Welche Besonderheiten gelten für die GbR?

Zwar ist die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht eintragungspflichtig. Jedoch ist die Abgrenzung der GbR zur OHG (Offene Handelsgesellschaft) fließend. Die GbR ist die Grundform der OHG: Manchen Unternehmen ist gar nicht bewusst, dass es sich bei ihrer Gesellschaft um eine OHG handelt. Das ist der Fall, wenn eine kaufmännische Einrichtung erforderlich ist. Dann erstarkt die GbR automatisch zur OHG.

Was kosten Eintragung und Einsichtnahme ins Transparenzregister?

Die Höhe der Grundgebühr sowie weitere anfallende Gebühren werden durch die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt. Die Rechnung über den Transparenzregister-Eintrag kommt vom Bundesanzeiger Verlag. Der Registrierungs- und Eintragung-Prozess an sich ist kostenfrei. Jedoch kosten der Eintrag selbst und eventuelle Aktualisierungen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Textes jährlich 20,80 Euro.

Die Einsichtnahme wird auch über die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 2 Anlage 1 TrGebV geregelt. Die Einsichtnahme kostet zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Textes 1,65 Euro pro abgerufenem Dokument.

Ist eine Befreiung von den Gebühren möglich?

Willst du dich von den Gebühren befreien lassen, musst du bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Denn eine Gebührenbefreiung ist nur möglich, wenn das Finanzamt bei der Rechtseinheit die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von §§ 52 - 54 AO festgestellt hat. Dann kannst du selbst einen Antrag zur Gebührenbefreiung über dein Benutzerkonto stellen.

Welche Eigenschaften hat eine “verpflichtete Person im Sinne des Geldwäschegesetzes“?

Eine verpflichtete Person im Sinne des Geldwäschegesetzes wirkt für seine Mandanten bei der Planung oder Durchführung bestimmter Geschäfte mit. Oder er führt im Namen der Mandanten und auf deren Rechnung Finanz- oder Immobilientransaktionen durch.

Verpflichtete Personen können sein:

  1. Rechtsanwälte
  2. Kammerrechtsbeistände
  3. Notare
  4. Patentanwälte

Wer ist zur Einsicht in das Transparenzregister berechtigt?

Das Transparenzregister steht jedem zur Einsicht offen. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister erfolgt ausschließlich elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters. Jedoch ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Online-Registrierung möglich.

Zudem ist der Zugang zu den Angaben nach drei Berechtigungsgruppen gestaffelt:

  1. Bestimmte Behörden: voller Zugang zum Datenbestand
  2. Verpflichtete: Zugang nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten
  3. Mitglieder der Öffentlichkeit: eingeschränkte Einsicht

Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen?

Gerichtshammer und Balkenwaage

Du musst mit Sanktionen rechnen, wenn du ordnungswidrig handelst. Das bedeutet, wenn du deinen Pflichten bezüglich des Transparenzregisters nicht nachkommst und

  1. Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nicht,
  2. nicht richtig,
  3. nicht vollständig
  4. oder nicht rechtzeitig mitteilst.

Hier ist mit einer Geldbuße von 150.000 Euro zu rechnen. In schwerwiegenden, systematischen Fällen oder bei Wiederholung können sogar Bußgelder bis zu einer Million Euro möglich sein. Aber es ist noch Luft nach oben: In Sonderfällen können bis zu fünf Millionen Euro anfallen oder 10% des Gesamtumsatzes.

Und von wegen, das bekommt sowieso keiner mit: Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen (§ 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 GwG gem. § 57 Abs. 1, 4 Satz 1 GwG) werden für die Dauer von fünf Jahren im Internet veröffentlicht.

 

Fazit Transparenzregister

Das Transparenzregister bedeutet zwar wieder eine Umorientierung für Unternehmen, aber es schützt vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zudem lassen sich die Daten einfach online eintragen. Mit dem Einrichtungsassistenten ist dies schnell erledigt. Nur Änderungen müssen nachträglich vorgenommen werden. Und schaut man sich mal die Sanktionen an, so lohnen sich Ordnungswidrigkeiten wirklich nicht.

 

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