EmpCo-Richtlinie » Diese Begriffe sorgen bald für eine Abmahnung

Hanna Hillnhütter
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Stand: 12.08.2026 Min. Lesezeit

Wenn du bisher mit Begriffen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ geworben hast, musst du jetzt umdenken. Ab dem 27. September 2026 verlangt die EmpCo-Richtlinie von dir Fakten statt Floskeln.

Damit du nicht in die Greenwashing-Falle tappst, solltest du wissen, welche Nachweispflichten und Umsetzungspläne künftig auf dich zukommen. Hier erfährst du, wie du dein Green Marketing rechtssicher gestaltest.

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EmpCo-Richtlinie bringt neue Werbevorgaben: Green Claims nur mit Beweis

Die EmpCO-Richtlinie soll Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen (sogenanntes Greenwashing) schützen. Dabei soll verhindert werden, dass Unternehmen mit umweltbezogenen Aussagen werben, ohne dass diese nachweisbar sind.

Zudem wird auch die Nutzung von Zertifikaten strenger reguliert. Künftig dürfen nur noch Zertifikate genutzt werden, die durch ein staatliches Zertifizierungssystem geregelt sind. Die EmpCo-Richtlinie wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gilt ab dem 27. September 2026.

 
 

Für wen ist die EmpCo-Richtlinie relevant?

Die Vorgaben beziehen sich auf den B2C-Handel, also Händler, die an Verbraucher verkaufen. Besonders relevant ist es für diejenigen, die bei der Produktion Umweltaspekte beachten und diese auch bewerben wollen. Etwa eine nachhaltige Verpackung, oder eine klimafreundliche Produktion. Werden solche Aspekte beim Werben hervorgehoben, müssen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie beachtet werden. 

 

Was ist das Ziel der EmpCo-Richtlinie?

Mit der EmpCo-Richtlinie sollen verlässliche, klare und prüfbare Informationen über Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmale von Produkten und Dienstleistungen gefördert werden. Außerdem sollen einheitliche Kriterien geschaffen werden, damit Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können.

Wann sind Nachhaltigkeitsaussagen weiterhin erlaubt?

Mit den neuen Vorgaben sind Werbeaussagen bezüglich der Nachhaltigkeit nicht per se verboten, sie dürfen allerdings nicht ohne zusätzliche Informationen verwendet werden. Die Aussagen müssen auf klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan enthalten sind.

Wie muss dieser Umsetzungsplan aussehen?

Der Umsetzungsplan muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und muss alle relevanten Aspekte enthalten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem finanzielle Mittel und technologische Entwicklungen. Der Umsetzungsplan muss außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Dieser sollte außerdem die Ziele und Etappenziele regelmäßig überwachen. Die Ergebnisse sollten außerdem den Verbrauchern zur Verfügung stehen.

Umweltbezogene Werbeaussagen (Hinweisblatt)

  1. Rechtssicherer Überblick zu neuen Regeln für umweltbezogene Werbung ab 27.09.2026
  2. Verständliche Darstellung der zentralen Verbote gegen irreführende Umweltversprechen
  3. Orientierungshilfe zur sicheren Prüfung und Anpassung von umweltbezogenen Werbeaussagen

Kostenlos downloaden

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Werben mit Selbstverständlichkeiten

Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist schon lange ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie wird dies noch einmal verschärft und kritisiert. Ein Produkt darf nicht mit Eigenschaften beworben werden, die Kraft Gesetz für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie gelten.

Das heißt, dass beispielsweise ein Wasser nicht als „glutenfrei“ beworben werden darf und Papierblätter nicht damit beworben werden dürfen, dass sie keinen Kunststoff enthalten.

Außerdem dürfen Werbeaussagen nicht so getroffen werden, dass sie wirken, als würden sie sich auf das gesamte Produkt beziehen, wenn nur ein Teil des Produkts den Anforderungen entspricht. Beispielsweise darf die Aussage „mit Recyclingmaterial hergestellt“ nicht verwendet werden, wenn lediglich die Verpackung mit Recyclingmaterial hergestellt wurde.

 

Allgemeine und spezifische Umweltaussagen

In den neuen Regeln wird zwischen allgemeinen und spezifischen Umweltaussagen unterschieden. Beispiele für allgemeine Umweltaussagen sind beispielsweise:

  1. umweltfreundlich“,
  2. „umweltschonend“,
  3. „grün“,
  4. „naturfreundlich“,
  5. „ökologisch“,
  6. „umweltgerecht“,
  7. „klimafreundlich“,
  8. „umweltverträglich“,
  9. „CO2-freundlich“,
  10. „energieeffizient“
  11. „biologisch abbaubar“,
  12. „biobasiert“

oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese Aussagen sind dann verboten, wenn eine hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis muss auch für Verbraucher ersichtlich sein.

Spezifische Aussagen wie „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“, sind weiterhin erlaubt.

Kein Freikaufen mehr mit Kompensationsmaßnahmen

Zukünftig darf nicht mehr damit geworben werden, dass ein Produkt „klimaneutral“, „klimaschonend“ oder „CO2-neutral“ sei, wenn die vermeintliche klimaneutralität nur mit Kompensationsmaßnahmen zusammenhängt und sich nicht auf die Emissionen bezieht, die durch die Produktion tatsächlich verursacht werden.

Unternehmen dürfen weiterhin damit werben, dass sie Kompensationsmaßnahmen vornehmen, dies darf allerdings nicht in irreführender Weise erfolgen.

 

Was gilt für bereits veröffentlichte Umweltaussagen? (Altbestände)

Eine bereits vor dem 27. September 2026 veröffentlichte oder verwendete Werbeaussage darf nicht automatisch unverändert weiterverwendet werden, nur weil sie schon vor diesem Stichtag im Einsatz war. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage auch nach dem 27.09.2026 weiterhin im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Bleibt sie öffentlich abrufbar und dient weiterhin der Absatzförderung, gilt sie als fortdauernde geschäftliche Handlung und muss nach der dann geltenden Rechtslage beurteilt werden.

Klarstellung der EU-Kommission zu „Old Stock"

Die EU-Kommission hat sich in ihren aktualisierten FAQ vom Juni 2026 ausdrücklich mit Produkten und Verpackungen befasst, die schon vor dem 27.09.2026 hergestellt, bestellt oder vertrieben wurden („Old Stock"). Dabei stellt sie klar: Die EmpCo-Regeln betreffen nicht die Beschaffenheit der Produkte selbst, sondern deren Darstellung gegenüber Verbrauchern – also Marketing und sonstige kommerzielle Kommunikation. Für Altbestände müssen Umweltaussagen ab dem 27.09.2026 also den neuen Vorgaben entsprechen, selbst wenn die Produkte oder Verpackungen bereits vorher hergestellt oder vertrieben wurden. Mehr zu den grundsätzlichen Nachweispflichten liest du in unserem Artikel Green Claims – Was Online-Händler wissen müssen.

Marken- und Produktnamen

Die neuen Regeln betreffen nicht nur klassische Werbetexte. Auch bereits verwendete Marken-, Firmen- oder Produktnamen können weiterhin lauterkeitsrechtlich relevant sein, wenn sie eine Umweltaussage enthalten. Eine langjährige Verwendung oder ein bestehender markenrechtlicher Schutz steht einer solchen Prüfung nach Auffassung der Kommission nicht entgegen.

 

 

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Auch dein Markenname kann betroffen sein

Enthält dein Marken-, Firmen- oder Produktname eine Umweltaussage – etwa „Öko", „Bio" oder „Green" im Namen? Dann bist du von der EmpCo-Richtlinie nicht automatisch ausgenommen. Laut EU-Kommission schützt weder eine langjährige Nutzung noch ein bestehender Markenschutz vor einer rechtlichen Prüfung. Im Zweifel muss auch ein etablierter Name den neuen Nachweispflichten standhalten.

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Bestehende Nachhaltigkeitssiegel

Auch zu Nachhaltigkeitssiegeln äußert sich die Kommission eindeutig: Siegel, die am 27.09.2026 noch verwendet werden, müssen den neuen Anforderungen entsprechen. Genügt das zugrunde liegende Zertifizierungssystem den gesetzlichen Vorgaben nicht, muss es angepasst werden – andernfalls ist das Siegel aus der kommerziellen Kommunikation zu entfernen.

CPC-Papier: Erwartete Maßnahmen für Händler

Neben den FAQ der Kommission haben die im europäischen Consumer Protection Cooperation Network (CPC) zusammengeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden im Juni 2026 ein „Common Understanding" zum Umgang mit Altbeständen veröffentlicht. Für die Anfangsphase der Anwendung räumt das Papier den Behörden Spielraum ein: Zeigen sich Schwierigkeiten bei der Umstellung, können sie schrittweise vorgehen und bestimmte Bereiche vorrangig prüfen – dazu zählen ausdrücklich Online-Claims zu Produkten oder Verpackungen, die bereits vor dem 27.09.2026 hergestellt, bestellt oder vertrieben wurden.

Von Händlern erwartet das CPC-Netzwerk angemessene und verhältnismäßige Bemühungen, um die neuen Vorgaben bis zum Stichtag umzusetzen. Wer hier nicht rechtzeitig handelt, riskiert eine Abmahnung wegen Green Claims – auch für Inhalte, die schon länger online sind. Als mögliche Maßnahmen nennt das Papier unter anderem:

  1. Entfernen oder Korrigieren von Online-Claims
  2. Aktualisierung von Werbe- und Marketingmaterialien 
  3. Anpassung künftiger Verpackungen
  4. Abstimmung mit Lieferanten 
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Tipp zur Dokumentation:
Händler sollten festhalten, welche Maßnahmen sie zu welchem Zeitpunkt ergriffen haben. Eine solche Dokumentation kann helfen, die eigenen Bemühungen um eine rechtzeitige Umstellung später gegenüber Behörden nachvollziehbar darzulegen. Bei der rechtssicheren Umsetzung und Dokumentation unterstützt dich unsere Rechtsberatung.

 

FAQ zur EmpCo-Richtlinie

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie gilt ab dem 27. September 2026 und wird über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. 

Für wen ist die EmpCo-Richtlinie relevant?

Sie betrifft den B2C-Handel, also Händler, die an Verbraucher verkaufen – insbesondere wenn Umweltaspekte bei Produktion oder Verpackung beworben werden, etwa eine nachhaltige Verpackung oder klimafreundliche Produktion. 

Was ist das Ziel der EmpCo-Richtlinie?

Verlässliche, klare und prüfbare Informationen zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmalen zu fördern, damit Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können und Greenwashing verhindert wird. 

Darf ich noch mit Begriffen wie „klimaneutral" oder „umweltfreundlich" werben?

Nur, wenn die Aussage auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen und Zielen beruht, die in einem ausführlichen, realistischen Umsetzungsplan festgehalten sind. Ohne diesen Nachweis sind solche Aussagen künftig unzulässig. 

Was ist der Unterschied zwischen allgemeinen und spezifischen Umweltaussagen?

Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich", „grün" oder „klimafreundlich" suggerieren eine hervorragende Umweltleistung und sind nur mit Nachweis erlaubt. Spezifische Aussagen, z.B. "100% der für die Herstellung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen", bleiben weiterhin zulässig.

Darf ich noch mit Kompensationsmaßnahmen werben?

Nur, wenn dies nicht irreführend geschieht. Die Bezeichnung eines Produkts als „klimaneutral" oder „CO2-neutral" ist unzulässig, wenn sich das ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen stützt und nicht auf die tatsächlich durch die Produktion verursachten Emissionen.

Was bedeutet „Werben mit Selbstverständlichkeiten" in diesem Zusammenhang?

Ein Produkt darf nicht mit Eigenschaften beworben werden, die gesetzlich ohnehin für alle Produkte dieser Kategorie gelten (z.B. „glutenfreies Wasser"). Die EmpCo-Richtlinie verschärft dieses bereits bestehende Verbot zusätzlich.

Muss ich alte Produktbeschreibungen mit Umweltaussagen jetzt noch anpassen?

Ja, wenn sie nach dem 27.09.2026 weiterhin online abrufbar sind und der Absatzförderung dienen, gelten für sie die neuen Regeln – unabhängig vom ursprünglichen Veröffentlichungsdatum. 

Gilt das auch für Produkte, die ich schon vor dem Stichtag eingekauft oder produziert habe?

Ja. Die EmpCo-Richtlinie regelt nicht die Produkte selbst, sondern deren Vermarktung. Auch bei bereits vorhandenen Beständen („Old Stock") müssen Umweltaussagen ab dem 27.09.2026 den neuen Vorgaben entsprechen.

Betrifft das auch Marken- oder Produktnamen mit Umweltbezug?

Ja, auch bestehende Marken- oder Produktnamen mit Umweltaussage können geprüft werden – ein bestehender Markenschutz oder eine langjährige Nutzung schützt laut EU-Kommission nicht automatisch davor.

Was passiert mit Nachhaltigkeitssiegeln, die ich schon länger nutze?

Siegel, die am 27.09.2026 noch verwendet werden, müssen den neuen Anforderungen entsprechen. Erfüllt das zugrunde liegende Zertifizierungssystem diese nicht, muss das Siegel angepasst oder aus der Werbung entfernt werden. 

Wie sollte ich meine Umstellung dokumentieren?

Empfohlen wird, ergriffene Maßnahmen (z.B. Entfernen/Korrigieren von Claims, Aktualisierung von Werbematerial) mit Zeitpunkt zu dokumentieren – das kann später gegenüber Behörden als Nachweis rechtzeitiger Bemühungen dienen. 

Werden Altbestand-Claims von Behörden besonders streng geprüft?

Laut dem CPC-Papier der europäischen Verbraucherschutzbehörden können Online-Claims zu Altbeständen in der Anfangsphase vorrangig geprüft werden. 
Hanna Hillnhütter

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Hanna Hillnhütter

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