EmpCo-Richtlinie bringt neue Werbevorgaben: Green Claims nur mit Beweis
Die EmpCO-Richtlinie soll Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen (sogenanntes Greenwashing) schützen. Dabei soll verhindert werden, dass Unternehmen mit umweltbezogenen Aussagen werben, ohne dass diese nachweisbar sind.
Zudem wird auch die Nutzung von Zertifikaten strenger reguliert. Künftig dürfen nur noch Zertifikate genutzt werden, die durch ein staatliches Zertifizierungssystem geregelt sind. Die EmpCo-Richtlinie wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gilt ab dem 27. September 2026.
Für wen ist die EmpCo-Richtlinie relevant?
Die Vorgaben beziehen sich auf den B2C-Handel, also Händler, die an Verbraucher verkaufen. Besonders relevant ist es für diejenigen, die bei der Produktion Umweltaspekte beachten und diese auch bewerben wollen. Etwa eine nachhaltige Verpackung, oder eine klimafreundliche Produktion. Werden solche Aspekte beim Werben hervorgehoben, müssen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie beachtet werden.
Was ist das Ziel der EmpCo-Richtlinie?
Mit der EmpCo-Richtlinie sollen verlässliche, klare und prüfbare Informationen über Umwelt- und Nachhaltigkeitsmerkmale von Produkten und Dienstleistungen gefördert werden. Außerdem sollen einheitliche Kriterien geschaffen werden, damit Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können.
Wann sind Nachhaltigkeitsaussagen weiterhin erlaubt?
Mit den neuen Vorgaben sind Werbeaussagen bezüglich der Nachhaltigkeit nicht per se verboten, sie dürfen allerdings nicht ohne zusätzliche Informationen verwendet werden. Die Aussagen müssen auf klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden, die in einem ausführlichen und realistischen Umsetzungsplan enthalten sind.
Wie muss dieser Umsetzungsplan aussehen?
Der Umsetzungsplan muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und muss alle relevanten Aspekte enthalten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem finanzielle Mittel und technologische Entwicklungen. Der Umsetzungsplan muss außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Dieser sollte außerdem die Ziele und Etappenziele regelmäßig überwachen. Die Ergebnisse sollten außerdem den Verbrauchern zur Verfügung stehen.
Werben mit Selbstverständlichkeiten
Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist schon lange ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie wird dies noch einmal verschärft und kritisiert. Ein Produkt darf nicht mit Eigenschaften beworben werden, die Kraft Gesetz für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie gelten.
Das heißt, dass beispielsweise ein Wasser nicht als „glutenfrei“ beworben werden darf und Papierblätter nicht damit beworben werden dürfen, dass sie keinen Kunststoff enthalten.
Außerdem dürfen Werbeaussagen nicht so getroffen werden, dass sie wirken, als würden sie sich auf das gesamte Produkt beziehen, wenn nur ein Teil des Produkts den Anforderungen entspricht. Beispielsweise darf die Aussage „mit Recyclingmaterial hergestellt“ nicht verwendet werden, wenn lediglich die Verpackung mit Recyclingmaterial hergestellt wurde.
Allgemeine und spezifische Umweltaussagen
In den neuen Regeln wird zwischen allgemeinen und spezifischen Umweltaussagen unterschieden. Beispiele für allgemeine Umweltaussagen sind beispielsweise:
- umweltfreundlich“,
- „umweltschonend“,
- „grün“,
- „naturfreundlich“,
- „ökologisch“,
- „umweltgerecht“,
- „klimafreundlich“,
- „umweltverträglich“,
- „CO2-freundlich“,
- „energieeffizient“
- „biologisch abbaubar“,
- „biobasiert“
oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese Aussagen sind dann verboten, wenn eine hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis muss auch für Verbraucher ersichtlich sein.
Spezifische Aussagen wie „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“, sind weiterhin erlaubt.
Kein Freikaufen mehr mit Kompensationsmaßnahmen
Zukünftig darf nicht mehr damit geworben werden, dass ein Produkt „klimaneutral“, „klimaschonend“ oder „CO2-neutral“ sei, wenn die vermeintliche klimaneutralität nur mit Kompensationsmaßnahmen zusammenhängt und sich nicht auf die Emissionen bezieht, die durch die Produktion tatsächlich verursacht werden.
Unternehmen dürfen weiterhin damit werben, dass sie Kompensationsmaßnahmen vornehmen, dies darf allerdings nicht in irreführender Weise erfolgen.
Geschrieben von
Hanna Hillnhütter
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