Einsatz von Webanalyse-Tools DSGVO
Zugegeben: die Rechtslage in Bezug auf den Datenschutz ist in Deutschland äußerst komplex und ist auch mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht leichter geworden. Es hat insbesondere Einfluss auf den Datenschutz und die Datenschutzerklärung, wenn Webanalysetools (z.B. Google Analytics, etracker etc.) zum Einsatz kommen, da diese persönliche Daten (unbemerkt) an externe Server übermitteln.
Analysetools und die DSGVO: Explizite Einwilligung für das Setzen von Cookies
Der Online-Handel kann in Sachen Tracking dank Cookies und Co. ein transparenteres Bild seiner Kunden nachzeichnen. Viele Händler sind sich aber gar nicht im Klaren, dass sie massenhaft persönliche Daten ihrer Webseitenbesucher abgreifen und an (unbekannte) Server übermitteln. Für jegliche Analysetools gilt Folgendes: werden Cookies verwendet, muss eine ausdrückliche Einwilligung des Besuchers eingeholt werden. Werden durch das Analyse-Tool allerdings Cookies gesetzt, muss zuvor angesichts der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zwingend eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden. Dies kann durch entsprechende Consent-Tools sichergestellt werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Hinweisblatt.
Sicherheit und Privatsphäre beim Umgang mit Daten
Der Betreiber der Webseite, auf der sich die Analyse- und Tracking-Tools befinden, hat den Besucher insbesondere über die folgenden Punkte zu unterrichten:
- ob persönliche Daten erhoben werden
- an wen sie übermittelt werden
- wofür sie verwendet werden
Hier bedarf es für jedes einzelne Tool einer ergänzenden Regelung in der Datenschutzerklärung, da jeder Anbieter anders arbeitet.

Webanalyse-Tools sollten daher unter folgenden Voraussetzungen zum Einsatz kommen:
- In einer Klausel in der Datenschutzerklärung wird für jedes Tool gesondert die Funktionsweise, der Empfänger, das Widerspruchsrecht und die Datennutzung erklärt.
- Es muss eine automatische Anonymisierung der Besucher-ID stattfinden, insbesondere bei Google Analytics.
- Die Einwilligung des Webseitenbesuchers in das Verwenden von Cookies muss eingeholt werden.
- Außerdem bestehen allgemeine Informationspflichten zu Cookies und Analyse-Tools (neu ist insbesondere die Rechtsgrundlage und der Zweck der Datenverarbeitung).
- Respekt vor den „DoNotTrack“-Einstellungen!
Tipps zur DSGVO-konformen Nutzung von Google-Analytics
Um Google Analytics rechtssicher zu verwenden sind nachfolgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Bei der Verwendung von Google Analytics ist ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO mit
Google
abzuschließen. Die Verwendung von Google Analytics ist eine so genannte Auftragsdatenverarbeitung. Hierüber ist
immer ein Vertrag abzuschließen. Da kein schriftlicher Abschluss des Vertrages mehr erforderlich ist, genügt die
entsprechende Auswahl in den Google-Analytics-Einstellungen, um den Vertrag elektronisch zu bestätigen. Hierzu
scrollen Sie unter „Verwaltung > Kontoeinstellungen“ runter bis zur Rubrik „Zusatz zur Datenverarbeitung“.

Dort können Sie auf „Zusatz anzeigen“ klicken und den Vertrag zur Auftragsverarbeitung annehmen. Unter dem Link
„Details zum Zusatz zur Datenverarbeitung verwalten“ müssen Sie dann noch Ihre Firmen- bzw. Kontaktangaben
ausfüllen
und alles mit einem Klick auf die Schaltfläche „Speichern“ bestätigen.
Haben Sie den Vertrag zur Auftragsverarbeitung bereits mit Google geschlossen ist kein Abschluss eines neuen
Vertrages erforderlich. Nur wenn Sie den Vertrag mit Google vor September 2016 abgeschlossen haben, müssen Sie
tätig
werden. Der vor September 2016 verwendete Vertrag basierte auf dem für unwirksam erklärten
Safe-Harbor-Beschluss.
2. Anonymisierung der IP-Adressen und Einwilligung
Eine datenschutzkonforme Verwendung von Google Analytics ist nur mit der anonymisierten Erfassung der IP-Adressen
möglich. Dazu ist die Erweiterung des Google Analytics Codes im Quellcode erforderlich. Es besteht zudem bei der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten und Cookies, wie durch das Tool Google Analytics, die Pflicht eine Einwilligung einzuholen.
Mit Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Datenschutzerklärung, die im Rahmen eines
Händlerbund-Mitgliedschaftspakets erhältlich ist, wird diese Widerspruchsmöglichkeit als Hinweis und Link auf das
entsprechende Browser-Plug-in erteilt. Da das Browser-Plug-In nicht auf mobilen Endgeräten funktioniert, ist
zusätzlich ein Link zum Setzen eines Opt-Out-Cookies zur Verfügung zu stellen. Auch dazu ist die Anpassung des
Quellcodes Ihrer Internetpräsenzen erforderlich. Über die Nutzung von Google Analytics ist zu dem in der
Datenschutzerklärung zu informieren.
3. Löschung von Altdaten
Wurden durch Google Analytics Nutzerprofile ohne anonymizeIP erstellt, sind diese Daten rechtswidrig erhoben und zu
löschen. Google bietet in den Analytics-Einstellungen die Möglichkeit, sog. „Properties“ und „Datenansichten“ in den
Papierkorb zu verschieben, wodurch sie nach 35 Tagen gelöscht werden.

Hilfe bei der Umsetzung durch den Händlerbund
Unsicher bei der Umsetzung der europaweit geltenden DSGVO? Als Händlerbund-Mitglied erhalten Sie alle wichtigen Informationen, Tipps, Tricks und rechtliche Beratung. Auch im Abmahnfall sind wir für Sie da. Setzen Sie sich also bereits jetzt mit den Änderungen auseinander und werden Sie Mitglied beim Händlerbund!
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