Abmahnung wegen Werbung erhalten? So reagierst Du richtig
Eine Produktbeschreibung, ein Rabattbanner, ein Newsletter oder ein Social-Media-Post – es reicht schon eine einzelne Formulierung wie „Testsieger" oder ein unklarer Streichpreis, und die Abmahnung landet im Postfach. Meist mit kurzer Frist, einer vorformulierten Unterlassungserklärung und einer Kostenrechnung, die schnell mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro erreichen kann.
Deine Werbung ist rund um die Uhr öffentlich einsehbar, Mitbewerber sind nur einen Klick entfernt und im Tagesgeschäft bleibt selten Zeit, jede Aussage im Detail auf Wettbewerbsrecht zu prüfen. Genau das macht Abmahnungen wegen Werbung zu einem der häufigsten rechtlichen Stolpersteine im Online-Handel.
Die gute Nachricht: Mit dem richtigen Vorgehen lässt sich eine Abmahnung wegen Werbung in der Regel sicher einordnen und regeln – ohne Panik, ohne vorschnelle Unterschrift.
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Beate Haar
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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Wie geht es jetzt weiter?
Wann kann Werbung abgemahnt werden?
Werbung ist eines der wirkungsvollsten Werkzeuge im E-Commerce – und gleichzeitig einer der häufigsten Abmahngründe. Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das faire Bedingungen im Wettbewerb sichern und Verbraucher, Mitbewerber sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen soll. Verstößt deine Werbung gegen die Vorgaben des UWG, insbesondere gegen das Irreführungsverbot nach §§ 5, 5a UWG, können Dich Mitbewerber oder klagebefugte Verbände abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern.
Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG findet sich zudem eine sogenannte „Schwarze Liste" mit über 30 konkret benannten Geschäftspraktiken, die stets als unlauter gelten – etwa das Werben mit Vorzügen, die tatsächlich nicht bestehen, oder unwahre Versprechen, die nicht eingehalten werden können oder sollen. Diese Liste ist nicht abschließend: Auch Praktiken, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, können den Tatbestand der irreführenden Werbung erfüllen.
Werbung ist mehr als nur klassische Anzeigen
Der Werbebegriff im Wettbewerbsrecht ist bewusst weit gefasst. Als Werbung gilt jede Äußerung im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit, die den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern soll. Abmahnfähig sind damit potenziell:
- Produktbeschreibungen im Onlineshop
- Newsletter und E-Mail-Marketing
- Rabattbanner und Preisaktionen
- Google Ads und andere bezahlte Anzeigen
- Social-Media-Posts
- Influencer-Kooperationen und Produktplatzierungen
- Siegel, Zertifikate und Auszeichnungen
- Meta Titles und Snippets in Suchergebnissen
- Vergleichende Werbung gegenüber Mitbewerber
Ich habe eine Abmahnung wegen Werbung erhalten – was nun?
Eine Abmahnung wegen Werbung erfordert überlegtes Handeln. Falsche Reaktionen in den ersten Tagen können extrem teuer werden.
Sofortmaßnahmen: Was du tun kannst
Nicht in Panik geraten
Eine Abmahnung wegen Werbung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleibe ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt
Nicht sofort unterschreiben
Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu deinem Nachteil. Wir prüfen, bevor du unterschreibst
Nicht sofort bezahlen
Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger
Was wir bei einer Abmahnung wegen Werbung für dich tun
- Soforthilfe bei Abmahnung** durch unsere erfahrenen Rechtsanwälte
- Unbegrenzte Rechtsberatung per Chat, E-Mail oder Telefon zu allen rechtlichen Fragen
- Modifizierung deiner Unterlassungserklärung
- Zukünftige Abmahnungen vermeiden durch unsere Rechtstexte und Shop-Tiefenprüfung
Eine Abmahnung kann hohe Kosten und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Mit unserer Unterstützung bist du auf der sicheren Seite. Werde jetzt Unlimited-Mitglied und profitiere von unserem umfassenden Service.
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Häufige Gründe für eine Abmahnung wegen Werbung
In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehlerquellen immer wieder. Zu den häufigsten Abmahngründen im Bereich Werbung zählen:
Irreführende Aussagen zu Preisen und Rabatten
Wer mit einem durchgestrichenen Preis oder einem Prozentrabatt wirbt, muss als Referenzpreis den niedrigsten Preis der letzten dreißig Tage wählen (§ 11 PAngV). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) entschieden, dass der Referenzpreis dabei unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden muss – ein Sternchenhinweis in kleiner Schrift oder eine Erläuterung, die erst durch Scrollen sichtbar wird, genügt nicht.
Unbelegte Alleinstellungswerbung
Wer sich als „Marktführer", „Testsieger" oder „Bestseller" bezeichnet, muss diese Spitzenstellungsbehauptung im Zweifel beweisen können. Unbelegte Alleinstellungswerbung ist ein klassischer Abmahngrund und gehört zu den am häufigsten beanstandeten Werbeformen überhaupt.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Mondpreise und Lockvogelangebote
Unzulässige E-Mail- und Newsletter-Werbung
Unzureichend belegte Umweltaussagen. Begriffe wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“
Fehlende oder unzureichende Kennzeichnung von Werbung
Unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen (Health Claims)
Wer darf wegen Werbung abmahnen?
Nicht jeder, der einen vermeintlichen Verstoß bemerkt, darf auch abmahnen. § 8 Abs. 3 UWG grenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst ein auf vier Gruppen:
- Mitbewerber – Unternehmen, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und Waren oder Dienstleistungen in nicht nur unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Diese Einschränkung wurde 2021 eingeführt, um gezielt zu Abmahnzwecken gegründete Scheinfirmen auszuschließen.
- Rechtsfähige Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen aus derselben oder einer verwandten Branche angehört. Sie müssen unter anderem seit mehr als einem Jahr bestehen, mindestens 75 Mitgliedsunternehmen haben und in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sein.
- Qualifizierte Verbraucherschutzverbände, die in der entsprechenden Liste nach dem Unterlassungsklagengesetz registriert sind – etwa Verbraucherzentralen oder die Wettbewerbszentrale.
- Industrie-, Handels- und Handwerkskammern: Eine Abmahnung durch nicht anspruchsberechtigte Personen oder Unternehmen ist unwirksam. Ob der Abmahnende tatsächlich klagebefugt ist – die sogenannte Aktivlegitimation –, ist deshalb bei jeder Abmahnung eine der ersten und wichtigsten Prüfungsfragen. Seit der Reform des UWG 2021 muss eine Abmahnung außerdem bestimmte formale Mindestangaben enthalten (§ 13 Abs. 2 UWG), etwa zur Anspruchsberechtigung und zur Berechnung geforderter Kosten. Fehlen diese Angaben, verliert der Abmahnende in der Regel seinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.
Kosten einer Abmahnung
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, der wiederum von der Schwere des Verstoßes abhängt. Bei irreführender Werbung oder Nachahmung bewegt sich der Gegenstandswert häufig zwischen 15.000 und 30.000 Euro, was Anwaltskosten von rund 700 bis 1.200 Euro zur Folge haben kann. Bei schwerwiegenden Verstößen, etwa systematischer Täuschung oder erheblicher Marktverwirrung, sind auch deutlich höhere Beträge möglich.
Anders sieht es aus, wenn ein Wirtschafts- oder Verbraucherschutzverband abmahnt: Verbände wie die Wettbewerbszentrale, der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) oder eine Verbraucherzentrale dürfen keine Anwaltskosten nach Gegenstandswert geltend machen, sondern nur eine Kostenpauschale für ihren tatsächlichen Bearbeitungsaufwand. Diese liegt in der Praxis meist bei rund 200 bis 250 Euro zuzüglich Auslagen. Deutlich teurer wird es allerdings, wenn nach einer erfolglosen Verbandsabmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und anschließend gegen sie verstoßen wird: Verbände machen die dann fällige Vertragsstrafe erfahrungsgemäß besonders konsequent geltend.
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Unterlassungserklärung
Das Herzstück fast jeder Abmahnung ist die geforderte Unterlassungserklärung. Sie verpflichtet dazu, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, und ist meist mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall verbunden. Vorformulierte Erklärungen sind in der Praxis häufig zu weit gefasst und gehen über das ab, was der eigentliche Verstoß rechtfertigt. Eine ungeprüfte Unterschrift kann deshalb zu jahrelangen, weitreichenden Verpflichtungen führen – oft deutlich über den ursprünglichen Anlass hinaus.
Checkliste: Ist Deine Werbung abmahnsicher?
- Ist die Werbeaussage wahr und im Zweifel belegbar?
- Sind Preise, Rabatte und Bedingungen klar erkennbar und nicht in Fußnoten versteckt?
- Gibt es Nachweise für Tests, Siegel oder Auszeichnungen, mit denen geworben wird?
- Liegt für Newsletter-Werbung eine wirksame, dokumentierte Einwilligung vor?
- Ist der Abmeldelink im Newsletter deutlich sichtbar vorhanden?
- Sind Umweltversprechen konkret, aktuell und überprüfbar formuliert?
- Wird keine künstliche Verknappung oder Dringlichkeit suggeriert, die nicht der Realität entspricht?
- Sind Einschränkungen und Sternchenhinweise gut sichtbar und nicht nur durch Scrollen erreichbar?

FAQ zu Abmahnung wegen Werbung
Wann ist Werbung abmahnfähig?
Kann ich wegen eines einzelnen Werbeslogans abgemahnt werden?
Was gilt als „irreführende Werbung" im Sinne des UWG?
Kann E-Mail-Werbung abgemahnt werden?
Darf ich mit Rabatten wie „nur heute" oder „50 % sparen" werben?
Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben?
Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung wegen Werbung?
Kann auch Werbung auf Social Media abgemahnt werden?
Sind Nachhaltigkeitsaussagen wie „klimaneutral" oder „umweltfreundlich" riskant?
Kann ich auch als kleines Unternehmen oder Soloselbstständiger abgemahnt werden?
Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgebe?
Sind Influencer-Kooperationen und Produktplatzierungen auch abmahngefährdet?
Können auch Bewertungen und Kundenstimmen in der Werbung zur Abmahnung führen?
⛑️ Erste Hilfe bei Abmahnung: Unsere Rechtsexperten geben Antworten
Unsere Kunden sind abmahnsicher – du auch?
Bekannt aus
Hast du eine Abmahnung erhalten? Zahle nicht vorschnell!
Denn oft sind Abmahnungen nicht gerechtfertigt und enthalten zu hohe Forderungen. Handle daher nicht blind, sondern lasse deine Abmahnung von unseren erfahrenen Juristen überprüfen.
Übrigens: Die Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung meist beigefügt ist, können wir dann auch zu deinen Gunsten modifizieren.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.

