Regelungen bei der Werbung mit Preisen

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Die Preiswerbung ist im stationären wie auch im Online-Handel wichtig. Durch geschickte Werbung können Kunden angelockt werden. Allerdings müssen Händler einiges beachten: Gerade wegen der Lockwirkung solcher Angebote hat sich der Gesetzgeber strenge Spielregeln einfallen lassen.

Prozentsymbol an Schlüsselanhänger

Werben mit Streichpreisen

Sogenannte Streichpreise sollen Verbraucher anlocken und zum Kauf verführen. Immerhin spart jeder gern Geld. Aufgrund dieser Lockwirkung musst du als Online-Händler allerdings ein paar Punkte beachten. Dabei gilt vor allem der Grundsatz, dass Streichpreise der Wahrheit entsprechen müssen. Handelt es sich bei dem Streichpreis beispielsweise um die UVP, so muss der Werbende sicherstellen, dass die Preisempfehlung noch aktuell ist. Das Werben mit einer veralteten UVP kann abgemahnt werden.

Bei Preisermäßigungen, bei denen der vorherige Gesamtpreis mit dem jetzigen Preis gegenübergestellt wird, muss der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung des Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde.

Generell müssen Streichpreise erläutert werden. Es muss dem Verbraucher erklärt werden, wie lange der Rabatt gilt und worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht.

Achtung: Bei einem durchgestrichenen Preis darf der Kunde automatisch davon ausgehen, dass es sich um den früher vom Verkäufer verlangten Preis handelt (BGH-Urteil vom 05.11.2015; Az.: I ZR 182/14). Will der Online-Händler also die UVP als Streichpreis einsetzen, so muss ein entsprechender Hinweis her. Ohne diesen Hinweis gilt die Werbung als irreführend. Um Verwirrungen zu vermeiden, empfehlen wir dennoch genau herauszustellen, was es mit dem Streichpreis auf sich hat, also beispielsweise:

hb-iconset-quotes Unser Preis bisher 19,94 EUR jetzt nur 16,00 EUR

Streichpreise ohne Erläuterung sind entsprechend nur dann zulässig, wenn:

  1. sie der Wahrheit entsprechen. Der Händler muss den durchgestrichenen Preis ernsthaft über längere Zeit verlangt haben. Außerdem darf der frühere Preis nicht überhöht angesetzt worden sein, um dann mit einem noch größeren Rabatt zu werben.
  2. Mit dem Streichpreis nicht länger als vier Wochen geworben wurde. Der Streichpreis soll ausdrücken, dass das Angebot jetzt günstiger ist als normalerweise. Wird ohne nähere Erläuterung über längere Zeit mit dem Streichpreis geworben, so wird aus dem rabattierten Preis der neue Normalpreis.

Intransparente Preiswerbungen sind hingegen unzulässig. Vermieden werden sollten daher folgende Aussagen:

  1. "Ladenpreis 15,00 €"
  2. "Normalpreis 15,00 €"
  3. "Verkaufspreis ansonsten 15,00 €"
  4. "Listenpreis 900,00 €" (z.B. LG Kiel, Urteil vom 30.09.2011, Az: 14 O 56/11)

In diesen Fällen ist für Verbraucher aus Sicht der Rechtsprechung nicht ausreichend transparent, auf welchen vorherigen Preis sich die Preisgegenüberstellung bezieht. Ein "Normalpreis" könnte z. B. der Preis bei einem Mitbewerber, wie auch eine Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers oder auch ein Preis, den du selbst zuvor verlangt hast, sein.

 

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Achtung

Bei preisgebundener Ware, wie beispielsweise Büchern oder Tabak, darf kein Rabatt gegeben werden!

 

Besonderheit: Die unverbindliche Preisempfehlung als Streichpreis

Oft wird die UVP des Herstellers als Streichpreis verwendet. Hier müssen Online-Händler allerdings mit viel Augenmaß herangehen. Zum einen muss natürlich darüber aufgeklärt werden, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um die UVP handelt. Da es sich bei UVP um eine gängige Abkürzung handelt, darf diese auch verwendet werden. Zum anderen muss darauf geachtet werden, dass die UVP aktuell ist. Die Hersteller und Großhändler verändern ihre Preislisten gern. Manchmal wird ein Produkt auch ganz von der Liste gestrichen. Daher erfordert die UVP-Werbung immer eine gewisse Pflege. Wird mit einer falschen UVP geworben, so droht eine Abmahnung wegen Irreführung.

Allgemeines zur Unverbindlichen Preisempfehlung

Begrifflichkeiten
Folgende drei Begriffe werden in der Regel synonym verwendet: unverbindliche Preisempfehlung (UPE), unverbindlicher Verkaufspreis (UVP) und empfohlener Verkaufspreis.

Definition
Die unverbindliche Preisempfehlung ist ein vom Hersteller, Importeur oder Großhändler empfohlener Preis für den Weiterverkauf. Sie kann dem Handel als Orientierung dienen oder für die Preiskalkulation hilfreich sein. Es wird zwischen einer Verbraucherpreisempfehlung (für Endkunden) und einer Handelspreisempfehlung (B2B-Geschäft) unterschieden. Die Verbraucherpreisempfehlung wird in Deutschland durch das Bundeskartellamt gesondert überwacht und unterliegt bestimmten Vorgaben. Verbraucherpreisempfehlungen müssen für den Verbraucher (Endkunden) unmittelbar erkennbar sein, zum Beispiel durch einen Aufdruck auf der Verpackung.

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Werbung mit Sonderangeboten

Sonderangebote sind vor allem aus den Werbeprospekten des stationären Handels bekannt und unterliegen auch den besonderen Regeln des Wettbewerbsrechts. Genaugenommen gibt es im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine Liste verbotener Werbehandlungen. Diese wird treffenderweise schwarze Liste genannt.

a) Verbote bei der Werbung mit Sonderangeboten

Bei Sonderangeboten sind insbesondere folgende Verhaltensweisen verboten:

  1. Der Händler bewirbt ein Angebot, obwohl er hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass er nicht dazu in der Lage sein wird, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge auf Lager zu haben.

    hb-iconset-quotes Zum Beispiel: Ein Händler bewirbt ein besonderes Angebot für eine komplette Küche samt Aufbau, weiß aber genau, dass dieses Angebot bereits nach wenigen Stunden ausverkauft sein wird.

  2. Ein Angebot soll Kunden in das Geschäft locken. Tatsächlich hat der Händler aber die Absicht, andere Produkte abzusetzen.

    hb-iconset-quotesZum Beispiel: Ein Händler bewirbt eine besonders günstige Küche. Als der Kunde kommt, weigert er sich aber, das Sonderangebot vorzuführen und versucht stattdessen ein anderes Produkt zu verkaufen.

  3. Der Händler macht die unwahre Angabe, dass ein Angebot nur für einen sehr begrenzten Zeitpunkt zur Verfügung steht.

    hb-iconset-quotesZum Beispiel: Ein Online-Händler setzt den Käufer unter Druck, indem er sagt, dass das sehr günstige Angebot nur für die nächsten fünf Minuten gilt.


b) Erlaubte Ausnahmen bei der Werbung mit Sonderangeboten


  1. Die Sonderaktion liegt in der Zukunft und der Händler kündigt die Aktion an:
    Liegt die Maßnahme in der Zukunft, dann ist hierfür der Anfangstermin der Aktion kalendermäßig anzugeben. Ein Endtermin ist hingegen nicht anzugeben (BGH, Urteil v. 30.04.2009; Az.: I ZR 68/07), wenn ein solcher nicht besteht bzw. nicht vorausgesagt werden kann (z. B. bei einem Räumungsverkauf).
  2. Es handelt sich um ein Einführungsangebot
    Handelt es sich um ein Einführungsangebot, muss dessen datumsmäßiger Beginn und datumsmäßiger Endzeitpunkt genannt werden. Nach Ablauf des Angebots muss der volle, zuvor durchgestrichene Kaufpreis tatsächlich verlangt werden. Darüber hinaus muss der durchgestrichene Preis klar definiert werden als der spätere Normalpreis (BGH, Urteil v. 17.03.2011, Az.: I ZR 81/09).
  3. Der Händler hat vor Beginn für die Sonderaktion einen Zeitraum festgelegt:
    Hat der Händler jedoch Bedingungen für die Preisvergünstigungen geschaffen, wie z. B. einen bestimmten Zeitraum, dann hat er hierauf hinzuweisen (BGH, Urteil vom Urteil v. 11.09.2008; Az.: I ZR 120/06). Die Preisreduzierung darf nicht über einen zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verkäufer bereits von Anfang an die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern oder wenn der Verkäufer ohne triftigen Grund die Aktion verlängert (BGH, Urteil v. 07.07.2011, Az. I ZR 173/09; auch "Dauertiefpreis" - BGH, Urteil v. 11.12.2003, Az. I ZR 50/01).

Aktuelle Abmahnungen zum UVP

Bei der Preiswerbung wird besonders oft das Werben mit falschen UVPs abgemahnt. Zur Zeit ist dies ein Fehler, den Rechtsanwalt Sandhage im Namen seiner unterschiedlichen Mandanten abmahnt. Betroffen sind besonders Händler auf eBay. Aufgrund des Abmahnrisikos raten wir generell von der Verwendung der UVP zu Werbezwecken ab.

Ich habe eine Abmahnung erhalten. Was kann ich tun?

 

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