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* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
Alle Jahre wieder: Der Jahreswechsel bringt neue Gesetzesänderungen. 2023 ist da keine Ausnahme. Novellierungen bestehender Gesetze und Richtlinien und neue rechtliche Bestimmungen warten auch dieses Jahr auf Online-Händler. Vom Lieferkettengesetz, VerpackG, ElektroG, Urheberrecht bis zum Hinweisgeberschutzgesetz ist alles dabei. Damit du bei den Gesetztesänderungen 2023 nicht den Überblick verlierst, haben wir alle Gesetztesänderungen, die den E-Commerce betreffen für dich zusammengefasst. In der praktischen Timeline findest du alle Termine der Gesetzesänderungen 2023. So weißt du, auf was du dich vorbereiten musst und bleibst immer auf der sicheren Seite des Rechts.
Ab 01.01.2023
Große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten haben die Pflicht, ihre Lieferketten auf mögliche Menschenrechtsverletzungen und umweltrechtliche Risiken zu überprüfen und Maßnahmen zur Minimierung der Risiken zu ergreifen.
In unserem Ratgeber zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz findest du mehr Informationen zu den Neuerungen.
Ab 01.01.2023
Letztvertreiber von speziellen To-Go-Lebensmitteln- und Gastroverpackungen müssen künftig Mehrwegalternativen anbieten. Verbraucher müssen zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen entscheiden dürfen. Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahmeregelung, die auch das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse erlaubt.
In unserem Ratgeber Mehrwegverpackungen - Pflicht & Nachhaltigkeit im E-Business findest du mehr Informationen zum Verpackungsgesetz.
Ab 07.06.2023
Der neue § 32d UrhG regelt eine Auskunftspflicht gegenüber dem Urheber, damit sie mehr Informationen über die Reichweite ihrer Werke bekommen.
Ab 25.06.2023
Die Verbandsklage ist nicht mehr nur auf Feststellung gerichtet – eine direkte Leistung ist nun einklagbar. Die Musterfeststellungsklage und die neue Verbandsklage werden zusammengefasst. Weder eine Mindestanzahl von angemeldeten Verbrauchern, noch ein Beschwerderegister ist vorgesehen.
Ab 01.07.2023
Marktplatzbeitreiber und Fulfillment-Dienstleister müssen prüfen, ob eine Registrierung des Geräteherstellers nach dem ElektroG vorliegt und die Kennzeichnung mit Symbol der durchgestrichenen Tonne versehen ist. Kommen Hersteller/Händler dem Nachweis nicht nach, können deren Produkte ggf. nicht mehr gelistet werden.
Ab 23.10.2023
Das Verbot von aromatisierten Tabakerzeugnissen für E-Zigaretten soll 3 Monate nach Verabschiedung in Kraft treten.
In unserem Ratgeber Verkauf von Zigeretten, Tabakwaren & nikotinhaltigen Erzeugnissen findest du mehr Informationen zum TabakerzG.
Ab 17.12.2023
Das Hinweisgeberschutzgesetz schafft sichere Kanäle für Whistleblower zur Weitergabe von Informationen im Unternehmen selbst und ggü. Behörden. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gewonnen haben, sollen geschützt werden.
Große Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten haben die Pflicht, ihre Lieferketten auf mögliche Menschenrechtsverletzungen und umweltrechtliche Risiken zu überprüfen und Maßnahmen zur Minimierung der Risiken zu ergreifen.
In unserem Ratgeber zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz findest du mehr Informationen zu den Neuerungen.
Letztvertreiber von speziellen To-Go-Lebensmitteln- und Gastroverpackungen müssen künftig Mehrwegalternativen anbieten. Verbraucher müssen zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen entscheiden dürfen. Für kleine Betriebe gibt es eine Ausnahmeregelung, die auch das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse erlaubt.
In unserem Ratgeber Mehrwegverpackungen - Pflicht & Nachhaltigkeit im E-Business findest du mehr Informationen zum Verpackungsgesetz.
Der neue § 32d UrhG regelt eine Auskunftspflicht gegenüber dem Urheber, damit sie mehr Informationen über die Reichweite ihrer Werke bekommen.
Die Verbandsklage ist nicht mehr nur auf Feststellung gerichtet – eine direkte Leistung ist nun einklagbar. Die Musterfeststellungsklage und die neue Verbandsklage werden zusammengefasst. Weder eine Mindestanzahl von angemeldeten Verbrauchern, noch ein Beschwerderegister ist vorgesehen.
Marktplatzbeitreiber und Fulfillment-Dienstleister müssen prüfen, ob eine Registrierung des Geräteherstellers nach dem ElektroG vorliegt und die Kennzeichnung mit Symbol der durchgestrichenen Tonne versehen ist. Kommen Hersteller/Händler dem Nachweis nicht nach, können deren Produkte ggf. nicht mehr gelistet werden.
Das Verbot von aromatisierten Tabakerzeugnissen für E-Zigaretten soll 3 Monate nach Verabschiedung in Kraft treten.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schafft sichere Kanäle für Whistleblower zur Weitergabe von Informationen im Unternehmen selbst und ggü. Behörden. Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gewonnen haben, sollen geschützt werden.
In unserem Ratgeber Verkauf von Zigeretten, Tabakwaren & nikotinhaltigen Erzeugnissen findest du mehr Informationen zum TabakerzG.
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