Local goes E-Commerce - Benötigen Händler dafür AGB?

Montri Nipitvittaya / Shutterstock.com
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Schwarz oder weiß? Im Handel gibt es längst nicht mehr nur das eine oder das andere. Was den meisten Einzelhändler mit einem stationären Geschäft bisher ein Dorn im Auge war, könnte ihnen nun das Geschäftsmodell retten. Die Rede ist vom Sprung ins virtuelle Geschäft, denn während die Ladentüren per Allgemeinverfügung bundesweit überwiegend geschlossen bleiben müssen, haben die virtuellen Shops weiterhin 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche geöffnet.

Wer den Anschluss nicht verpassen will, kann daher auch jetzt noch recht spontan in den Online-Handel einsteigen oder seine Waren und Dienstleistungen auf anderem Wege an den Mann oder die Frau bringen. Dabei sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Die gängigsten Verkaufsmethoden haben wir nachfolgend einmal gesammelt und im Hinblick auf ihre rechtlichen Folgen bewertet:

Möglichkeit 1: Der lokale Händler eröffnet einen Online-Shop/Plattform-Shop

Händler in der Einkaufsstraße müssen sich oft über viele Jahre an teure Geschäftsräume binden. Der Online-Handel hat es da einfacher, denn mit nur wenigen Klicks kann der neue virtuelle Shop erstellt werden. Ob es die gute Reichweite der großen Online-Marktplätze wie Ebay oder Amazon sein darf oder gleich der eigene Shop, sei zunächst dahingestellt.

Diese Pflichten haben Händler:

Eine Besonderheit, die es so nur im E-Commerce gibt, sind die Informationspflichten gegenüber der Kunden. Neben der sog. Impressumspflicht hat ein Online-Händler, der über  seine Waren und Dienstleistungen einen virtuelles Bestellprozess anbietet noch weitere Informationspflichten, die in einem Shop einzuhalten sind. Dazu gehören:

  • AGB und Kundeninformationen,
  • Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular,
  • Zahlungs-, Liefer- und Versandbedingungen,
  • Datenschutzerklärung. 

Die Rechtstexte sind von Shop zu Shop und von Plattform zu Plattform unterschiedlich. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Kunde online bestellt und die Ware lediglich im Geschäft oder Warenlager abholen würde.

Ausnahme: Nur, wenn Händler ihre Waren und Dienstleistungen lediglich online präsentieren und insbesondere nicht zu einer Bestellung animieren (etwa durch Aufforderungen zur telefonischen Kontaktaufnahme), können sie diese rechtlichen Pflichten außer acht lassen. Dann ist über das Impressum der Webseite lediglich über die Identität des Unternehmens zu informieren und eine Datenschutzbelehrung einzufügen. 

Möglichkeit 2: Nutzung von Ebay Kleinanzeigen

Die Verkaufsplattform Ebay Kleinanzeigen ist inzwischen auch ein Anlaufpunkt für gewerbliche Händler geworden, denn die Kosten für Verkaufsanzeigen sind gering und die Reichweite hoch. Warum also nicht diesen bequemen und bekannten Kanal nutzen?

Diese Pflichten haben Händler:

Ein Inserat eines gewerblichen Anbieters bei Ebay Kleinanzeigen muss auf jeden Fall ein Impressum beinhalten. Dieses wird in den Kleinanzeigen unter der entsprechend bezeichneten Schaltfläche eingefügt.

Ein Vertrag kommt auf Ebay Kleinanzeigen, wenn überhaupt, nicht durch einen integrierten und automatisierten Bestellablauf zustande. Insoweit sind die obigen Pflichten für den Online-Shop (siehe Möglichkeit 1) nicht anwendbar. Rechtstexte und Versandbedingungen sollten in den Kleinanzeigen daher selbst noch nicht auftauchen.

Aber Achtung: Der Händler unterbreitet dem potentiellen Kunden meist über das Kontaktformular oder im Anschluss per Telefon, E-Mail oder Fax ein verbindliches Angebot. Wenn Händler einem Kunden auf dessen Anfrage ein Angebot senden, werden spätestens jetzt speziell auf Ebay Kleinanzeigen zugeschnittene Rechtstexte (u. a. AGB und Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular, s.o.) benötigt.

Möglichkeit 3: Nutzung von sozialen Medien

Milliarden von Menschen nutzen soziale Netzwerke weltweit. Auch Unternehmen wollen und dürfen dieses enorme Potenzial nicht verschenken. Leider reicht es nicht, einfach einen Social Media-Account aus dem Boden zu stampfen.

Diese Pflichten haben Händler:

Egal, ob es über Facebook & Co. tatsächlich zu einem Verkauf kommt: Das rein gewerbliche Nutzen eines solchen Kanals führt schon zu einer Impressumspflicht. 

Ein Post bei Facebook, Instagram oder anderen Plattformen ist jedoch wie ein Inserat auf einem Kleinanzeigenportal kein verbindliches Angebot und es wird auch hier auf einen automatisierten Bestellablauf und einen Kaufen-Button verzichtet. Der Händler unterbreitet dem potenziellen Kunden ein verbindliches Angebot per Direktnachricht oder per E-Mail, wo vollständige Vertragsdaten samt der benötigten Rechtstexte enthalten sein müssen.

Möglichkeit 4: Zufällige Bestellannahme per Telefon, E-Mail oder Fax

Wer genügend Stammkunden hat, die treu zur Seite stehen, zieht vielleicht überhaupt keine weiteren Marketing- oder Vertriebsvarianten in Erwägung. Dann sind die Kunden, sie sonst im Geschäft vorbeischauen, so loyal und rufen auf eigene Faust beim Händler an, um Nachschub zu ordern.

Diese Pflichten haben Händler:

Geschäfte, die unter „gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln“ geschlossen werden, sollen den Vorschriften aus dem E-Commerce-Recht nicht unterfallen, heißt es in einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. Oktober 2018, Aktenzeichen VIII ZR 94/17). Kommt es nun etwa durch die Corona-Krise dazu, dass ein stationärer Händler ausnahmsweise und zufällig Bestellungen telefonisch, per E-Mail oder über einen anderen elektronischem Weg (z. B. WhatsApp) entgegennimmt und die Ware versendet, dürfte wohl nicht von einem Fernabsatzgeschäft auszugehen sein und daher kann auf AGB und Co. verzichtet werden. Da es sich hier allerdings um eine Ausnahme handelt, müssen Händler aufpassen: In Zeiten wie diesen kann die Gelegenheit schnell zur Gewohnheit werden und dann werden natürlich Rechtstexte benötigt.

Der Händlerbund hilft!

Die Fülle der gesetzlichen Vorschriften bereitet besonders vielen Anfängern Sorge und hält Händler davon ab, andere Vertriebswege zu beschreiten. Gerade jetzt geht es jedoch bei vielen Händler ums Überleben. Die rechtliche Absicherung ist zwar nicht über Nacht und im Alleingang möglich. Der Händlerbund steht jedoch allen "Quereinsteigern" bei juristischen Fragen oder beim Impressum erstellen oder anderen Rechtstexten als kompetenter Partner zur Seite.

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