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Der Verkauf und die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln findet seinen Ursprung insbesondere in der sog. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV) vom 24. Mai 2004.
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist nach § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung ein Lebensmittel, das
Nährstoffe im Sinne der Nahrungsergänzungsmittelverordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung) in den Verkehr gebracht werden, § 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Für ein Nahrungsergänzungsmittel darf nur die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" als Bezeichnung des Lebensmittels verwendet werden. Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittelinformations-Verordnung vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben sind:
Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich angegeben sind:
Neben diesen Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung gibt es noch weitere zu beachtende Vorschriften, wie beispielsweise die Zusatzstoffzulassungsverordnung und die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, in Kraft seit 13.12.2014). Weitere Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln finden Sie in dem weiteren Hinweisblatt des Händlerbundes.
Nahrungsergänzungsmittel, die im Online-Handel beworben und versendet werden, sollten hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Nahrungsergänzungsmittel, die in Geschäften verkauft werden. Auch im Online-Handel sollten daher die einschlägigen verpflichtenden Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Für Online-Händler bedeutet dies, dass die o.g. Angaben in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden.
Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, die nach Stückzahl angeboten werden, müssen außerdem mit einem Grundpreis versehen werden. Hintergrund ist, dass auch Nahrungsergänzungsmittel Sonderregelungen für die Art der Angabe der Mengeneinheiten unterliegen, die sich aus der Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) ergeben. § 7 Abs. 2 FertigPackV regelt, dass Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen sind. Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln (also auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform) sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Gemäß der Preisangabenverordnung hat ein Verkäufer beim Verkauf von Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche einen Grundpreis anzugeben.
Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden, sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) dürfen zudem, unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
In diesem Zusammenhang muss auch die sog. "Health-Claim-Verordnung" (Verordnung EG Nr. 1924/2006) beachtet werden, die seit 2007 auf europäischer Ebene die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen und nährwertbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln regelt. Es dürfen nur solche nährwertund gesundheitsbezogene Angaben bei der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, die im eigens dafür geschaffenen Gemeinschaftsregister gelistet und damit zugelassen sind.
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