Was ist ein Gutschein im rechtlichen Sinne?
Für einen klassischen Gutschein (= Inhaberpapier) zahlt der Kunde einen bestimmten Betrag an den Verkäufer. Der Gutschein kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Höhe des ausgestellten Betrags eingelöst werden. Es wird also eine Leistung gewährt, für die ein Entgelt entrichtet wurde.
Formelle Anforderungen
- Schriftliche Ausstellung
- Nennung des Wertes (ggf. der Ware oder der Leistung)
- Aussteller muss erkennbar sein
- Ausstellungsdatum erforderlich
- Gutschein muss für Wirksamkeit übergeben werden (z.B. per E-Mail, per Post)
Übertragbarkeit von Gutscheinen
Grundsätzlich ist ein Gutschein immer übertragbar. Der Aussteller muss den Gutschein auch von Dritten annehmen. Wenn der Gutschein aber ausdrücklich und ersichtlich auf eine bestimmte Person ausgestellt ist, kann man eine Übertragung aber auch ausschließen.
Auszahlung Gutscheinwert
Ein Anspruch auf Auszahlung des (restlichen) Geldbetrages besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Abgrenzung zum Rabattcode
Von einem klassischen Gutschein zu unterscheiden ist die Gewährung eines Rabatts (bspw. für einen bestimmten Zeitraum) und zwar, ohne dass der Kunde hierfür eine Gegenleistung in Form eines Geldbetrags aufwenden muss. Der Rabatt wäre hinsichtlich
- der Höhe,
- des Zeitraums für den der Rabatt gilt sowie
- der sonstigen Modalitäten zum Einlösen des Rabatts zu beschreiben.
Gültigkeitsdauer von Gutscheinen
Gutscheine haben per Gesetz grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Beispiel: Wird ein Gutschein unbefristet im Jahr 2019 ausgestellt, hat der Inhaber bis zum 31.12.2022 Zeit, den Gutschein einzulösen.
Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer
Die Geltung von Gutscheinen darf verkürzt werden, wenn
- es die besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen und
- keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt.
Wann dies anzunehmen ist, wird aber von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen sein. Die Rechtslage in Bezug auf die Verkürzung der Gültigkeitsdauer beim Verkauf von Gutscheinen ist bislang unklar, wie der folgende Überblick zeigen soll:
Das Oberlandesgericht Brandenburg beurteilte die zeitliche Befristung eines Gutscheins für Fahrstunden auf ein Jahr als zulässig (Urteil vom 11.06.2013, Az.: 6 U 98/12). Hingegen das Landgericht Braunschweig: Die Befristung eines Gutscheins für eine Fahrschule auf 24 Monate ist unwirksam, wenn damit die gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 Jahren unterlaufen werden (Urteil vom 08.11.2012, Az.: 22 O 211/12). Eine zeitliche Befristung (hier zwischen sechs und zwölf Monaten) beim Verkauf eines GROUPON-Gutscheins sei nicht automatisch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.07.2013, Az.: 23 U 206/11). Dagegen sah Köln das anders: Eine zeitliche Befristung auf ein Jahr bei einem Groupon-Gutschein sei zu kurz (Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 118 C 48/12).
Unser Tipp
Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer nicht zu kurz zu bemessen. Wird diese von einem Gericht als zu kurz bemessen eingestuft, gilt wieder die reguläre 3-jährige Frist.