Auch im November zeigt sich erneut, wie schnell kleine Formulierungen oder technische Details eine Abmahnung auslösen können. Ob irreführende Prüfsiegel, unklare Angaben in Suchmaschinensnippets oder unpräzise Werbeaussagen – die Risiken im Online-Handel bleiben vielfältig.
Bei Fall 10 sind es sogar 122 Abmahnungen 😵
12 kostspielige E-Commerce-Abmahnungen im November 2025
1) Falsche Produktbezeichnung
Abmahner: Groupe SEB Retail GmbH (vertreten durch Heumann Rechtsanwälte)
Kosten: 1.457,87 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
Fehlerhafte oder ungenaue Produktbeschreibungen gehören zu den häufigsten Gründen für Abmahnungen im Online-Handel. Sie können Verbraucher in die Irre führen und gelten als Wettbewerbsverstoß. In diesem Fall bot ein Händler auf Amazon Pfannen der Marke WMF an – verschickte jedoch mehrfach ein anderes Modell als im Angebot angegeben. Nach mehreren Testkäufen stellte WMF die Abweichungen fest und leitete eine Abmahnung ein. Für den Händler bedeutete das knapp 1.500 Euro Abmahnkosten. Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig korrekte Produktangaben und eine saubere Zuordnung im Versandprozess sind.
2) Fehlende Grundpreisangaben bei Kosmetikprodukten
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357 Euro
Betroffene: Händler von Lebensmitteln und Kosmetik
Die Pflicht zur Grundpreisangabe gehört zu den häufigsten Stolperfallen im E-Commerce – besonders bei Produkten, die nach Volumen, Gewicht oder Größe verkauft werden. In diesem Fall bot ein Händler Kosmetikartikel auf Amazon an, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Grundpreis auszuweisen.
Da Verbraucher Preise nur vergleichen können, wenn sowohl Gesamt- als auch Grundpreis angegeben sind, wertete der Verband Sozialer Wettbewerb das Fehlen der Angabe als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Folge war eine Abmahnung in Höhe von 357 Euro. Der Fall zeigt erneut, wie wichtig es ist, Grundpreise konsequent und korrekt auszuweisen, um unnötige Abmahnkosten zu vermeiden.
3) Dubai-Schokolade falsch bezeichnet
Abmahner: Süßwarenvertrieb Wilmers (vertreten durch Andreas Forsthoff Rechtsanwalt)
Kosten: nicht bekannt
Betroffene: Händler, die Dubai-Schokolade verkaufen
Dubai-Schokolade galt 2024 als Trendprodukt – doch inzwischen ist sie aus dem öffentlichen Fokus verschwunden. Das schützt Händler jedoch keineswegs vor rechtlichen Problemen. Ein aktueller Fall zeigt erneut, dass die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ nur verwendet werden darf, wenn das Produkt tatsächlich aus Dubai stammt. Diese Frage war lange umstritten, doch das Oberlandesgericht Köln stellte klar: Es handelt sich nicht um eine allgemeine Sortenbezeichnung, sondern um eine geografische Herkunftsangabe, die wahrheitsgemäß sein muss.
Ein Händler bot auf eBay Schokolade unter dieser Bezeichnung an, obwohl sie nicht aus Dubai stammte. Ein Hersteller echter Dubai-Schokolade wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab. Zu den Abmahnkosten liegen bisher keine Informationen vor – das Risiko bleibt dennoch erheblich.
Shop-Tiefenprüfung –
Lass Abmahner abblitzen
- Dein Anwalt steht dir während der Prüfung jederzeit zur Seite
- Mehr als 100 Prüfkriterien
- Selbstverständlich mit Haftungsübernahme
- Käufersiegel-Zertifizierung
- Auf Wunsch jährliche Prüfung
4) Vertragsstrafe wegen fehlender Grundpreisangabe
Abmahner: Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.
Kosten: 1.190,00 Euro
Betroffene: Online-Händler mit bestehender Unterlassungserklärung
Der Ido Verband sorgt seit Jahren für Diskussionen – sowohl wegen seiner massenhaften Abmahnungen als auch wegen der Frage, ob er überhaupt aktivlegitimiert ist. Trotzdem verschickt der Verband weiterhin Schreiben und fordert nun in einzelnen Fällen Vertragsstrafen, obwohl seine Berechtigung rechtlich umstritten bleibt.
In dem vorliegenden Fall verlangte der Ido eine Vertragsstrafe von 1.190 Euro. Grundlage war eine Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2019, in der sich der Händler verpflichtet hatte, bei allen Produkten korrekt den Grundpreis anzugeben. Bei einem im Shop angebotenen Teebeutel fehlte genau diese Angabe – aus Sicht des Verbandes ein erneuter Verstoß.
5) Fehlendes Energielabel bei Leuchtmitteln
Abmahner: Lauterer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 Euro
Betroffene: Händler von Lichtquellen und Leuchtmitteln
Bei Leuchtmitteln gelten seit Jahren klare Vorgaben zur Energiekennzeichnung – und Plattformen prüfen hier besonders streng. In einem aktuellen Fall wurde ein Händler abgemahnt, weil das verpflichtende Energielabel nicht korrekt angezeigt wurde. Zwar war eine geschachtelte Darstellung vorhanden, jedoch fehlte das vollständige Label mit Energieeffizienzklasse und Farbspektrum.
Zusätzlich wurde kein Produktdatenblatt bereitgestellt, obwohl dieses nach EU-Recht verpflichtend ist. Das Ergebnis: eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Energiekennzeichnungspflicht. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Energielabel und Datenblätter vollständig und gut sichtbar einzubinden.
6) Irreführende Werbung mit „TÜV und GS geprüft“
Abmahner: Verein gegen Unwesen im Handel & Gewerbe Köln e. V.
Kosten: 300,00 Euro
Betroffene: Online-Händler allgemein
Die Werbung mit Prüfsiegeln wie „TÜV-geprüft“ oder „GS geprüft“ gehört zu den Klassikern unter den Abmahngründen – besonders dann, wenn unklar bleibt, was tatsächlich geprüft wurde. Genau das war in diesem Fall der Auslöser: Ein Händler warb mit entsprechenden Prüfaussagen, ohne die zugrunde liegenden Kriterien offenzulegen. Weder wurde eine Fundstelle genannt noch ein Link bereitgestellt, über den Verbraucher nachvollziehen konnten, wie und nach welchen Standards getestet wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung haben Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, anhand welcher Kriterien ein Produkt bewertet wurde. Fehlen diese Informationen, gilt die Werbung als irreführend.
Unser Abmahnschutz für Online-Händler
Abmahnungen sind im Online-Handel nach wie vor Alltag – ob durch neue Gesetze, Unsicherheiten oder kleine Fehler. Wir unterstützen dich dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und deinen Shop rechtssicher aufzustellen.
7) Fehlender 30-Tage-Referenzpreis nach Black Week Werbung
Abmahner: Wettbewerbszentrale
Betroffene: Online-Händler allgemein
Ein Händler warb während bzw. nach der Black Week mit durchgestrichenen Preisen und gab Preisnachlässe an — ohne jedoch den gesetzlich vorgeschriebenen niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage auszuweisen. Das fehlende Transparenzmerkmal wurde als klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) gewertet. Die Wettbewerbszentrale mahnte ab. Ein Gericht bestätigte diese Auffassung: Rabattaktionen wie Black Week entbinden Händler nicht von der Pflicht, den realen Referenzpreis anzugeben — Preiswerbung bleibt auch nach Aktionswochen strikt reguliert.
8) Irreführende Badges wie „Bestseller“, „Top-Angebot“, „Empfohlen“ ohne Nachweis
Viele Shops setzen automatisch generierte Labels wie „Bestseller“, „Top-Angebot“ oder „Empfohlen“ ein — als Promo-Badge, Empfehlungs-Widget oder Kategoriefilter. Für Verbraucher suggerieren diese Angaben eine objektive Qualität oder Beliebtheit. Rechtlich gelten solche Badges jedoch als Werbeaussagen, die nachweisbar, belegbar und transparent sein müssen.
Wird ein Produkt als „Top-Angebot“ gekennzeichnet, obwohl es keinen echten Preisvorteil gibt — oder als „Bestseller“, ohne dass das anhand realer Verkaufszahlen belegbar ist — liegt eine irreführende Werbung vor. Auch bei Empfehlungs-Boxen oder automatischen Sortierungen muss ersichtlich sein, auf welchen Kriterien sie basieren. Fehlt der Nachweis oder bleibt die Auswahl undurchsichtig, droht eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoss.
9) Abmahnung wegen unerlaubter Werbe-E-Mail
Abmahner: unbekannt (in vielen Fällen Verbraucher oder Wettbewerber)
Betroffene: Online-Händler und Dienstleister, die E-Mail-Werbung ohne Einwilligung versenden
Es kommt immer wieder vor: Händler versenden E-Mails — etwa News, Angebotsmailings oder Interviewanfragen — ohne gültige Einwilligung der Empfänger. Selbst ein Logo oder ein „Welcome to …“-Spruch in einer Bestätigungs- oder Service-Mail kann rechtlich als Werbung gelten.
Im untersuchten Fall wurde eine E-Mail mit werblichen Elementen an Empfänger ohne bestätigtes Opt-in verschickt. Das verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und kann als unzumutbare Belästigung eingestuft werden. Dadurch drohen Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Der Fall zeigt: Schon eine einzige falsch versendete Mail reicht — insbesondere dann, wenn keine ausdrückliche Einwilligung oder ein nachweisbares Double-Opt-in vorliegt. Für Händler bedeutet das: Wer E-Mail-Marketing nutzt, sollte Einwilligungen sorgfältig dokumentieren und den Versand von Werbe-E-Mails nur mit gültigem Opt-in durchführen.
10) Täuschung bei Kundenbewertungen: 122 Online-Shops abgemahnt
Abmahner: Verbraucherzentralen (gemeinsam mit dem vzbv)
Betroffene: Online-Händler mit Kundenbewertungen auf ihrer Website
Zwischen April und Juli 2025 überprüften Verbraucherzentralen in Deutschland insgesamt 462 Online-Shops und fanden massive Verstöße gegen Transparenzpflichten bei Kundenbewertungen. Bei 122 Shops — rund jedem vierten geprüften Anbieter — waren die gesetzlich geforderten Angaben zur Echtheitsprüfung der Bewertungen entweder völlig fehlend oder nicht klar erkennbar.
Häufigste Mängel: Es wurde nicht offengelegt, ob und wie Bewertungen geprüft werden, und Nutzer fanden keine Hinweise darauf, ob Bewertungen sich auf echte Käufer beziehen oder nach welchen Kriterien geprüft wurde. Damit verstoßen Händler gegen Vorschriften zur Transparenz und Fairness — ein klarer Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
11) Abmahnung wegen KI-generierter Inhalte trotz Nutzung „lizenzfreier“ Tools
Ein Händler erhielt eine Abmahnung, weil er Bilder verwendete, die von einer KI erstellt worden waren – obwohl die zugrunde liegende Plattform als „lizenzfrei“ beworben wurde. Das Problem: Viele KI-Anbieter garantieren keine echten Nutzungsrechte an den erzeugten Bildern. Wenn die KI auf urheberrechtlich geschütztes Material trainiert wurde oder das Ergebnis einem bestehenden Werk zu ähnlich ist, können dennoch Ansprüche entstehen.
Im konkreten Fall wurde dem Händler vorgeworfen, ein Werk ohne ausreichende Rechte genutzt zu haben. Die Abmahnung zeigt, dass KI-Generierungen nicht automatisch rechtssicher sind und Nutzer genau prüfen müssen, welche Rechte ihnen der jeweilige Anbieter tatsächlich einräumt.
12) Suchmaschinen-Snippet führt zu Abmahnung (Miele-Fall)
Abmahner: Mitbewerberin
Betroffene: Online-Händler, die Drittanbieter-Ersatzteile oder Zubehör anbieten
Ein Händler bot in seinem Online-Shop ein 3D-gedrucktes Ersatzteil für Miele-Geräte an und nutzte im Titel und den Metadaten die Formulierung „Ersatzteil für Miele“. Im so erzeugten Suchmaschinen-Snippet erschien genau dieser Hinweis, der den Eindruck erwecken konnte, es handle sich um ein Originalprodukt. Eine Mitbewerberin sah hierin eine Verletzung des Wettbewerbsrechts — mit Erfolg.
Der Fall zeigt: Selbst wenn ein Angebot im Shop korrekt deklariert ist, können bereits Metadaten bzw. Suchmaschinenauszüge („Snippet“) genügen, um abgemahnt zu werden. Für Händler bedeutet das: Besonders bei Marken-Zubehör oder generischem Zubehör muss klar erkennbar sein, dass es sich nicht um Originalware handelt — und zwar in allen Bereichen: Produktdetailseite, Titel, Metadaten und Snippets.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.





