Gesetzesänderungen 2026 im E-Commerce
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November 2025
Verbraucherkreditrichtlinie
Die Bundesregierung plant, Buy Now, Pay Later (BNPL)-Angebote künftig als reguläre Verbraucherdarlehen einzustufen. Damit könnten selbst zinsfreie oder kurzfristige Zahlungsaufschübe unter die EU-Verbraucherkreditrichtlinie fallen. Für Anbieter bedeutet das: Auch bei kleinen Summen gelten künftig strengere Vorgaben wie Kreditwürdigkeitsprüfungen und umfangreiche Informationspflichten.
Wer ist betroffen?
- Online-Händler, die selbst BNPL anbieten oder dies über Zahlungsdienstleister einbinden
- Marktplätze, die Rechnungskauf oder ähnliche Modelle ermöglichen
- Dropshipping- oder D2C-Anbieter, bei denen Kund später zahlen können
- Auch Händler mit vermeintlich harmlosen Zahlungsaufschüben oder Zahlungszielen könnten betroffen sein (je nach Ausgestaltung des Angebots)
Mehr Informationen zur Verbraucherkreditrichtlinie:
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01.01.2026
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) stellt sicher, dass für bestimmte Importwaren vergleichbare CO₂-Kosten wie bei in der EU produzierten Gütern anfallen. Ziel ist es, die Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland zu vermeiden und „Carbon Leakage“ entgegenzuwirken.
Wer ist betroffen?
CBAM betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die bestimmte emissionsintensive Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren. Dazu zählen auch:
- Online-Händler, die betroffene Produkte selbst aus Drittländern einführen
- Marktplatzhändler, wenn sie als Importeur auftreten
- Dropshipping-Anbieter, sofern sie als Verantwortliche in der Zollanmeldung gelten
- Großhändler und Zwischenhändler, die außerhalb der EU einkaufen
Ausgenommen sind nur Kleinsendungen mit einem Gesamtwarenwert unter 150 € – alles darüber fällt potenziell unter die CBAM-Pflichten.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig?
Bereits kleine Mengen oder Einzelimporte können meldepflichtig sein. Betroffen sind unter anderem Produkte wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom oder Wasserstoff. Auch bei geringem Handelsvolumen entsteht ein erheblicher bürokratischer Aufwand.
Mehr Informationen zu CBAM:
- CBAM-Verordnung: Ein Leitfaden für Unternehmen
- Neue Anforderungen, Fristen und Herausforderungen für Händler durch den CO₂-Grenzausgleich (CBAM)
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01.01.2026
Elektrogesetz
Die Bundesregierung plant mit dem neuen Entwurf zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten sicherer und effizienter zu gestalten. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Umgang mit Lithium-Batterien, die zunehmend Brandrisiken bergen. Der Entwurf sieht unter anderem strengere Rücknahmepflichten – etwa für E-Zigaretten – sowie erweiterte Informations- und Kennzeichnungspflichten vor.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Online-Händler, die Elektrogeräte oder verwandte Produkte vertreiben, müssen neue Hinweis-, Rücknahme- und Kennzeichnungspflichten erfüllen – auch im Fernabsatz sichtbar.
- Wer z. B. Einweg-E-Zigaretten verkauft, fällt künftig unter die 0:1-Rücknahmepflicht – unabhängig von der Produktgröße.
- Die Informationspflichten gegenüber Endverbraucher wurden verschärft und gelten sowohl vor Ort als auch online.
- Verstöße gegen neue Vorschriften können künftig schneller mit Bußgeldern geahndet werden.
Wer ist betroffen?
- Vertreiber (z. B. Online-Shops, Marktplatzhändler), die Elektro- oder Elektronikgeräte verkaufen
- Hersteller und Importeure, die solche Produkte erstmals in Verkehr bringen
- Händler von Einweg-E-Zigaretten
- Fernabsatzanbieter, die Rücknahme und Hinweise auch digital korrekt umsetzen müssen
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01.05.2026
Biozid-Verordnung (CLP)
Die geplanten Änderungen der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) sollen die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische vereinheitlichen und verbraucherfreundlicher gestalten. Geplant sind unter anderem digitale Kennzeichnungen sowie neue Informations- und Werbevorgaben, um den sicheren Umgang mit diesen Produkten zu fördern.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Online-Angebote gefährlicher Produkte müssen künftig alle Pflichtkennzeichnungen klar und deutlich im Angebot enthalten – nicht erst auf der Verpackung.
- Für Produkte, die an Endverbraucher verkauft werden, gelten verschärfte Werbevorgaben mit konkretem Hinweistext.
- Digitale Kennzeichnung wird zwar erlaubt, ist aber nur mit deutlichem Zusatzhinweis („Weitere Gefahreninformationen online verfügbar“) zulässig.
- Damit steigen die Anforderungen an Produktbeschreibungen, Bilder, Labels und Marketingmaßnahmen im Online-Shop deutlich an.
Wer ist betroffen?
- Hersteller und Inverkehrbringer von gefährlichen Stoffen und Gemischen
- Online-Händler, die solche Produkte an Endverbraucher verkaufen
- Anbieter im Fernabsatz – also alle, die gefährliche Stoffe oder Gemische über Online-Shops, Plattformen oder Versandhandel vertreiben
- Marketing- und Werbeteams, die künftig zusätzliche Hinweise in allen Werbemitteln berücksichtigen müssen
Mehr Informationen zur Biozid-Verordnung:- Biozid-Verordnung » Was Online-Händler beachten müssen
- Regelungen beim Handel mit chemischen Stoffen und Gemischen
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Juni 2026
Widerrufsbutton
Die Bundesregierung möchte das Widerrufsrecht im Online-Handel verschärfen, mit einem verpflichtenden Widerrufsbutton in Webshops. Ziel ist es, Verbraucher die Möglichkeit zu geben, vergangene Bestellungen ebenso einfach zu widerrufen, wie sie diese getätigt haben – per Klick. Die Maßnahme wird politisch als Stärkung des Verbraucherschutzes dargestellt.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Der Widerrufsbutton muss dauerhaft sichtbar, gut lesbar und eindeutig beschriftet sein, z. B. mit „Vertrag widerrufen“ oder ähnlichem
- Die technische Umsetzung ist herausfordernd: Bei Gastbestellungen ohne Kundenkonto ist nicht sicherstellbar, wer den Widerruf tatsächlich tätigt, was datenschutzrechtliche und Identifikationsprobleme mit sich bringt
Wer ist betroffen?
- Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten und bisher Widerrufsmöglichkeiten per Mail oder Formular bereitstellen
- Marktplatzanbieter, die Plattformlösungen bereitstellen müssen
- Technische Dienstleister von Webshops (z. B. Shopsysteme, Plugins), die den Widerrufsbutton umsetzen
- Sowohl kleine als auch große Händler, insbesondere diejenigen, die Gastbestellungen ohne Kundenkonto ermöglichen
Mehr Informationen zum Widerrufsbutton:
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07.06. 2026
Umsetzung EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Am 6. Juni 2023 trat die EU-Richtlinie 2023/970/EU zur Entgelttransparenz („Equal Pay Transparency Directive“) in Kraft. Bis spätestens zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die Vorgaben in nationales Recht überführen. Voraussichtlich geschieht das durch eine Überarbeitung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG). Ziel der Richtlinie ist es, die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu fördern und Transparenz sowie die Durchsetzung von Rechten zu stärken.
Warum ist das für den E‑Commerce wichtig:
- Online‑Händler als Arbeitgeber müssen künftig offen über Gehaltsstrukturen informieren – insbesondere bei Bewerbungen oder auf Nachfrage.
- Das Gesetz stärkt den Arbeitnehmer-Rechtsanspruch auf Auskunft über individuelles Gehalt und interne Durchschnittswerte, was HR und Recruiting betrifft.
- Arbeitgeber mit mehr Mitarbeitenden müssen intern aktiv Gleichstellungs- und Entgeltprüfverfahren etablieren und regelmäßig berichten.
- Bei Verstößen droht den Unternehmen Nachzahlungs- und Schadensersatzpflicht, einschließlich entgangener Boni und Sachleistungen sowie Bußgeldern.
- Die Beweislast liegt künftig beim Arbeitgeber – bei Claim muss das Unternehmen nachweisen, dass keine Diskriminierung erfolgte.
Wer ist betroffen?
- Arbeitgeber mit mindestens 200 Mitarbeitenden: bisheriger Auskunftsanspruch für Beschäftigte (individuell)
- Unternehmen mit 500 und mehr Mitarbeitenden: bisherige Berichtspflicht über Entgeltgefälle und Gleichstellungsmaßnahmen
- Künftig: Unternehmen ab 100 Beschäftigten sollen jährlich oder in Mehrjahreszyklen berichten – je nach Betriebsgröße: ab 100 – 149 Mitarbeitende: ab 2031 alle drei Jahre, ab 250 Mitarbeitende: jährlich ab 2027
- Alle Arbeitgeber unabhängig von Branche – auch E‑Commerce‑Anbieter, HR/Recruiting-Teams sowie Betreiber von Marktplätzen, mit Mitarbeitenden
Mehr Informationen zur Entgelttransparenzrichtlinie:
- Das Entgelttransparenzgesetz » Endlich gleiche Löhne für alle?
- Neues Gesetz: Gehalt muss in jede Stellenanzeige
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19.06.2026
Regelung Green Claims
Die EU arbeitet an klaren Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, um Greenwashing einzudämmen und den Schutz der Verbraucher zu verbessern. Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sollen künftig nur noch verwendet werden dürfen, wenn sie eindeutig, belegbar und nachvollziehbar sind. Auch Umwelt-Siegel und Aussagen über künftige Entwicklungen müssen künftig strengere Kriterien erfüllen.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltschonend“ sind weit verbreitet – künftig sind sie nur noch mit Beleg zulässig.
- Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf staatlicher Grundlage oder einem geprüften Zertifizierungssystem beruhen.
- Vage Aussagen zu zukünftigen Umweltzielen (z. B. „Bis 2030 klimaneutral“) sind nur erlaubt, wenn ein öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan vorliegt.
- Bei produktbezogenen Aussagen muss die Umweltwirkung für alle Aspekte des Produkts gelten – keine Ausweitung von Teilaspekten auf das Ganze.
- Verstöße können als Irreführung nach dem UWG geahndet werden – mit Abmahn- und Bußgeldrisiken.
Wer ist betroffen?- Online-Händler und Marken, die mit Nachhaltigkeit oder Umweltschutz werben
- Hersteller, die auf Verpackungen oder in Produktbeschreibungen Umweltlabels verwenden
- Plattformen, die grüne Produkte kuratieren oder spezielle Nachhaltigkeitskategorien anbieten
- Agenturen und Marketingabteilungen, die Umweltversprechen in Werbung, Shoptexten oder Social Media kommunizieren
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30.06.2026 (für KMU)
Entwaldungsfreie Lieferkette
Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten tritt bereits im Dezember 2025 in Kraft – allerdings noch ohne Auswirkungen für KMU. Ziel ist es, globale Entwaldung und Waldschädigung zu bekämpfen. Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Rohstoffe in der EU vertreiben oder exportieren, müssen sicherstellen, dass diese nicht mit Entwaldung oder illegaler Rodung verbunden sind. Dafür gelten umfassende Sorgfaltspflichten, einschließlich der Rückverfolgbarkeit bis zur Herkunft der Ware.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Die Verordnung gilt nicht nur für Rohstoffe, sondern auch für viele verarbeitete Produkte, die im Online-Handel vertrieben werden.
- Unternehmen müssen nachvollziehbar nachweisen, woher ihre Waren stammen – einschließlich Geodaten des Ursprungsortes.
- Importe in die EU und Exporte aus der EU sind gleichermaßen betroffen.
- Ohne vollständige Dokumentation drohen Bußgelder, Produktrücknahmen und Handelssperren.
- E-Commerce-Unternehmen müssen ihre Lieferantenbeziehungen, Produktkennzeichnungen und IT-Systeme anpassen.
Wer ist betroffen?
- Mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2024
- Kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2025 (mit einigen Ausnahmen)
- Händler und Hersteller, die Produkte mit folgenden Rohstoffen vertreiben oder importieren:
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- Palmöl
- Rinder (auch Leder)
- Soja
- Kaffee
- Kakao
- Holz
- Kautschuk
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sowie aus diesen Rohstoffen hergestellte Produkte (z. B. Möbel, Schokolade, Autoreifen, Instantkaffee, Kosmetik, Papierwaren)
Mehr Informationen zur entwaldungsfreien Lieferkette:
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18.07.2026
Digitaler Produktpass (Ökodesign VO)
Ab 2027 plant die EU mit der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte verbindliche Regeln, um Produkte ressourcenschonender, langlebiger und energieeffizienter zu gestalten. Herzstück der Verordnung ist der digitale Produktpass, der Verbraucher und Unternehmen transparente Informationen zur Herkunft, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und Umweltbilanz eines Produkts bietet. Die Verordnung ersetzt die bisherige Richtlinie 2009/125/EG und erweitert den Geltungsbereich deutlich.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Produktinformationen werden zur Pflicht: Händler müssen künftig umfangreiche Informationen über ihre Produkte digital bereitstellen – auch im Onlineshop.
- Der digitale Produktpass wird ab 2027 für bestimmte Produktgruppen verpflichtend – Start mit besonders umweltrelevanten Waren (z. B. Textilien, Elektronik, Möbel).
- Der gesamte Produktlebenszyklus (Herstellung, Nutzung, Entsorgung) rückt stärker in den Fokus – E-Commerce-Anbieter müssen ihre Lieferkette und Produktdaten transparent machen.
- Reparaturfähigkeit und Recycling werden zu echten Verkaufsargumenten – gleichzeitig aber auch zu rechtlich relevanten Produktmerkmalen.
Wer ist betroffen?
- Hersteller und Marken, die Produkte in der EU vertreiben oder importieren
- Online-Händler, die betroffene Produktgruppen (z. B. Elektronik, Möbel, Textilien) verkaufen
- Plattformen und Marktplätze, die künftig sicherstellen müssen, dass Anbieter die Vorgaben erfüllen
- Verbraucher, die mehr Transparenz erwarten dürfen – etwa über CO₂-Fußabdruck, Materialien, Reparierbarkeit, Ersatzteile
Mehr Informationen zum digitalen Produktpass:
- Digitaler Produktpass (DPP) – Alles, was du wissen musst
- Ökodesign-Verordnung » Das ändert sich für Händler
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31.07.2026
Recht auf Reparatur
Das Gesetz ist seit 30. Juli 2024 in Kraft, die Anwendung durch die Staaten beginnt ab 31.07.2026. Die EU will das Recht auf Reparatur stärken, mit dem Ziel, Ressourcen zu schonen, Abfall zu reduzieren und die Verbraucherrechte zu verbessern. Reparaturen sollen künftig einfacher, attraktiver und besser zugänglich sein – auch über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Dafür werden Hersteller und Mitgliedstaaten stärker in die Verantwortung genommen.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Reparatur statt Austausch: Händler müssen Reparatur künftig als vorrangige Standardlösung anbieten, wenn sie kostengünstiger ist als der Austausch.
- Auch nach der zweijährigen Gewährleistungspflicht können Reparaturverpflichtungen bestehen, z. B. bei bestimmten Elektrogeräten.
- Es wird mehr Transparenz im Reparaturmarkt erwartet – Online-Shops müssen sich ggf. auf neue Informationspflichten oder Rückfragen vorbereiten.
- Refurbished-Produkte und Reparaturdienstleistungen gewinnen an Bedeutung. Hier entstehen neue Marktchancen, aber auch Pflichten.
Wer ist betroffen?
- Hersteller bestimmter langlebiger Produkte (z. B. Smartphones, Tablets, Fernseher, Waschmaschinen, Kühlschränke), für die es Reparaturvorgaben im EU-Recht gibt
- Händler, die Gewährleistungsfälle abwickeln – sie müssen prüfen, ob Reparatur günstiger als Ersatz ist
- Plattformen und Werkstätten, die Reparaturdienste anbieten oder vermitteln
Mehr Informationen zum Recht auf Reparaturen:
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August 2026
EU-Verpackungsverordnung (Nevellierung)
Was ist neu im Vergleich zu den aktuellen Regeln?
Die wichtigsten Unterschiede:
- EU-weit einheitliche Vorgaben statt nationaler Einzelregelungen
- Pflicht zur Recyclingfähigkeit aller Verpackungen ab 2030
- QR-Codes auf Verpackungen mit Infos zu Material, Recycling, Wiederverwendung
- Striktere Materialvorgaben, z. B. keine unnötigen Materialkombinationen
- Vereinfachung bei der Registrierung in jedem Land
Mehr Informationen zur Verpackungsverordnung:
- Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) » Das kommt auf dich zu
- Transportverpackung im Verpackungsgesetz » Das solltest du wissen
- Alles zum Verpackungsgesetz (VerpackG): Pflichten, Vorschriften & mehr
- Schon lizenziert? Alles Wichtige zur Verpackungslizenzierung
- Verpackungsgesetz (VerpackG) » Registrierung schnell und einfach
- Entlastung oder Belastung? Was die neue Verpackungsverordnung wirklich bedeutet
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August 2026
AI-Act
Die EU hat mit dem AI Act den weltweit ersten umfassenden Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz geschaffen. Die Verordnung soll technologische Innovation fördern, zugleich aber Risiken für Grundrechte, Sicherheit und demokratische Prozesse eindämmen. KI-Systeme werden dabei in vier Risikostufen eingeteilt – von minimal bis verboten –, für die jeweils spezifische Anforderungen gelten. Der AI Act ist im Juli 2024 in Kraft getreten und wird ab 2025/2026 stufenweise angewendet.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Online-Händler und Plattformbetreiber nutzen bereits KI – z. B. für Produktempfehlungen, Chatbots, Preisgestaltung oder Bonitätsprüfung. Je nach Einsatzbereich kann das System künftig als „Hochrisiko-KI“ gelten und unterliegt dann strengen Transparenz‑, Prüf‑ und Dokumentationspflichten.
- KI-gestützte Bewertungssysteme, personalisierte Werbung oder automatisierte Entscheidungssysteme müssen unter Umständen offengelegt oder gekennzeichnet werden.
- Wer KI-Tools von Drittanbietern einsetzt, muss prüfen, ob und welche Pflichten ihn als Betreiber oder Importeur treffen – z. B. für Risikobewertung, Registrierung oder Dokumentation.
- Verstöße können zu hohen Bußgeldern (bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Umsatzes) führen.
Wer ist betroffen?
- Hersteller, Entwickler und Anbieter von KI-Systemen in der EU oder mit Wirkung auf den EU-Markt
- Online-Händler und Plattformen, die KI für automatisierte Prozesse verwenden (z. B. Betrugsprävention, dynamische Preise, Empfehlungen, Scoring)
- Softwareanbieter und SaaS-Plattformen, deren Systeme in die Kategorie „Hochrisiko-KI“ fallen
- Betreiber von KI-Systemen (also auch Nutzer), wenn sie KI im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit einsetzen
Mehr Informationen zum AI Act:
- KI-Recht » AI Act, Gesetze, Ethik, DSGVO, Trends
- Die KI-Verordnung » Alles, was du dazu wissen musst
- KI-Verordnung trifft auch Online-Shops: Was Händler jetzt wissen müssen
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09.12.2026
Umsetzungsgesetz Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte
Die EU-Richtlinie 85/374/EWG zur Produkthaftung legt fest, dass Hersteller für Schäden haften, die durch fehlerhafte Produkte entstehen – unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft. Die Haftung besteht also auch ohne nachgewiesenes Fehlverhalten des Herstellers. -
Evtl. 2026
PSD3
Die EU arbeitet mit der neuen Payment Services Directive III (PSD3) und der Payment Services Regulation (PSR) an strengeren Vorgaben zur Bekämpfung von Zahlungsbetrug. Besonders im Fokus: Spoofing-Fälle, bei denen Verbraucher zur Überweisung an betrügerische Konten verleitet werden. Künftig sollen Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen haften. Zudem soll es für Betroffene einfacher werden, Rückerstattungen zu erhalten.
Warum ist das für den E‑Commerce wichtig:
- Händler arbeiten eng mit PSPs (z. B. PayPal, Sofortüberweisung, Kreditkartenanbieter) zusammen – bei neuen Haftungsregeln steigen die Compliance-Anforderungen deutlich.
- Die Verifizierung der Kontoinhaber wird ausgeweitet: Zukünftig müssen Name und IBAN des Zahlungsempfängers abgeglichen werden – andernfalls besteht Aufklärungspflicht und mögliche Zahlung wird abgelehnt oder verzögert
- Die Vertriebspartner (z. B. Shopbetreiber) müssen mit frühzeitiger Betrugserkennung und klaren Bedingungen bei Rückerstattungen rechnen. Das betrifft u. a. APP- und Social‑Engineering‑Betrug.
Wer ist betroffen?
- Zahlungsdienstleister (PSPs) innerhalb der EU – Banken, FinTechs, Plattformzahldienste
- Online‑Händler, die Zahlungsmodelle über Drittanbieter anbieten oder einbinden
- Verbraucher, die Geschädigte von APP-Fraud oder Spoofing werden – sie bekommen künftig bessere Entschädigungsrechte
- Regulatoren und Marketplace-Betreiber, die auf Plattformen für Finanzdienstleistungen werben – etwa über Big Tech Ads (Irland-Initiative)
Mehr Informationen zur PSD3:
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Geschrieben von
Sandra May
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