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Nicht nur Hersteller sollten sich mit dem Elektrogesetz auseinander setzen. Auch Händler treffen Pflichten.
Grundsätzlich dürfen registrierungspflichte Geräte nur dann verkauft werden, wenn sie ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind. Bei der Registrierungspflicht handelt es sich zwar um eine Obliegenheit, die der Hersteller erfüllen muss. Der Händler muss aber dennoch darauf achten, dass diese Pflicht erfüllt wurde.
Verkauft ein Händler Geräte, die nicht registriert sind, so gilt er als Hersteller. Er kann also für die fehlende Registrierung belangt werden.
Hersteller sind dazu verpflichtet, ihre WEEE-Nummer im geschäftlichen Verkehr zu führen. Daher finden Händler die Nummer immer auf der Rechnung. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann die WEEE-Nummer dann in dem Register der Stiftung EAR eingeben und schauen, ob der Hersteller auch wirklich Geräte registriert hat.
Als Händler gibt es zwei Arten von Rücknahmepflichten, an die gedacht werden muss:
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.
Es muss es sich bei dem zurückgegebenen Altgerät nicht um ein in allen Merkmalen identisches Gerät handeln, da ansonsten der technologischen Entwicklung nicht Rechnung getragen werden könnte. So kann z. B. beim Neukauf eines LCD-Flachbildschirms auch ein herkömmliches CRT-Bildschirmgerät oder bei Neukauf eines Laptops ein Tower-PC zurückgegeben werden. Die Rücknahmeverpflichtung besteht dabei unabhängig davon, ob der Vertreiber die Marke des zurückgegebenen Geräts in seinem Sortiment führt.
Als Verkaufsfläche gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Nach Auskunft des BMUB sollen horizontale und vertikale Lagerflächen zu berücksichtigen sein. Das bedeutet, dass neben der Regalfläche auch die restliche Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte in den Blick zu nehmen ist. Bei Vertreibern mit mehreren Versandlagern ist ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich. Maßgeblich soll bei Filialunternehmen oder sog. Shop-in-Shops die Fläche eines jeden einzelnen Geschäftes sein.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind außerdem verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Die Besonderheit ist hier, dass die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf. Weiterhin ist sie auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Alle übrigen Vertreiber, d.h. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern, können Altgeräte freiwillig zurücknehmen.
Rücknahmepflichtige Vertreiber müssen die privaten Haushalte über Folgendes informieren:
Im Online-Shop ist eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung "Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung" oder ähnlicher Formulierung einzurichten und dort der entsprechende Hinweistext zentral einzustellen. Sofern es technisch nicht möglich ist, eine zentral abrufbare Schaltfläche mit den Hinweisen einzurichten (wie z.B. bei eBay oder ähnlichen Plattformen), soll der Hinweistext in die Artikelbeschreibungen mit eingefügt werden.
Rücknahmepflichtige Online-Händler können für die Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht grundsätzlich wählen, wie sie ihrer Rücknahmepflicht in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher nachkommen. Denkbar sind z. B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben (z. B. Caritas, Lebenshilfe Werkstätten), zu denen der Endnutzer die Altgeräte direkt bringt.
Alternativ können Rücksendemöglichkeiten geschaffen werden. Im letzteren Fall kann die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Vertreiber Vertragsbeziehungen unterhält, regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen werden.
Das neue Elektrogesetz ermöglicht es den Vertreibern, zusätzlich sog. Holsysteme einzurichten, bei denen die Altgeräte beispielsweise am Wohnsitz abgeholt werden. Dieses entbindet die Vertreiber jedoch nicht von ihren Verpflichtungen zur Rücknahme z. B. in Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben.
Die Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. Wertstoffhöfe) sind keine solchen Rücknahmestellen. Grund: Könnten Online-Händler weiterhin an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verweisen, würde dies eine eigene Rücknahmepflicht der Händler unterlaufen.
Damit werden jedoch nicht grundsätzlich Kooperationen zwischen Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur Übergabe der Altgeräte an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird hierdurch nicht eingeschränkt. Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die eingerichteten Rücknahmestellen der zuständigen Behörde anzeigen. Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
Ordnungswidrig handelt nunmehr, wer ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt. Dieser Verstoß wird mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet.
Für den Handel mit folgenden Produkten stellen wir Ihnen zusätzliche Leitfäden zur Verfügung:
Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen
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